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Anlage 1 - Erst- und Weiterbewilligungsantrag
Vorbemerkung: Die in der Tabelle getroffenen Aussagen orientieren sich am Regelfall. Im Einzelfall kann unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen zur ordnungsgemäßen Sachbearbeitung davon abgewichen werden.
Die angegeben Dokumente orientieren sich an in den Leistungsakten angetroffenen Beispielen aus der Praxis. Daher werden auch Dokumente, deren Vorlage bzw. Kopie aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht zulässig ist, hier zur Rechtsklarheit aufgeführt. Werden Originale zunächst für die Entscheidung über einen Antrag einbehalten, sind diese nach der Bewilligung bzw. Ablehnung zurückzusenden.
Prinzipiell sind Daten von nichtleistungsberechtigten Dritten in den jeweiligen Unterlagen - soweit diese zur Leistungsakte zu nehmen sind - zu schwärzen.
Alles anzeigenKontoauszüge - Wie muss ich Kontoauszüge vorlegen und was passiert damit?
Das Jobcenter darf die Vorlage der Kontoauszüge bei der Beantragung von Leistungen nach dem SGB II regelmäßig für einen zurückliegenden Zeitraum von drei Monaten verlangen, gleichgültig, ob es sich um einen Erstantrag, einen Folgeantrag oder eine einmalige Leistung handelt (Urteil des BSG vom 19.02.2009, Az. B 4 AS 10/08 R). Auch in Einzelfragen kann die Vorlage von Auszügen verlangt werden, wenn der Zugang eines Einkommens auf dem Konto zu prüfen ist. Eine weitergehende Verpflichtung zur Vorlage von bis zu sechs Monaten kann regelmäßig bei selbständigen Leistungsberechtigten bestehen, da diese die tatsächlichen Einnahmen und Ausgaben des vergangenen Bewilligungszeitraums (in der Regel sechs Monate, vgl. § 41 Absatz 1 Satz 4 SGB II) nachweisen müssen.
Die Vorlage der Auszüge kann nicht verlangt werden, wenn die Aufforderung ohne konkreten Antrag oder Anlass erfolgt oder wenn der Sachverhalt durch andere ebenso geeignete Mittel aufgeklärt werden könnte und dies einen geringeren Aufwand erfordert (Prinzip der Datenvermeidung und Datensparsamkeit - § 78b SGB X).
Schon bei der Aufforderung zur Vorlage muss seitens des Jobcenters auf die Möglichkeit zur Schwärzung einzelner Passagen hingewiesen werden. Diese Möglichkeit besteht jedoch nur bei Ausgabebuchungen, nicht bei Einnahmen. Geldeingänge muss das Jobcenter daraufhin prüfen, ob diese als Einkommen (§ 11 SGB II) den Leistungsanspruch mindern. Die Schwärzungsmöglichkeit bei Ausgabebuchungen bezieht sich nicht auf das Buchungs- und Wertstellungsdatum oder den Betrag, sondern ausschließlich auf bestimmte Passagen des Empfängers und Buchungstextes, wenn der zu Grunde liegende Geschäftsvorgang für die Prüfung durch das Jobcenter plausibel bleibt. Geschwärzt werden dürfen vor allem die in den Auszügen enthaltenen besonderen Arten personenbezogener Daten, wie beispielsweise Angaben über die rassische und ethnische Herkunft, politische Meinungen, religiöse und philosophische Überzeugungen, Gewerkschaftszugehörigkeit, Gesundheit und Sexualleben. Nach der Schwärzung des genauen Namens des Empfängers müssen Texte wie Mitgliedsbeitrag, Zuwendung oder Spende als grundsätzlicher Geschäftsvorgang erkennbar bleiben.
Nach der Einsicht in die Auszüge genügt dem Jobcenter regelmäßig der Vermerk in der von ihm geführten Akte, dass die Auszüge vorgelegen und keine Auswirkung auf den Leistungsanspruch haben. Eine Speicherung einzelner Buchungen oder Auszüge (§ 67 Absatz 6 Satz 2 Nr. 1 SGB X) kommt nur dann in Betracht, wenn sich aus den Unterlagen ein weiterer Ermittlungsbedarf oder eine Änderung in der Leistungshöhe ergibt.
Personalausweis /Pass - Darf eine Kopie zur Akte genommen werden?
Bei Anträgen auf Arbeitslosengeld II müssen die dazu erforderlichen Unterlagen vorgelegt werden, um die Anspruchsvoraussetzungen nach den §§ 7 ff. SGB II feststellen zu können. Dies schließt die Überprüfung der Identität ein (§ 60 Absatz 1 Nummer 3 i.V.m. § 61 SGB I). Zur Kontrolle der Personalien können Mitarbeiter der Jobcenter die Vorlage eines gültigen Passes oder Personalausweises verlangen (§ 1 Absatz 1 Gesetz über Personalausweise und den elektronischen Identitätsnachweis). Die Daten des Personalausweises, insbesondere die aktuelle Wohnanschrift, müssen mit den Angaben im Antrag übereinstimmen. Zur Identifizierung und Aufgabenerfüllung ist eine Kopie des Dokuments in der Akte nicht erforderlich. Vielmehr genügt ein dort anzubringender Vermerk darüber, dass der aktuelle und gültige Personalausweis beziehungsweise das Ausweisdokument vorgelegen hat.