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Von dem Grundsatz, dass Auszubildende, die „dem Grunde nach“ BAföG oder BAB beziehen oder beziehen könnten, kein Wohngeld bekommen, gibt es mehrere Ausnahmen:
Ausnahme 1: Wohngeld für Haushalte denen Nicht-Auszubildende angehören (z.B. Kinder)
In § 20 Abs. 2 Satz 1 WoGG wird der Ausschluss von Auszubildenden von der Bedingung abhängig gemacht, dass alle Haushaltsmitglieder in einer Ausbildung sind, für die es BAföG oder Berufsausbildungsbeihilfe bzw. Ausbildungsgeld geben kann oder (seit 2016) Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes während des ausbildungsbegleitenden Praktikums oder der betrieblichen Berufsausbildung bei Teilnahme am Sonderprogramm Förderung der beruflichen Mobilität von ausbildungsinteressierten Jugendlichen und arbeitslosen jungen Fachkräften aus Europa. Ist nur eine Person ohne Ausbildungsstatus, ist der gesamte Wohngeldhaushalt von der Ausschlussregelung nicht erfasst. Das betrifft insbesondere
Auszubildende mit Kindern,
Auszubildende, die mit Verwandten zusammen wohnen, die selbst nicht Auszubildende sind (z.B. Eltern oder Geschwister), oder
Auszubildende, die mit Ehegatten, eingetragenem Lebenspartner oder eheähnlichen Partner zusammen wohnen, die selbst nicht Auszubildende sind.
Auch vor der Geburt eines Kindes kann für unverheiratete Paare ein Wohngeldanspruch beste-hen, wenn sie so zusammenleben, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen. Dieser Wille wird nach § 5 Abs. 2 WoGG vermutet, wenn mindestens eine der Voraussetzungen nach § 7 Abs. 3a SGB II erfüllt ist, also wenn Partner
1. länger als ein Jahr zusammenleben,
2. mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben,
3. Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder
4. befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen.
Bei Wohngemeinschaften, in denen jeder Bewohner eigenständig wirtschaftet (getrennte Kassen, eigene Versorgung), muss dies jedenfalls dann nachgewiesen werden, wenn die WG länger als ein Jahr besteht, um die Vermutung nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 WoGG zu widerlegen. Tz. 5.21 (6) WoGVwV .......................................
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