Verteilung Vermögen der Bedarfsgemeinschaft

  • Hallo, ich habe eine generelle Frage.
    Man darf ja bei ALG2 Barvermögen haben 150 € pro Lebensjahr und einmal 750 € für z.B. notwendige Reparaturen etc. für jeden erwachsenen
    und Kinder Grundfreibetrag 3100 zzgl. 750 € einmalig je Kind.

    Beispiel:
    2 Erwachsene 35 und 30 Jahre und 2 minderjährige Kinder:

    - 5250 € für E1
    - 750 € für E1
    - 4500 € für E2
    - 750 € für E2
    - 6200 für beide Kinder
    - 750 K1
    - 750 K2

    wären 18950 € Freibetrag für vermögen.

    Jetzt haben die Eltern keine Ersparnisse und sonstige verwertbare vermögen,
    Kind 1 aber 5000 und Kind 2 4000.
    Kann die Arge bei einem Neuantrag verlangen das die Familie davon lebt oder wird das
    Vermögen als Vermögen auf die Bedarfsgemeinschaft verteilt,
    wie auch das Einkommen aus nichtselbstständiger Arbeit?

  • Jetzt haben die Eltern keine Ersparnisse und sonstige verwertbare vermögen,
    Kind 1 aber 5000 und Kind 2 4000.


    Eine Übertragung nicht ausgeschöpfter Vermögensfreibeträge der Eltern auf das Vermögen der Kinder bzw. nicht ausgeschöpfter Freibeträge von Kindern auf das Vermögen der Eltern ist nicht möglich. Übersteigende Beträge führen zu einem Ausschluss des Kindes aus der BG aufgrund von fehlender Hilfebedürftigkeit (§ 7 Absatz 3 Nr. 4 SGB II).

    siehe Rz. 12.12 der Fachlichen Hinweise zu § 12 SGB II

    Einmal editiert, zuletzt von theodora (16. März 2018 um 12:08)

  • Danke für die Antwort und den link.
    die basteln sich ja was zurecht. einkommen einer erwerbstätigen verteilen sie auf alle auch die kinder
    aber bei den freibeträgen nicht man man....

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