Umgangsrecht und die Miete

  • Hallo zusammen,

    ich habe 2 Kinder und habe mich von meiner Frau getrennt. Wegen der Trennung habe ich meine Arbeit verloren, da ich bei ihrer Mutter gearbeitet habe.

    Nun bin ich in der Wohnung geblieben. Wird die Miete komplett übernommen, wenn die Kinder mich 4 mal im Monat besuchen kommen. Jede 2. Wochenende werden sie zu mir kommen und bei mir 2 Nächte übernachten.


    Vielen Dank

  • Hallo und Herzlich Willkommen im Forum :)

    Wielang hast du denn für die Mutter gearbeitet?

  • Wie hoch sind denn Miete, Nebenkosten und Heizkosten und wie groß ist die Wohnung? Bitte aufgeschlüsselt aufführen.


    Teile mir bitte die Postleitzahl in der du wohnst per Konversation mit.

  • Wie hoch sind denn Miete, Nebenkosten und Heizkosten und wie groß ist die Wohnung? Bitte aufgeschlüsselt aufführen.

    Die Miete Beträgt 408
    Nebenkosten 150
    Heizkosten 120
    Größe 80

    Teile mir bitte die Postleitzahl in der du wohnst per Konversation mit.


    42103 Wuppertal

  • Hallo,

    es ist schwer die Reaktion des Jobcenters einzuschätzen. Deine Wohnung ist ziemlich groß, die Grundmiete zu hoch und die Nebenkosten erheblich zu viel. Gleichzeitig halten sich die Kinder nur an 4 Tagen im Monat bei Dir auf, was eigentlich eine solch teure Miete nicht rechtfertigen würde. Man könnte jetzt zwar mit dem Stichwort "temporäre BG" kommen, aber das trifft bei den KdU m.M. bei gerade mal 4 Übernachtungen im Monat nicht unbedingt zu.

    Von daher rechne damit, daß die Miete nicht komplett übernommen wird und richte Dich ggf. auf eine Klage ein. Ob die dann Sinn macht, ist eine andere Sache, die ich mangels Kenntnis der konkreten Umstände und Unterlagen nicht einschätzen kann.

    Gruß!

  • Ich sehe das wie meine Vorredner. Du könntest versuchen das Umgangsrecht mit deinen Kinder zu erweitern, so dass sie ggf. 2 x 1 Woche im Monat bei dir sind oder auch mal ein paar Tage zwischen Montag und Freitag

  • Hälfte der Sommerferien und die andere Ferien sind die Kinder sich bei mir. Wird das auch nicht mitgezählt. Der Sohn ist zu 100% behindert und hatte immer einen Anspruch auf mehr Wohnfläche gehabt.

  • Zitat von dori

    Hälfte der Sommerferien und die andere Ferien sind die Kinder sich bei mir. Wird das auch nicht mitgezählt. Der Sohn ist zu 100% behindert und hatte immer einen Anspruch auf mehr Wohnfläche gehabt.


    Das wäre ein Argument dafür, dass die Kinder grundsätzlich erst einmal Wohnraum bei dir benötigen. Diese Vereinbarung, dass die Kinder die Hälfte der Ferien bei die sind, müsste schriftlich mit der Mutter geschlossen worden sein. Diese Umgangsvereinbarung legst du dann dem Jobcenter vor. Allerdings wird in Anbetracht der Umstände, dass die Kinder nur am Wochenende / den Ferien bei dir sind, womöglich nicht der Wohnraum für zwei weitere Personen anerkannt.
    Auch ist eine Behinderung grundsätzlich kein Argument dafür, dass mehr Wohnraum benötigt wird. Es müsste sich schon um eine Behinderung handeln, bei der mehr Wohnraum notwendig wird, z.B. bei einem Rollstuhlfahrer.

    Aus welchen Gründen braucht das Kind denn mehr Wohnraum als ein nicht behindertes Kind?

  • Das Kind benötigt einen Rollstuhl.
    Das Kind ist gehbehindert.

    Ich habe mal gehört, dass ein Vater aus Kiel und aus Dortmund mal verklagt hat und das Gericht ihm recht gegeben, dass er eine Größe Wohnung anmieten darf !?

  • Hallo,

    dass ein Vater aus Kiel und aus Dortmund mal verklagt hat und das Gericht ihm recht gegeben, dass er eine Größe Wohnung anmieten darf !?

    mag sein. Aber da hat das Kind auch dauerhaft in der Wohnung gelebt - wovon bei Dir nicht unbedingt die Rede ist.

    Ob die 4 Tage im Monat plus die Ferienzeit ausreichend sind, Dir dauerhaft eine dennoch überhöhte Miete zu gewähren, bezweifele ich dann doch.

    Es bleibt bei meiner Aussage in #11.

    Gruß!

