KDU-MA Formular

  • Dieses Formular ist doch von der Bundesagentur für Arbeit gar nicht vorgesehen - es gibt diese KdU-MA gar nicht -weil es eine Vermieterauskunft ist - es erweckt doch den eindruck eines offiziellen Formulares - aber das Problem ist das man im Schriftverkehr immer nur die Rede von einer Mietbescheinigung ist, mit dem Unterschied das die Inhalte in den Formularen identisch sind aber die Kdu von mir auszufüllen ist und die KdU-Ma vom Vermieter. Die jobcom ist sich auch darüber Bewusst das dieses Formular nicht zulässig ist daher wird es als "Mietbescheinigung" ausgegeben bzw. bezeichnet und so kann man Hartz4 natürlich unter Druck setzen - der H4 muss ja tatsächlich eine Mietbescheinigung und den Mietvertrag vorlegen - das ist auch vollkommen ok - nicht ok ist zusätlich eine Vermieterbescheinigung zu verlangen aus den uns bekannten Gründen - wobei der Vermieter diese nicht einmal ausfüllen müsste - und wie auch schon bekannt - - - dieses Formular enthällt die selben Daten und die braucht man nur einmal und nicht dreimal -

  • So, dann kümmern wir uns jetzt mal um die Antwort an den Datenschutzbeauftragten.
    Müssen dem Konkretisierung-Wunsch nachkommen, wenn wir ein Ergebnis wollen.

    wobei der Vermieter diese nicht einmal ausfüllen müsste - und wie auch schon bekannt - - - dieses Formular enthällt die selben Daten und die braucht man nur einmal und nicht dreimal -

    Nein, muss er nicht und Niemand kann ihn zum ausfüllen zwingen, auch kein Amt. Ich vermeide
    hier die Bezeichnung, weil von Arge, JC über Kreisamt bis Landratsamt es sich überall anders
    nennen kann. Wir nehmen uns das Schreiben vom Datenschutzbeauftragten vor und schicke diesmal
    beide Formulare zum Vergleich mit. Denn es geht um eine grundsätzliche Klärung.


    Bitte etwas Geduld, @guenther111, ich such dir für die Argumentation alle notwendigen Infos.
    Bitte etwas Geduld, @Piedro, ich formuliere mit de TE die Antwort. Aus Zeitmangel möchte ich
    mich aber nicht durch weitere Endlos-Debatten kämpfen müssen.

  • @'guenther111' hier die Infos zum Durchlesen und versuche schonmal selber die Antwort an den
    Datenschutzbeauftragten vorzuformulieren.

    IFG Anfrage 062 Sozialdatenschutz in Jobcentern
    1. Einleitung
    2. Übersicht: Was Jobcenter kopieren dürfen
    3. SGB X Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz
    4. Bundesministerium für Arbeit und Soziales


    Unterkunft und Heizung - Welche Unterlagen muss ich als Nachweise meiner Mietkosten vorlegen?

    Auf welchem Formular muss ich die Kosten angeben? Muss ich Angaben zu meinem Vermieter machen?
    Welche Unterlagen muss ich als Nachweise meiner Mietkosten vorlegen?

