Neuling mit ein paar wichtigen Fragen zur Beantragung von Alg II

  • Hallo,
    ich bin hier neu (20 Jahre alt), und habe einige Fragen!

    Bin Mitte 2016 nach meiner Lehre nicht übernommen worden, und habe ein Jahr Arbeitslosengeld (254€ monatlich) bekommen! Ab August gehe ich nun erst einmal in den Bezug von Alg II.
    Ich lebe noch bei meiner Mutter, die eine Vollzeitstelle bekleidet. Nun möchte das JC, das meine Mutter ihr Finanzielles offenlegt, was sie absolut verweigert. Am JC haben sie mir gesagt, das ich kein Geld bekomme, bevor meine Mutter nicht ihre Einkünfte und Vermögen vorzeigt. Bin ich nicht eine eigene Bedarfsgemeinschaft im Haushalt meiner Mutter, wo ich ein eigenes Zimmer habe? Wie läuft das genau?
    Weiterhin habe ich einen Bausparvertrag auf dem sich 3000€ befinden, und ich aber auch erst in 2 Jahren an das Geld könnte. Muss ich das angeben? Gehört das noch zu den Summen, die man als Vermögen haben darf?

    Wäre dankbar für zeitnahe Hilfe.

    LG.
    Daeumling

  • Hallo,

    1. Du gehörst zur Bedarfsgemeinschaft Deiner Mutter und dementsprechend hat die Mutter ihre Einkommenssituation offen zu legen. Tut sie das nicht, besteht tatsächlich für Dich kein Anspruch auf ALG II.

    2. Du bist verpflichtet, Dein Vermögen anzugeben. Davon abgesehen hast Du eine Vermögensfreigrenze von 3.750 €, womit Dein Vertrag also nicht gefährdet wäre.

    Gruß!

  • Danke für die schnelle Antwort.
    Muss meine Mutter es offenlegen? Kann man sie dazu zwingen? Was kann ich in dieser Angelegenheit machen, damit ich die Gelder bekomme?

  • Hallo,

    man kann Deine Mutter nicht dazu zwingen. Allerdings wäre dann die Konsequenz, daß Du auch keine Leistungen erhälst, Deine Mutter also für Deinen Lebensunterhalt aufkommen muß.

    Gruß!

  • Du hast natürlich Anspruch, auch wenn deine Mutter ihr Einkommen nicht offenlegt. Das Jobcenter darf auch die Leistungen deswegen nicht verweigern. Allerdings müsstest du deinen Anspruch dann gerichtlich geltend machen. An diesem Punkt wird dir aber kein Gericht glauben schenken, wenn du nicht plausibel machst, wovon du noch, außer von den 254 € Arbeitslosengeld, das letzte Jahr gelebt haben willst. Beim besten willen, funktioniert das nicht mit der Summe.

    Ferner kann deine Mutter mit einem Zwangsgeld belegt werden, wenn der Auskunftsanspruch mittels Verwaltungsakt gegen sie geltend gemacht wird. Selbst wenn sie sich dann wehren würde, wäre sie spätestens dann auch in der Pflicht darzulegen, warum sie dich nicht finanziell unterstützen will.

    Insgesamt stehen die Chancen schlecht, dass du Leistungen bekommst, ohne dass das Einkommen deiner Mutter berücksichtigt wird.

    Der Hintergrund ist, dass du sehr wahrscheinlich dem Haushalt deiner Mutter angehörst. DIe Rechtsfolge der Haushaltsangehörigkeit einer unter 25-jährigen Person ist die Zugehörigkeit zur Bedarfsgemeinschaft.

  • warum will Deine Mutter nichts offenlegen?


    Da der TE nichts weiter dazu schreibt, kann nicht abschließend beurteilt werden, ob die Mutter
    tatsächlich noch unterhaltspflichtig ist, weil sie ihm eine erste, abgeschlossene Ausbildung schon
    gewährt hat.

    Allerdings müsstest du deinen Anspruch dann gerichtlich geltend machen.


    @Casa schreibt es hier, ob tatsächlich Unterhaltspflicht besteht müsste mit eine Klage
    geklärt werden.

  • Nein, das habe ich nicht geschrieben.

    Der Satz bezieht sich auf den vorhergehenden Satz, in dem ich das Jobcenter erwähnte. Wir reden hier nicht von Unterhalt.

    Die in einer Bedarfsgemeinschaft bestehende Hilfebedürftigkeit aller und der Einsatz des Einkommens von Eltern für Kinder, gem. § 9 Abs. 2 SGB II, ist unabhängig etwaiger bestehender oder nicht bestehender Unterhaltsansprüche zu betrachten.

  • Nein, das habe ich nicht geschrieben.

    Der Satz bezieht sich auf den vorhergehenden Satz, in dem ich das Jobcenter erwähnte. Wir reden hier nicht von Unterhalt.

    Die in einer Bedarfsgemeinschaft bestehende Hilfebedürftigkeit aller und der Einsatz des Einkommens von Eltern für Kinder, gem. § 9 Abs. 2 SGB II, ist unabhängig etwaiger bestehender oder nicht bestehender Unterhaltsansprüche zu betrachten.


    Sorry, war etwas missverständlich! Aufgrund fehlender Angaben des TE
    kann das hier jedenfalls nicht abschließend geklärt werden, ob der TE nun
    tatsächlich noch Unterhaltsanspruch gegenüber der Mutter hat. Nur das
    meinte ich und habe da ALG II vernachlässigt, weil du das ja ausreichend
    erklärt hattest. :)

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!