Handhabung der Kapitalerträge für diesen Fall

  • Es geht darum, mögliche Kapitalerträge nicht mit ALG II Bezügen verrechnen zu müssen. Wie ist das möglich ?
    Der Fall ist, angenommen die Person hat zu Beginn 2018, d.h. seit Antragstellung Anfang Dezember (für den 1.1. 2018 bis 31.12.2018) ein Vermögen weit unterhalb der Grenze des Schonvermögens. Soweit für die Antragstellung alles in Ordnung. Und es sind auch keine Gewinne in 2017 angefallen. Jetzt wurden aber 2017 und 2018 Positionen eröffnet und Ende 2018 entstehen durch das Halten der Position fiktive Einnahmen. Steuerlich ist klar, dass auch bei Verlustvorträgen der Gewinn zum Ultimo 2018 berechnet wird. Faktisch wird vielleicht die Position erst 2019 oder 2020 geschlossen und die Einnahmen realisiert, so dass die Einnahmen erst in 2019 frühstens auf das Konto zufließen. Jetzt ist klar dass diese fiktive Einnahmen, Forderungen darstellen und auf das Vermögen angerechnet wird. Daher kann bei z.B. 12000 EUR fiktiver Gewinn, kein Antrag Ende Dezember 2018 auf einen weiteren Bewilligungszeitraum 01.01.2019 bis 31.12.2019 gestellt werden. Da laut BSG das Faktivitätsprinzip o.ä. greift, gilt immer das Zuflußprinzip. Da dies keine Zinsen auf Sparguthaben darstellen, sondern Spekulationsgewinne auf den Kurs, frage ich mich, ob hier die Wertstellung auch zum 31.12. greift, weil dies nicht klar aus dem pdf von Arbeitsagentur hervorgeht. Hier steht nur insbesondere Sparbücher, weiter oben im Absatz aber die Behandlung gleich nichtselbständiges Einkommen, d.h. hier als einmalige Einnahme. Nur dass diese private Vermögensverwaltung erst in 2019 als Einnahme faktisch zufließt. Dies ist so jedenfalls geplant, hängt aber vom Marktumfeld natürlich ab, da es sich um riskante stark schwankende Anlagen /Kurse handelt.

    Die Frage lautet jetzt 1., wenn das Zuflußprinzip stringent gilt, kann man dann einfach Ende 2018 keinen Antrag mehr stellen und gut ist, weil die Forderungen aus dem fiktiven Gewinn dem Vermögen zugerechnet wird ?

    Frage 2.a) wenn die Wertstellung wie unten beschrieben, "immer zum 31.12. eines Jahres" für alle Wertpapiere, hier mal angenommen, erfolgt, und damit am 31.12. als einmalige Einnahme zufliesst. Wird das wenn, kein Antrag mehr gestellt wird für das Jahr 2019, noch rückwirkend für die letzten 6 Monate in 2018 (bzw. 12 Monate für den ganzen Bewilliungszeitraum ?) mit den ALG II /Hartz IV Bezügen (d.h. auch mit den Beiträgen für Unterkunft und Beiträgen zur Krankenversicherung) aufgerechnet, so dass ich diese bei 12000 EUR Gewinn ca. komplett wieder an die Arbeitsagentur zurückzahlen müsste ?

    Frage 2.b.) Falls die Wertstellung zum 31.12. als Zufluss gilt, kann ich dann nicht einfach, am 31.10.2018 (oder auch den 30.11.2018 ?) aus dem Hartz IV Verein dann austreten und gut ist ? Weil die zugeflossenen Mittel (laut der internen Anweisung der Arbeitsagentur) ja erst am 31.12.2018 als einmalige Einnahme zugeflossen gelten.
    Oder muss ich trotzdem rückwirkend ALG II zurückzahlen ? Woraus würde sich das ergeben ? Immer berücksichtigt, dass das Jahr 2018 dazu führt, dass ich für 2019 nicht mehr hilfebedürftig bin und daher auch keinen Antrag für 2019 stelle.


