Bedarfsgemeinschaft - Ausbildung und BAB

  • Hallo liebe Community,

    ich bin neu hier und habe direkt eine kompliziertere Angelegenheit, bei der ich gerade versuche, die nun künftige Berechnungsgrundlage zu finden.

    Zu meiner/unserer Situation:

    Ich lebe mit meiner Freundin (beide ü25) zusammen in einer Wohnung und dadurch in einer Bedarfsgemeinschaft. Bisher habe ich eine Teilezeitstelle gehabt. Meine Freundin war bisher ohne Job, startet jedoch im August mit einer Ausbildung (Ersrausbildung). Sie hat einen Antrag auf BAB gestellt. Durch meine bisherigen Recherchen konnte ich herausfinden, dass Sie damit keinen weiteren Anspruch auf ergänzende ALG2 leistungen hat. So weit so gut. Wie sieht das aber us, wenn ich einen weiteren Antrag stellen muss, weil mein Einkommen nicht reicht? Wie wird dies berechnet und sind wir weiterhin eine Bedarfsgemeinschaft, wird Ihre Ausbildungsvergütung angerechnet, erhält Sie einen Freibetrag etc.

    Hat jemand von euch dahingehend bereits Erfahrungen gesammelt? Das würde mir sehr helfen. Falls Ihr noch weitere Angaben benötigt dann immer raus damit.

    Vielen Dank im voraus!

  • Die Ausbildungsvergütung deiner Freundin wird auf das BAB angerechnet und das BAB auf zustehende mögliche Kosten der Unterkunft.

    Richtig ist, dass es kein ALG2 im rechtlichen Sinne für die Freundin gibt, aber sie kann einen Zuschuss zu den ungedeckten Kosten der Unterkunft erhalten, falls noch ein Restbedarf besteht.


    Du hast ganz normal Anspruch auf ALG2, ihr seid weiterhin eine BG, deine Freundin erhält einen Freibetrag und ihr Einkommen wird nur dann bei dir angerechnet, wenn sie ihren Bedarf vollständig decken kann.

    Insgesamt sollten bei eurem Fall erfahrungsgemäß wenig bis keine Probleme auftreten.

  • Hallo Casa,

    vielen Dank für die schnelle Antwort!

    Nur damit ich das richtig verstehe:

    Wenn Sie den Antrag auf BAB stellt, dann wird ja bei der Berechnung bereits ein Freibetrag berücksichtigt.
    Es wird ein Gesamtbedarf ermittelt und vom Ausbildungsgehalt ein Freibetrag abgezogen. Der daraus resultierende Betrag an Zuzahlung von BAB + Ausbildungsgehalt ergibt bis auf ein paar Cent genau das gleiche wie der Bedarf bei ALG2. Habe ich gerade mal grob nachgerechnet.

    Jetzt ist die Frage wie das angerechnet wird, wenn ich eine Veränderungsmitteilung mache. Wird dann nochmal ein Freibetrag berechnet? Sie kann Ihren Bedarf ja grundsätzlich decken. Wenn ich jetzt z.B. einen ALG 2 Rechner bemühe, mir meine Aufstockung zu berechnen, wie gebe ich Ihr Einkommen an? Ich bin im Moment etwas durcheinander.

    Liebe Grüße

  • Okay dann geh mal bei der Berechnung von folgenden Beträgen aus:

    Person 1:

    Bisher Teilzeit: 1.100,00 brutto, 860,00 netto

    ab August:
    Einkommen Krankengeld: 770,00 brutto, 676,40 netto

    Person 2:

    Bisher kein Einkommen

    Ab August in Ausbildung, Vollzeit: 678,00 brutto, 537,00 netto
    zzgl. BAB in Höhe von ca. 134,00 €


    Bisher übernommene KdU: Miete 371,58 €
    NK: 142,20 €
    HK: 94,00 €

  • Bedarf Frau:

    Regelbedarf 368
    KdU 304

    = 672 €

    Bedarf Mann

    = 672 €


    Restbedarf Frau:
    anrechenbares Einkommen: 537 - Freibetrag 235 = 302 €
    zzgl. 134 BAB = 436 €

    Bedarf 672 - 436 = 236 €


    Restbedarf Mann:
    Es gibt im Sinne eines Steuer- und SV-Abzugs kein Nettokrankengeld, daher 770 € Krankengeld

    770 - Freibetrag 30 = 740

    Bedarf 672 - 740 = - 68 €

    Die 68 € werden auf Mann und Frau als Einkommen verteilt.


    Ihr werdet irgendwas zwischen 270 und 135 € bekommen. Grund für die Angabe lediglich einer Spanne ist der Anteil der Mietkosten im BAB. Es ist nicht klar, ob das Einkommen zuerst auf den Lebensunterhalt oder den Mietanteil im BAB angerechnet wird. Vermutlich liegt die Wahrheit irgendwo zwischen 270 und 135 € monatlich.
    Der Wert kann noch variieren, je nachdem wie hoch der Fahrtkosten- und Materialzuschuss im BAB ist.


    Wenn du wieder gesund bist, könntest du / ihr mit Wohngeld aus dem Bezug raus sein.


    Bitte bedenkt auch, dass die Eltern der Frau unterhaltspflichtig sind.

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