Alles anzeigenDarf der Sachbearbeiter meinen Mietvertrag kopieren?
Aus der Praxis wissen wir, dass Mietverträge oftmals kopiert und die Kopien zur Akte genommen
werden. Wie so oft hilft auch hier ein Blick in das Gesetz. Der Gesetzgeber erlaubt das Anfertigen
von Kopien nämlich nur dann, wenn diese für die weitere Aufgabenerfüllung der Leistungsträger
erforderlich sind (§ 67c Abs. 1 SGB X).
Da Mietverträge jedoch oftmals eine Vielzahl von Informationen enthalten, die für das Amt nicht
von Relevanz sind, vertreten wir die Auffassung, dass vollständige Kopien häufig nicht benötigt
werden. Mit dieser Einschätzung befinden wir uns in guter Gesellschaft.
So stellt die Bundesagentur für Arbeit (BA) den Jobcentern neben dem Hauptantrag auch den
Vordruck „Anlage KdU – Kosten der Unterkunft“ zur Verfügung. Dieser Vordruck ist nicht von
Ihrem Vermieter, sondern von Ihnen auszufüllen. Ihr Mietvertrag und/oder das letzte
Mieterhöhungsschreiben werden lediglich zum Nachweis dafür benötigt, dass Ihre Angaben korrekt
sind. Grundsätzlich reicht es also, dass Ihr Sachbearbeiter den Mietvertrag einsieht, diese Kontrolle
in der Akte vermerkt, jedoch nicht kopiert.
Die Anfertigung einer (Teil-) Kopie des Mietvertrages ist also nur insoweit zulässig, wie dieser
leistungsrelevante Angaben enthält, die nicht in der Anlage KdU – Kosten der Unterkunft –enthalten
sind.
Ist es erforderlich, dass mein Vermieter eine Mietbescheinigung unterschreibt?
Nein! Wie zuvor ausgeführt, ist es grundsätzlich völlig ausreichend, wenn Sie den Vordruck
„KdU – Kosten der Unterkunft–“ ausfüllen und Ihren Mietvertrag bzw. das aktuelle
Mieterhöhungsschreiben vorlegen. Bedenken Sie: Wenn Sie Ihren Vermieter die
Mietbescheinigung ausfüllen oder unterschreiben lassen, erfährt dieser zwangsläufig, dass
Sie ALG II beantragen müssen.
Muss ich eine Abtretungserklärung bzgl. zukünftiger Betriebs- und Heizkostenabrechnungen unterschreiben?
Grundsätzlich nicht. Durch die Abtretungserklärung soll sichergestellt werden, dass die Behörde zeitnah von den Betriebs-und Heizkostenabrechnungen erfährt und so prüfen kann, ob etwaige Nachforderungen übernommen werden können bzw. wem etwaige Guthaben zustehen.
Es ist Ihnen also freigestellt, ob Sie eine Abtretungserklärung unterschreiben. Nur denken Sie daran, wenn Sie unterschreiben, wird Ihr Sachbearbeiter eine Ausfertigung der Erklärung an Ihren Vermieter senden. Dieser erfährt dann, dass Sie ALG II, Grundsicherung oder Sozialhilfe beziehen.
Wenn Sie die Abtretungserklärung nicht unterschreiben, sind Sie im Rahmen Ihrer Mitwirkungspflichten (§§ 60ff SGB I) verpflichtet, der Behörde die Nebenkostenabrechnungen
vorzulegen.
Weitere Hinweise zum Bundesmeldegesetz (BMG) zur allgemeinen Meldepflicht:
Abschnitt 3 Allgemeine Meldepflichten
§ 17 Anmeldung, Abmeldung
§ 18 Meldebescheinigung
§ 19 Mitwirkung des Wohnungsgebers
§ 20 Begriff der Wohnung
§ 21 Mehrere Wohnungen
§ 22 Bestimmung der Hauptwohnung
§ 23 Erfüllung der allgemeinen Meldepflicht
§ 24 Datenerhebung, Meldebestätigung
§ 25 Mitwirkungspflichten der meldepflichtigen Person
§ 26 Befreiung von der Meldepflicht
§ 27 Ausnahmen von der Meldepflicht