Fristen für Nachberechnungen - ALG II Wechselmodell

  • Hallo,

    mein Sohn und ich bilden eine s.g. temp. BG. Ich erhalte für ihn zunächst 50% seines Regelbedarfs (15 Tage, Wechselmodell) als Pauschale. Nach Einreichung seiner tatsächlichen Aufenthaltszeiten am Monatsende wurde bisher relativ zeitnah für den jeweiligen Vormonat endgültig beschieden. Da mein Sohn in der Vergangenheit tatsächlich meist zu ca. 50% bei mir war gab es aber kaum Differenzen zur Pauschale. Seit einigen Monaten (12/17) klappt das nicht mehr, mein Sohn ist nunmehr durchschnittlich über 20 Tage bei mir, so dass zur Pauschale monatlich eine Lücke von 50,- bis 100,- € entsteht. Trotz mehrfacher, erst Bitte, später Aufforderung nun endlich die ausstehenden Monate (seit 12/17) zu bescheiden, tut sich nix. Meine SBin reagiert nicht mehr auf eMails und telefonsch ist sie ohnehin nur mit wirklich sehr viel Glück zu erreichen, zuletzt gar nicht mehr. Sie hat mir zwar noch zweimal (1x Mitte Feb. und 1x Mitte März) angekündigt nun zu bescheiden, getan hat sie aber bis heute nix. Ich vermute mal, dass dies wohl auch damit zusammenhängt, dass ich aufgrund von diversen Widersprüchen und Klagen in Ungnade gefallen sein dürfte. Aber egal, auch wenn sie sauer auf mich ist, wird sie mich nicht ewig hängen lassen können - denke ich mal.

    Weiß jemand, ob es für solche Nachberechnungen Fristen gibt? Die mir bekannten Fristen ab wann man eine Untätigkeitsklage erheben kann (6 Monate bei Antrag und 3 Monate bei Widerspruch) dürften hier ja nicht greifen.

    Danke schon mal im voraus.

  • Man könnte es mit einer einstweiligen Anordnung versuchen.
    Damit das beim SG durchgeht, muss aber die Eilbedürftigkeit sauber begründet sein.

  • Die einstweilige Anordnung wird vermutlich an der Eilbedürftigkeit scheitern.

    Wir reden hier von lediglich dem Regelbedarf des Kindes (KdU ist über die 15 Tage und die Mutter vollständig gedeckt), abzüglich halbes Kindergeld und das dann noch für 5 von 30 Tagen. Da sind wir bei einem Kind 14-18 bei 36,60 € für 5 Tage. Da muss man dem Jobcenter vorher schon nachweislich auf die Nerven gegangen sein, damit da eine Eilbedürftigkeit gesehen wird, weil insgesamt klar gemacht werden muss, dass
    hier die Rechtswidrigkeit der Entscheidung ganz klar gegeben ist.

    Ferner gilt solch ein Eilverfahren immer nur für die Zukunft und nicht für zurückliegende Beträge.


    Aber man kanns versuchen!

  • Ganz herzlichen Dank für die fundierte Antwort, ich entnehme daraus, dass sich der Aufwand im Verhältnis zum zu erwartenden Nutzen kaum lohnen wird. Zumal auch eine e. A., selbst wenn sie gut begründet ist, ihre Zeit brauchen wird, bei der Überlastung unserer Sozialgerichte. Vielleicht versuch ich´s mal mit nem Sitzstreik. ;)grumble

  • Danke für die Antwort, wie ich aus einer anderen Antwort entnehmen konnte wird sich der Aufwand aber kaum lohnen. Ich hab das Thema jetzt mal in einem anderen laufenden Gerichtsverfahren - da geht´s um den Mehrbedarf für Alleinerziehende, den man mir, trotz eindeutig feststellbarem Betreuungsübergewicht nicht gewähren will - zur Sprache gebracht. Da dürfte bald ne Entscheidung fallen. Vielleicht hab ich ja Glück und das Gericht reagiert noch darauf.

    Danke und VG,
    Sven

  • Hallo Hendrik,

    ich bin echt begeistert über diese fundierte Antwort, ganz lieben Dank dafür.

    Wenn Sie gestatten möchte ich gern noch etwas dazu sagen:

    Das mit den 6 Monaten weiß ich schon, nur stellt sich mir dann die Frage: handelt es sich bei der monatlichen Nachberechnung wirklich um einen Antrag? Denn eigentlich ist es ja kein Antrag, der WBA ist ja schon mit 50% Vorschuss auf den RB meines Sohnes bewilligt. Es geht also nur um die ca. 5 - 8 Tage, die er mehr als der Vorschuss bei mir ist. Und bei nunmehr vier ausstehenden Monaten und ca. 10,-€/Tag sind das ca. 300,- € die mir fehlen. Die Hälfte KG kriege ich monatlich von der KM überwiesen, dies ist aber im WBB monatlich bereits abgezogen worden.

    Danke auch, dass Sie das mit dem MfA erwähnen. Das ist eine weitere Baustelle. Hier weigert sich das JC auch zu zahlen (die zahlen nicht mal die Hälfte), obwohl eindeutig fest steht, dass mein Sohn deutlich überwiegend (ca. 20 Tage/Monat mit mehr als 12h) von mir betreut wird. Begründen tun die das mit einer Fehlinterprätation des BSG (Az. B 4 AS 50/07 R vom 3. März 2009) wonach nach deren Meinung, egal ob für halben oder ganzen MfA, Betreuungsanteile von mindestens einer Woche am Stück gegeben sein müssen, was bei mir nur selten der Fall ist. Dass sich das nur auf den hälftigen MfA und wirklich ziemlich genau 50% Betreuungsanteil beider Elternteile bezieht, interessiert dabei nicht.

    Naja, mal abwarten, ich erwarte hierzu demnächst eine Entscheidung des SG Augsburg. Ich gehe mal davon aus, dass dies in meinem Sinne entscheiden wird, und dann eine schöne Summe MfA (seit August 2016) nachgezahlt werden muss. Aber ich weiß natürlich auch, dass zwischen Anspruch und Wirklichkeit oft ein weiter und harter Weg liegt, grade wenn ein JC dazwischen ist. ;)

    Danke nochmal und LG,
    Sven

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