    Die Leistungen für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind (§ 22 Absatz 1 Satz 1 SGB II). Für die Berechnung der Kosten für Unterkunft und Heizung benötigt das Jobcenter Angaben zu den Wohnverhältnissen der leistungsberechtigten Person. Die Leistungen für Unterkunft und Heizung können auf Antrag einer leistungsberechtigten Person direkt an den Vermieter gezahlt werden (§ 22 Absatz 7 Satz 1 SGB II). Die Angaben zum Vermieter (Name und Anschrift des Vermieters) sind freiwillig. Die Angabe der Bankverbindung des Vermieters ist nur erforderlich, wenn die Überweisung der Mietkosten direkt an den Vermieter erfolgt beziehungsweise auf Wunsch des Leistungsberechtigten dorthin erfolgen soll. Eine Überweisung der Mietkosten an den Vermieter soll erfolgen, wenn eine zweckentsprechende Verwendung nicht sichergestellt ist (§ 22 Absatz 7 Satz 2 SGB II) oder das Arbeitslosengeld II – als Rechtsfolge bei Pflichtverletzungen - um mindestens 60% des maßgebenden Regelbedarfs gemäß § 20 SGB II gemindert ist (§ 31a Absatz 3 Satz 3 SGB II).
    Als Nachweis der Mietkosten bieten sich die Vorlage des Mietvertrages und die Vorlage von Unterlagen zu Neben-, Heiz- und sonstigen Kosten an. Bei dem Mietvertrag können nicht leistungsrelevante Passagen geschwärzt werden, um beispielsweise Daten von Mitmietern oder die des Vermieters nicht zu offenbaren. Wenn einzelne Nachweise nicht erbracht werden können oder wenn im Einzelfall der begründete Verdacht besteht, dass Angaben unrichtig oder unvollständig sind, können weitere Nachweise verlangt werden.
    Bei Untermietverhältnissen besteht grundsätzlich keine Verpflichtung, den Hauptmietvertrag vorzulegen. In besonders begründeten Einzelfällen kann allerdings eine Aufforderung dazu erfolgen.

  • Es wird eine Weile dauern, bis der DBA tätig wird. Erst fragt er ja auch noch die Position des JC ab.

    Du solltest dem JC mitteilen, dass alle leistungsrelevanten Angaben vorliegen. Am besten selbst hin bringen und freudlich fragen, ob dein Antrag jetzt bearbeitet wird oder nicht. Sollte es da nicht weiter gehen sprich beim Teamleiter vor. Und nimm einen Beistand mit, das wäre in dem Fall mehr als ratsam.

    Ich schicke dir ein Link per PN, da findest du vor Ort Unterstützung.

  • Und wieder bekomme ich eine Aufforderung die Vermieterbescheinigung bei der jobcom vorzulegen und wieder mit der Ankündigung der Leistungskürzung. Nun behaupten die das Sie den Vorgaben der Bundesagentur für Arbeit nicht unterliegen, kann das sein? Wieder wird auf meine Argumente nicht eingegangen. Es wird langsam mühselig immer wieder zu Antworten und es geht langsam auch ins Geld. Die jobcom ist für mich nur mit dem Bus erreichbar und ich wäre 3 Stunden unterwegs um das Antwortschreiben persönlich zu überreichen und das Porto geht auch langsam ins Geld. Wenn man sowieso mit jedem Euro rechnen muss dann sind auch 5 - 10 Euro ( unnötige ) viel Geld. Wie kann man das denn mal zu einem Abschluss bringen von mir aus mit einer Klage. Frage wäre dann wie lange würde das dauern und müsste ich in dieser Zeit mit Leistungsentzug rechnen. Ich muss a auch an mein Kind denken. Als Anlage mein hoffentlich letztes Schreiben an die jobcom.


    Datei gelöscht, bitte als PDF einstellen!
    Grace

  • Letztendlich kommst du an Folgendem nicht vorbei und zwar bei Unterschrift des
    Mietvertrags.


    Es gilt abzuwägen, was du jetzt machst.

  • Nun behaupten die das Sie den Vorgaben der Bundesagentur für Arbeit nicht unterliegen, kann das sein?

    Jain. Eine Optionskommune regelt alles eigenverantwortlich. Die Fachlichen Hinweise der Arbeitsagentur sind für Optionskommunen nicht verbindlich, bieten aber (meistens) einen rechtskonformen Leitfaden. Verbindlich ist das SGB, und darin sind wichtige Punkte geregelt, die hier greifen: Datensparsamkeit, keine mehrfache Datenerhebung, die tatsächlichen Mitwirkungspflichten. Daran kommt auch eine Optionskommune nicht vorbei. Darüber hinaus gibt es die Rechtsprechung, die durch das Landessozialgericht für das Bundesland, durch das Bundessozialgericht für die Republik verbindlich wird. Hier ist ganz klar geregelt, dass keine Verpflichtung besteht dem Vermieter den Leistungsbezug mitzuteilen und das JC diesen auf keinen Fall kontaktieren darf.

