ALG II Rückforderung wegen meiner Korrektur der Leistungsbewilligung mit meinem Sohn

  • Hallo,

    ich bin Alleinerziehender Vater von einem 7 jährigen jungen. Da ich Fehler der Aufenthaltszeiträume im Bewilligungsbescheid entdeckt habe, habe ich eine Korrektur an das Jobcenter geschickt. Nun habe ich ein Schreiben bekommen indem steht: Anhörung zu einer Überzahlung in höhe von 95,49€.

    Ich war natürlich sehr verärgert und frage mich ob das rechtens ist und wie ich mich in diesem Fall verhalten soll.

    Da steht vom 1. April 2016 bis heute je Monat ca 6,40€, 7,40 etc. macht eine Gesamtsumme in höhe von 95,49€

    Den Text vom Jobcenter füge ich hier an:


    Anhörung zu einer Überzahlung


    Sehr geehrter Herr XXX,

    Sie haben die Korrektur der Leistungsbewilligung aufgrund der temporären Bedarfsgemein­schaft mit Ihrem Sohn XXXXXXXXX beantragt. Durch die Korrektur der Aufenthaltszeit­räume ergibt sich eine verminderte Leistungshöhe.
    Vor der Entscheidung über die Aufhebung der nachfolgend genannten Bescheide sowie der Erstattung der überzahlten Leistungen, erhalten Sie hiermit Gelegenheit, sich bis zum 14. September 2017 bei Ihrem Jobcenter zum Sachverhalt zu äußern(§ 24 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB X).
    Es wird außerdem geprüft, ob der Erstattungsanspruch gegen den Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts aufgerechnet werden kann. Äußern Sie sich bitte auch zur vorgesehenen Aufrechnung.
    Sollten Sie von der Anhörung Gebrauch machen, erläutern Sie bitte ausführlich den Sach­verhalt aus Ihrer Sicht. Verwenden Sie für Ihre Stellungnahme den beigefügten Antwortvor­druck. Sie sind nicht verpflichtet, sich zum Sachverhalt und zur beabsichtigten Aufrechnung zu äußern. Sollten Sie jedoch die Gelegenheit nicht wahrnehmen, können Umstände, die sich für Sie positiv auf die Entscheidung auswirken könnten, nicht berücksichtigt werden. In diesem Fall müssen Sie damit rechnen, dass nach Ablauf der Anhörungsfrist eine Entschei­dung getroffen wird. Diese wird Ihnen dann mit Bescheid mitgeteilt.
    1. Aufhebung

    Es muss geprüft werden, ob die Entscheidung über die Bewilligung der Leistungen zur Si­cherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für Sie wie folgt aufzuheben ist:


    Gesamtsumme: 95,49€


    Aufgrund der Zugehörigkeit Ihres Sohnes B. XXX verschieben sich die Bedarfe für die Kosten der Unterkunft. Da bei Ihrem Sohn gleichzeitig den Regelsatz übersteigende Ein­künfte vorliegen, ergibt sich eine Überzahlung.
    Die Entscheidung wäre mit Wirkung für die Zukunft, wie oben aufgeführt, aufzuheben, da eine wesentliche Änderung in den Verhältnissen eingetreten ist (§ 40 Absatz 1 Satz 1 SGB II in Verbindung mit § 48 Absatz 1 Satz 1 SGB X).

    2. Erstattung
    Soweit die Entscheidung aufgehoben wird, wären die überzahlten Leistungen von Ihnen zu erstatten(§ 50 Absatz 1 SGB X). Die Berechnung des Betrages entnehmen Sie bitte aus der oben genannten Tabelle.
    Bitte nehmen Sie aufgrund dieser Anhörung noch keine Überweisung vor. Sollte das Anhö­rungsverfahren ergeben, dass eine Erstattung der Leistung erforderlich ist, erhalten Sie ei­nen Bescheid, aus dem Sie die Zahlungsmodalitäten entnehmen können.

