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BAföG für Ausländer Bundesausbildungsförderungsgesetz
Soweit nicht gesondert vermerkt, gelten die Regelungen von § 8 BAföG
auch für die Berufsausbildungsbeihilfe (§ 59 SGB III) und das „Meister-
BAföG“ nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (§ 8 AFBG)
§ 8 Staatsangehörigkeit
(1) Ausbildungsförderung wird geleistet
1. Deutschen im Sinne des Grundgesetzes,
2. Unionsbürgern, die ein Recht auf Daueraufenthalt im Sinne des Freizügigkeitsgesetzes/EU
besitzen sowie anderen Ausländern, die eine Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis
zum Daueraufenthalt- EU nach dem Aufenthaltsgesetz besitzen, .....................
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