    Es wird langsam mühselig immer wieder zu Antworten und es geht langsam auch ins Geld.

    Da du dazu aufgefordert wirst dieses oder jenes zu tun müssen die Kosten erstattet werden. Dazu musst du die Kostenerstattung beantragen und nachweisen.

    Wie kann man das denn mal zu einem Abschluss bringen von mir aus mit einer Klage.

    In der Regel beginnt der Rechtsweg mit dem Widerspruch. Den kannst du selbst einreichen, du kannst auch einen Anwalt damit beauftragen. Wenn du durch das Warten auf ein reguläres Verfahren beschwert wirst, kann ein Eilverfahren angeordnet werden. Beantragen kannst du das immer, dazu geht mensch zum zuständigen Sozialgericht und schildert die Angelegenheit dem Rechtspfleger, der dann behilflich ist. Je nach Region kann so ein Eilverfahren ruck zuck gehen, in manchen Gegenden wartet der "Kunde" aber auch wochenlang. Wenn sich ein Anwalt des Widerspruchs annimmt kann er das auch gleich regeln. Dazu brauchst du einen Beratungsschein, den du entweder selbst beim Sozialgericht holst oder durch den Anwalt anforderst.

    Frage wäre dann wie lange würde das dauern und müsste ich in dieser Zeit mit Leistungsentzug rechnen.

    Mit dem Widerspruch kann sich das JC drei Monate Zeit lassen. Ein Eilverfahren kann schnell gehen, kann eine Weile dauern.

    Da hier keinerlei Einsicht oder Entgegenkommen zu erkennen ist und auf einer rechtswidrigen Position beharrt wird, scheint ein Anwalt die beste Option zu sein.

  • Hallo,

    so langsam frage ich mich, um was es hier eigentlich wirklich geht.

    Wenn ich das richtig verstehe, können die vom Jobcenter angeforderten Angaben mühelos eingereicht werden. Diese Angaben mögen zwar rein abstrakt irgendeiner Datenschutzregel unterworfen sein (was ich aber auch nicht unbedingt so sehe), sind aber letztendlich auch nicht ein besonderer Eingriff in persönliche Rechte. Anders gesagt: ich bin bei entsprechender Hilfsbedürftigkeit heilfroh, daß die Kosten der Unterkunft übernommen werden.

    Hier wird aber ein riesiges Theater darüber aufgemacht, daß einerseits gefälligst die Mietkosten zu übernehmen sind, aber selbstverständlich gleichzeitig die dafür notwendigen Angaben nicht gemacht werden sollen. Das ist ein Widerspruch in sich.

    Bisher ist leider niemand auf die Idee gekommen, dem TE zu sagen, daß er nun halt die entsprechenden Angaben machen soll - zumal ich nirgendwo eine konkrete Angabe dafür finde, wo denn nun konkret der Anfragende einen Nachteil erleiden sollte, wenn er ein Formular oder eine Bescheinigung (mehr) ausfüllt oder einreicht.

    Man kann alles übertreiben - und hier habe ich genau dieses Gefühl.

    Statt über einen Rechtsweg oder einer weiteren Eingabe an den Bundesdatenschutzbeauftragten nachzudenken: wie wäre es, einfach mal durch zu atmen und einer in meinen Augen legitimen Forderung nach einer Vermietbescheinigung nachzukommen?

    Oder gibt es andere Gründe, die hier nicht genannt wurden und gegen diese Bescheinigung sprechen?

    Gruß!