    3. Einziehung
    Die Erstattung kann durch Zahlung in einer Summe erfolgen oder durch Aufrechnung gegen den Anspruch auf Leistungen. Hierüber erhalten Sie zu einem späteren Zeitpunkt einen ge­sonderten Bescheid.
    Erstattungsansprüche gegen Ansprüche auf Geldleistungen zur Sicherung des Lebensunter­halts können grundsätzlich aufgerechnet werden (§ 43 SGB II). Dies hat bei jeder betroffe­nen Person zur Folge, dass monatlich ein geringerer Betrag ausgezahlt wird, bis die Forde­rung getilgt ist. Es stünde dann nur ein entsprechend geringerer Betrag zur Sicherung Ihres Lebensunterhalts zur Verfügung.
    Das Jobcenter ist verpflichtet, wirtschaftlich zu handeln. Hierzu gehört, bestehende Forde­rungen geltend zu machen und einzufordern.


    Bei der Entscheidung über die Aufrechnung wird Ermessen ausgeübt. Nach Aktenlage erge­ben sich derzeit keine Anhaltspunkte, die gegen eine Aufrechnung sprechen würden. Die Höhe der Aufrechnung würde 10 Prozent des für Sie maßgebenden Regelbedarfs betragen (§ 43 bsatz 1 und Absatz 2 Satz 1 Halbsatz 1 SGB II).


    Mit freundlichen Grüßen


    Ich hoffe ihr könnt mir weiterhelfen.


    Schöne Grüße

    iponch

    Voller Name des Sohnes unkenntlich gemacht. Corinna

    Einmal editiert, zuletzt von Grace (11. September 2017 um 13:03) aus folgendem Grund: Realnamen aus Datenschutzgründen entfernt!

  • Hallo,

    wenn ich Deinen Beitrag richtig gelesen habe, hast Du Berichtigungen der Aufenthaltszeiträume an das Jobcenter geschickt. Damit hast Du ein klassisches Eigentor geschossen, weil das Amt von höheren Aufenthaltszeiträumen ausgegangen ist.

    Wenn ich das so richtig verstanden habe: warum hast Du das gemacht? Inwiefern unterscheiden sich die ursprünglichen und die von Dir jetzt gemachten Zeiträume?

    Gruß!

  • Hallo,

    ohne die Zeiten des Kindes in deiner BG zu kennen und zu wissen, wie viel du bisher erhalten hast, kann ich keine Aussage treffen.

    Grundsätzlich ist es so, dass ein Kind mindestens 12 Stunden bei dir sein muss, damit es Leistungen gem. SGB II bekommt.

    D.h. Freitag 13 Uhr aus der Schule abgeholt und Montag 8 Uhr in die Schule gebracht bedeutet, dass es nur Leistungen für Sonnabend und Sonntag gibt.

  • Hallo,

    wenn ich Deinen Beitrag richtig gelesen habe, hast Du Berichtigungen der Aufenthaltszeiträume an das Jobcenter geschickt. Damit hast Du ein klassisches Eigentor geschossen, weil das Amt von höheren Aufenthaltszeiträumen ausgegangen ist.

    Wenn ich das so richtig verstanden habe: warum hast Du das gemacht? Inwiefern unterscheiden sich die ursprünglichen und die von Dir jetzt gemachten Zeiträume?

    Gruß!

    Hallo Corinna,

    die Regelung haben die aber schon lange aufs Papier mit meiner und Kindesmutters Unterschrift. Da steht alles aufgelistet und deswegen sehe ich es nicht ein, wegen Schlamperei die Überzahlung zurückzugeben. Das Jobcenter macht dauernd Fehler.

  • Hallo,

    Da steht alles aufgelistet und deswegen sehe ich es nicht ein

    Ja - und Du hast das, wie Du schreibst, korrigiert. Also nochmal: wo sind die Unterschiede zwischen der lange vorliegenden Liste und Deiner Korrektur?

    Und auch bitte die Frage von casa beantworten:

    ohne die Zeiten des Kindes in deiner BG zu kennen und zu wissen, wie viel du bisher erhalten hast, kann ich keine Aussage treffen.

    Gruß!

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