§ 22 SGB II Absatz 4 beachten und vorher die Zusicherung des Jobcenter für den
Umzug einholen.
Vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft soll die leistungsberechtigte Person
die Zusicherung des für die neue Unterkunft örtlich zuständigen kommunalen Trägers zur
Berücksichtigung der Aufwendungen für die neue Unterkunft einholen. Der kommunale Träger
ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen
sind.
Dazu auch bitte lesen: Umzug bei ALG II