ALG II - Fragen zu Einkommen - Schulden - Freibetrag und Konto

  • Deine Vermutung eine Steuerrückzahlung kann nicht angerechnet werden, wenn das Konto im Minus ist, ist falsch, denn das würde man gnadenlos ausnutzen können.


    - Es handelt sich um mein ehemaliges, jetzt trotz Existenzbeendigung noch bestehendens Geschäftskonto
    - Das Kernproblem ist, dass nicht um das Minus im Konto geht, sondern, dass ich nicht an die Steuerrücvkzahlung wegen Kreditlimitkürzung kann!!
    Zentrale Frage ist doch hier, ob eine Kontoeinzahlung von fremder Seite, die nicht zur Verfügung steht, als Einnahme zu rechnen ist.
    Hier hat es bei meinen neuerlichen Recherchen auch Urteile gegeben des Inhalts, dass Einnahmen als solche gelten, wenn eine Verfügung bei Kontoüberziehungen noch bei bestehendem Kreditrahmen möglich ist. Liege ich falsch, wenn ich einen Umkehrschluss ziehe und annehme, dass es keine Einnahme ist, wenn ich nicht über diese mehr verfügen kann?
    Meiner Meinung nach ist das Thema der Verfügbarkeit nicht befriedigend geklärt.

  • Hallo,

    Liege ich falsch, wenn ich einen Umkehrschluss ziehe

    ja.


    Und damit sollten wir es auch sein lassen. Wir sagen Dir nun seit geraumer Zeit immer wieder das gleiche - das ändert sich auch dann nicht, wenn Du noch hundertmal nachfragst.


    Gruß!

  • Ich bitte um Nachsicht und bedanke mich für die Antworten.. Das Problem ist sicherlich auch etwas für einen Spezialanwalt.
    Trotz Rüffel der fachkundigen Berater hier im Forum: Das Problem der Anrechnung eine Einnahme, die nicht verfügbar ist und trotzdem Bezüge bei Hartz4 kürzt, ist sicher noch nicht rechtlich endgültig geklärt .Alleine auf das Zuflussprinzip zu bestehen, halte ich für unbefriedigend.
    Gibt es zur Rechtsproblematik noch Spoezialanwwälte?

  • Ich bitte um Nachsicht und bedanke mich für die Antworten.



    Gibt es zur Rechtsproblematik noch Spezialanwwälte?


    Ist natürlich keine leichte Situation für dich und das berücksichtigen wir auch.


    Ich würde dir empfehlen, dich an eine örtliche Schuldnerberatung zu wenden, die dir mit Sicherheit auch Tipps bzgl. einer Klage oder eines Anwalts geben kann.

  • Nochmals Pardon wegen meiner schwierigen Materie. Dank auch für die vielen Antworten. Dennoch sehe ich noch nicht bei allen Problemen trotz Teilantworten klar. Eine Frage liegt offen, die ich bisher noch nicht richtig dargelegt habe und die auch mein Steuerhilfeberater nicht beantworten konnte:
    Kurz zur Klarstellung Kerndaten von mir:
    - Hartz4 Bezug ab 9/17
    - Kleines Einzelhandelsgeschäft wurde Ende 8/17 ohne Insolvenz, aber mit Verlust und Einigung mit Gläubigern beendet. Vermögen ist nicht mehr vorhanden.
    - Geschäftskonto besteht trotzdem weiter wegen diverser noch abzuwickelnder Zahlungen . Es ist im Soll. Überziehungslimit wurde jüngst gekündigt, so dass nur noch evtl. Einzahlungen gebucht werden.
    Im September wurden aus dem Soll - da noch Kreditrahmen bestand - Rechnungen, z.B. über 2000 € für Restaurierungen - bezahlt.
    Nun mein Problem: Obwohl ich erhebliche Kosten hatte, kann doch meine Umsatzsteuererstattung im Oktober in ähnlicher Höhe nicht als Einnahme ohne Berücksichtigung meiner Kosten gewertet werden. Kann man denn nicht gegenrechnen? Dies wurde mir von einigen gesagt, aber hier bin ich mir nicht sicher.
    Gelten denn für ein Geschäftskonto nicht andere Maßstäbe als wie beim Privatkonto?