Alles anzeigenZPO § 850k
1. Ein Vollstreckungsschuldner verfügt nur dann über das Pfändungsschutzkonto, wenn er die kontoführende Bank anweist, einen Zahlungsvorgang auszulösen, und diese den beauftragten Zahlungsvorgang ausführt. Der vergebliche Versuch einer Barabhebung stellt keine Verfügung über den Freibetrag dar.
2. Verfügungen, die der Schuldner über sein pfandfreies Guthaben trifft, sind zunächst auf das übertragene Restguthaben aus dem Vormonat anzurechnen und erst nach dessen Erschöpfung auf den neuen Sockelfreibetrag des aktuellen Monats (First-in-first-out-Prinzip).(Leitsätze des Gerichts) BGH, Urteil vom 19.10.2017 - IX ZR 3/17 (LG Wuppertal), BeckRS 2017, 131675 .......
Der BGH hat der in Rechtsprechung und Literatur teilweise vertretenen Ansicht, dass die Übertragung des Guthabens auf dem P-Konto in den Folgemonat keine temporäre,
sondern eine Beschränkung nur der Höhe nach bedeute, eine klare Absage erteilt.
Er verweist als Begründung auf die Materialien aus dem Gesetzgebungsprozess, denen
eindeutig zu entnehmen ist, dass der angemessene Ausgleich der Gläubiger- und
Schuldnerbelange die zeitliche Begrenzung der Übertragungsmöglichkeit bedingt,
und eine mehrfache Übertragung daher nicht möglich ist. Das vom BGH bereits in
einer Entscheidung aus dem Jahr 2014 (IX ZR 115/14) postulierte „First-in-first-out-Prinzip“ entschärft diese Auslegung für den Schuldner, denn so wird sichergestellt, dass jedwede Verfügung zunächst auf das übertragene „alte“ Guthaben angerechnet wird. Dadurch dürften sich die Fälle, in denen ein vorhandenes Guthaben auf dem P-Konto die Zwei-Monats-Grenze „überlebt“ in der Praxis auf seltene Ausnahmen beschränken.
(Quelle Tacheles-Sozialhilfe)