    Hier die Infos als Grundlage:
    Zu berücksichtigendes Einkommen


    1.3 Einmalige Einnahmen(1) Bei einmaligen Einnahmen handelt es sich um solche, die lediglicheinmal gewährt werden. Dies können Bezügebestandteile (z. B.Jubiläumszuwendung, Abfindung, Leistungsprämie, einmaligesWeihnachts- oder Urlaubsgeld) sein. Zu den einmaligen Einnahmengehören auch Nachzahlungen von üblicherweise laufend gezahltenEinnahmen, wie z. B. Tarifnachzahlungen oder Nachzahlungen vonSozialleistungen.(2) Laufende Einnahmen, die in größeren als monatlichen Zeitabständenzufließen, sind nach § 11 Absatz 2 Satz 3 wie einmaligeEinnahmen zu behandeln. Dies betrifft insbesondere jährlich wiederkehrendeArbeitsentgelte (z. B. Weihnachts- oder Urlaubsgeld).(3) Führt eine einmalige Einnahme nicht zur Überwindung der Hilfebedürftigkeit,ist sie vollständig im Zufluss- oder im Folgemonat unterBerücksichtigung der Absetzbeträge nach § 11b zu berück-sichtigen(§ 11 Absatz 3 Sätze 1 und 3). Die Berücksichtigung im Folgemonatdes Zuflusses erfolgt, wenn Leistungen für den Monat desZuflusses bereits ohne Berücksichtigung der einmaligen Einnahmeerbracht wurden.(4) Soweit durch die Anrechnung in einem Monat die Hilfebedürftigkeitentfallen würde, ist eine einmalige Einnahme gleichmäßig aufeinen Zeitraum von sechs Monaten aufzuteilen, unabhängig davon,ob dann für diesen Zeitraum Hilfebedürftigkeit entfällt oder nicht(§ 11 Absatz 3 Satz 4).Durchschnittsberechnungbei unterschiedlicherHöhe(11.9)Vorläufige Entscheidung(11.10)Rückzahlung laufenderEinnahmen(11.11)Einmalige Einnahmen(11.12)Einkünfte in unregelmäßigenAbständen(11.13)Anrechnung bei weitererHilfebedürftigkeit(11.14)Verteilung auf sechsMonate(11.15)Fachliche Weisungen §§ 11-11b SGB IIBA Zentrale GR 11 Seite 4Stand: 18.08.2016Die Aufteilung auf sechs Monate gilt auch dann, wenn die Leistungsberechtigungabsehbar innerhalb einer kürzeren Frist endetund unabhängig von der Höhe der Einnahme. Der Verteilzeitraumwird auch nicht durch das Ende eines Bewilligungsabschnitts begrenzt.Er wird nur dann beendet, wenn für mindestens einen Monatdie Hilfebedürftigkeit - ohne Berücksichtigung der einmaligen Einnahme- entfällt. Der bis dahin noch nicht berücksichtigte Teil dereinmaligen Einnahme ist somit bei einer erneuten Beantragung vonSGB II-Leistungen dem Vermögen zuzuordnen (BSG-Urteil vom30.09.2008 – B 4 AS 29/07 R).Beispiel:Zu berücksichtigendes Einkommen aus einer Steuererstattung in Höhevon 2.400,00 EUR im April.Verteilung des Einkommens auf sechs Monate: Mai bis Oktober in Höhevon 400,00 EUR.Wegfall der Hilfebedürftigkeit ab Juni und erneute Hilfebedürftigkeit, erneuteAntragstellung am 1. September. Restbeträge aus der einmaligenEinnahme sind dem Vermögen zu zuzurechnen.Eine einmalige Einnahme darf auch über einen Verteilzeitraum hinwegnur bedarfsmindernd berücksichtigt werden, soweit sie als bereitesMittel geeignet ist, den konkreten Bedarf im jeweiligen Monatzu decken. Wird durch die Leistungsberechtigte bzw. den Leistungsberechtigtengeltend gemacht, dass eine einmalige Einnahme nichtmehr vorhanden ist, können für den restlichen Verteilzeitraum Leistungenzur Sicherung des Lebensunterhaltes erbracht werden. DasVorliegen eines Ersatzanspruchs nach § 34 SGB II ist in diesem Fallzu prüfen (BSG, Urteil vom 29.11.2012, Az: B 14 AS 33/12 R).(5) Bei der Verteilung einer einmaligen Einnahme sind die auf dieeinmalige Einnahme im Zuflussmonat entfallenden Beträge nach§ 11b Absatz 1 Satz 1 Nr. 1, 2, 5 und 6 vorweg abzusetzen (Steuern,SV-Beiträge, Werbungskosten, Freibetrag bei Erwerbstätigkeit).Der Grundabsetzungsbetrag nach § 11b Absatz 2 ist für einmaligeEinnahmen aus Erwerbseinkommen, die verteilt werden, nicht abzusetzen;§ 11b Absatz 1 Satz 2 ist als Spezialnorm gegenüber§ 11 Absatz 2 anzusehen.