  • Ich habe nachgelesen , dass das Kind nur 55 Tagen im Jahr bei ihm zu Besuch war!!!?

    Zur Ausübung des Umgangsrecht steht Elternteilen eine größere Wohnung zu, so die Entscheidung des Sozialgerichts Kiel mit Beschluss unter dem Az.: S 38 AS 88/14 ER.
    Im verhandelten Fall klagte ein in Hartz IV Bezug stehender Vater, der sein Umgangsrecht für seine beiden Kinder an 55 Tagen im Jahr wahrnimmt

    ?

  • Sozialgerichts Kiel, wir haben keine bundeseinheitliche Rechtsprechung.
    Jedes Sozialgericht, in jedem Bundesland, legt die Gesetze anders aus.
    Ich gebe zu, schwer verständlich, aber ist so!

  • Das Problem ist, dass das Bundessozialgericht die Gewährung höheren Wohnraums für temporäre BGs an die Aufenthaltsdauer der kinder knüpft und es immer eine Abwägung im Einzelfall ist. D.h. du musst schauen wie das Jobcenter auf die Umgangsbereinbarung und die nachgewiesene Behinderung reagiert und dann wenn es ablehnt können wir schauen, was man tun kann.

  • @dori0000 , generell hast du dann einen Anspruch auf größeren Wohnraum, sofern du das Umgangsrecht für die Kinder hast. Oft lehnen die Jobcenter einen größeren Wohnraum ab mit der Begründung es sei nur temporär und die Kinder sind zu selten da.

    Lass dich nicht beirren, sie MÜSSEN es dir gewähren, sofern du ein Umgangsrecht hast. Du musst dich nur mit den Gesetzen gut auskennen. § 22b Abs. 3 S. 2 Nr. 2 SGB II untermauert dies auch. Somit bist du auf der sicheren Seite. Lass dich nicht verunsichern. Ansonsten drohst du mit einer Klage, die du in dem Falle auch gewinnen wirst. Wichtig dabei ist, dass du aber ein Umgangsrecht hast. Die Häufigkeit spielt dabei gesetzlich keine Rolle im SGB II.

    Ich hoffe ich konnte dir helfen. :)

    Grüße Robert

  • Ich betätige mich ungern als Spielverderber, aber ich verweise auf @Casa.

    Das Problem ist, dass das Bundessozialgericht die Gewährung höheren Wohnraums für temporäre BGs an die Aufenthaltsdauer der kinder knüpft und es immer eine Abwägung im Einzelfall ist. D.h. du musst schauen wie das Jobcenter auf die Umgangsvereinbarung und die nachgewiesene Behinderung reagiert und dann wenn es ablehnt können wir schauen, was man tun kann.


    @Corinna schreibt und dabei bleibt es:

    Hallo,

    es ist schwer die Reaktion des Jobcenters einzuschätzen. Deine Wohnung ist ziemlich groß, die Grundmiete zu hoch und die Nebenkosten erheblich zu viel. Gleichzeitig halten sich die Kinder nur an 4 Tagen im Monat bei Dir auf, was eigentlich eine solch teure Miete nicht rechtfertigen würde. Man könnte jetzt zwar mit dem Stichwort "temporäre BG" kommen, aber das trifft bei den KdU m.M. bei gerade mal 4 Übernachtungen im Monat nicht unbedingt zu.

    Von daher rechne damit, daß die Miete nicht komplett übernommen wird und richte Dich ggf. auf eine Klage ein. Ob die dann Sinn macht, ist eine andere Sache, die ich mangels Kenntnis der konkreten Umstände und Unterlagen nicht einschätzen kann.

    Gruß!


    Das ist die Lage und der TE möchte das bitte zur Kenntnis nehmen.

    @Mr.beerexx2018 , das Jobcenter muss generell überhaupt nichts, jedenfalls nichts,
    was die Gesetzeslage nicht hergibt. § 22b Abs. 3 S. 2 Nr. 2 SGB II ist an die Anzahl
    der Tage geknüpft, an denen die Kinder beim TE sind und wenn sie nicht ausreichend
    sind besteht kein Anspruch. Viel schlimmer noch, der TE bleibt auf einem Teil der Kosten
    sitzen, weil das JC sie nicht übernimmt. Muss hier ganz klar nochmal geschrieben werden.
    Alles Andere wäre fahrlässig!

    Dazu bitte auch Folgendes lesen und beachten:

    Das Wechselmodell und ALG II

    Ich rate zu einer Beratung am Wohnort. @dori0000, schaue mal,
    ob du hier eine Beratungsstelle an deinem Wohnort findest:

    Adressverzeichnis und Suche

    [Blockierte Grafik: https://www.smilies.4-user.de/include/Schilder/smilie_schild_024.gif] Das halte ich jedenfalls für generell besser, als eine generelle Aussage über
    einen nicht bestehenden generellen Anspruch. :whistling:

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