    4. Einkommen in sonstigen FällenFür die Berechnung des Einkommens in sonstigen Fällen gelten dieHinweise zur Berechnung des Einkommens aus nichtselbständigerArbeit entsprechend. Dies sind Einkommen aus:• Sozialleistungen,• Vermietung und Verpachtung,• Kapitalvermögen,• Wehr-, Ersatz- und Freiwilligendienstverhältnissen und• sonstigem Einkommen.Feststellung desvoraussichtlichenEinkommens(11.43)Unterlagen zurabschließendenEntscheidung(11.44)Einkommen insonstigen Fällen(11.45)Fachliche Weisungen §§ 11-11b SGB IIBA Zentrale GR 11 Seite 14Stand: 18.08.2016Soweit Einkommen in sonstigen Fällen als einmaliges Einkommenzu berücksichtigen ist, erfolgt die Aufteilung der Einnahmen wie beiEinkommen aus nichtselbständiger Arbeit.


    4.2 Einkommen aus Kapitalvermögen(1) Bei Einkommen aus Kapitalvermögen ist insbesondere zu prü-fen, inwiefern zu berücksichtigendes Vermögen vorliegt, das die Hilfebedürftigkeitgegebenenfalls entfallen lässt. Einkommen aus Kapitalvermögen(nach § 20 Absatz 1 bis 3 EStG), wird in der Regel einmaligoder jährlich wiederkehrend erzielt. Bei solchen Einnahmensind insbesondere die Kapitalertragsteuer sowie die mit der Erzielungder Einnahmen verbundenen notwendigen Ausgaben abzusetzen.Die Aufteilung der Einnahmen erfolgt wie bei Einkommen ausnichtselbständiger Arbeit.(2) Die Wertstellung von Kapitalerträgen, insbesondere bei Sparbü-chern, erfolgt jeweils zum 31. Dezember eines Jahres. Der Tag derWertstellung ist auch der Tag des Zuflusses. Das gilt unabhängigdavon, wann der Vermögensinhaber die Zinsgutschrift vom Kreditinstitutnachtragen lässt (siehe auch Rz. 11.108).

    Link-Korrektur, bitte Text plus url
    Grace

  • Es geht darum, mögliche Kapitalerträge nicht mit ALG II Bezügen verrechnen zu müssen. Wie ist das möglich ?

    Überhaupt nicht und dein eingezogener Link beantwortet auch deine Fragen.


    Falls noch irgendwelche Zweifel sind, beseitigt sie der Datenabgleich.


    Denke, damit sind alle Fragen beantwortet. Kapitalerträge sind bei Beantragung von
    ALG II und während des Bezugs immer anzugeben.

  • Also wenn, ich am Tag X kaufe, wann muss ich Bescheid geben ? Oder so wie es steht am Jahresende erst ?
    Das macht bei starken Schwankungen vorher sonst überhaupt keinen Sinn.
    Und am Jahresende sage ich dann, ich habe fiktive Einnahmen, die ich, wenn ich diese zufließen lassen würde (durch einen Verkauf, d.h. die ganze Zeit durchgehalten), im nächsten Jahr einmalige Einnahmen habe, aber gar nicht mehr im ALG II Bezug bin, da ich keinen Antrag gestellt habe. Muss ich dann für das zurückliegende Jahr was zurückzahlen ?
    Der Entstehungszeitpunkt des Gewinns entsteht doch erst mit dem Verkauf oder max. zum Jahresultimo, wenn ich vorher aber schon aus ALG II abgemeldet bin, um das ganze Prozedere zu ersparen, geht das nicht ? Jetzt bitte mal konkreter.

  • Bei Antragstellung sind die Kapialerträge in Anlage Vermögen anzugeben.
    Während des Bezugs sind die Kapitalerträge dem JC zu melden.

    Ich schließe dann hier den Thread, weil Alles ausreichend
    beantwortet wurde.

  • Erstens sind viele deiner Vermutungen in Bezug auf die Kapitalerträge falsch.

    Zweitens wirst du hier keinen Tipp hinsichtlich eines Sozialbetruges bekommen.

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