  • @'Corinna,

    das jobcenter hat alle Informationen erhalten und die vom jobcenter gewünchte Vermieterauskunft enthällt weder neue noch andere Daten.
    Das jobcenter hat den Mietvertrag in Kopie und das Formular KdU. Und nochmal zur Erinnerung - was wenn der Vermieter die Vermieterbescheinigung nicht ausfüllt -

    Die Vermieterbescheinigung zu erbringen bedeutet das der Mietvertrag gekündigt wird und ich die Wohnung verliere ( ich ging davon aus das dies klar sei ohne es in Worte zu kleiden ). Das würde Mehrkosten und Stress für mich und meine Famile bringen - gleichbedeutend kommen dann für das jobcenter weitere Kosten - - - Umzugskosten,
    Kaution usw. - - - hinzu - und ersparniss gibt es auch keine.

    Ausserdem muss man nicht jedem das geben was er haben möchte, nur weil es einfacher ist und man es ja erbringen kann.
    Man darf hier nicht dem Glauben verfallen das dann Ruhe wäre. Was kommt dann... und ich Unterstelle das da noch etwas nachkommt. Damit liefert man sich der Willkür oder der Launenhaftigkeit ( oder was auch immer ) anderer Menschen aus. Da kämpfe ich lieber.
    Mal anders gefragt warum arbeiten die jobcenter nicht einfach Kundenorientiert und nach den Vorgaben der Gesetzesbücher und/oder Gerichtsentscheiden ??? Warum legt man es darauf an ??? Sind die Kosten der Ersparnis so immens ??? Warum unterstellt man unterschwellig Leistungsmissbrauch ??? Warum droht man Menschen die schon am untersten Existenzminimum leben mit Leistungsentzug ?

    Danke .......

  • Reden wir hier jetzt mal Klartext, denn das bringt hier nichts! Es sieht also so aus,
    dass der Vermieter, unabhängig vom Vermieter-Formular des Jobcenter, ein
    Fragerecht hat. Du hättest meinen Beitrag lesen sollen. Egal, was du jetzt machst,
    machst du bei Abschluss des Mietvertrags falsche Angaben zu deinem Einkommen,
    sieht das letztendlich sehr übel aus. Wenn der Vermieter nach Deinem Einkommen
    fragt, willst du ihn belügen? Lies das bitte:

  • Die Frage nach dem Einkommen, Beruf und Beschäftigung hat der Vermieter nicht gestellt. Eine Privatinsolvens besteht auch nicht. Ich habe alle Vermieterfragen wahrheitsgemäß beantwortet. Der Vermieter wir denoch die kündigung aussprechen wenn ihm eine solche Vermieterbescheinigung vorgelegt wird - ausfüllen wird er sie auch nicht.
    Und ich wohne ja schon in der Wohnung.

  • Und ich bekomme auch schon Leistungen vom jc und Leistungen einschliesslich der Mietkosten wurden auch schon bis nächstes Jahr bewilligt und diese Vermieterbescheinigung im nachhinein verlangt....

  • Die Frage nach dem Einkommen, Beruf und Beschäftigung hat der Vermieter nicht gestellt.


    Sehr seltsam! Kann ich mir ehrlich gesagt nicht vorstellen. Diese Fragen kommen bei einem
    seriösen Vermieter immer.

    Der Vermieter wir denoch die kündigung aussprechen wenn ihm eine solche Vermieterbescheinigung vorgelegt wird - ausfüllen wird er sie auch nicht.


    Was immer da los ist, @guenther111, weißt letztendlich nur du alleine, nur du alleine
    triffst deine Entscheidungen, nur du alleine trägst die Verantwortung für deine
    Entscheidungen und wir können nur Entscheidungshilfe geben. Denke, dass ist hier korrekt
    erfolgt und mehr können wir für dich nicht tun. Mach das Beste aus Allem!

    Die fristlose Kündigung bei Zahlungsverzug - Deutsches Mietrecht

    § 543 Abs. 2 Nr. 3 BGB Außerordentliche fristlose Kündigung aus wichtigem Grund
    - Das ist Mietrecht und du entscheidest!

  • Und ich bekomme auch schon Leistungen vom jc und Leistungen einschliesslich der Mietkosten wurden auch schon bis nächstes Jahr bewilligt und diese Vermieterbescheinigung im nachhinein verlangt....


    Hier könnte eine Leistungseinstellung drohen, dass nur abschließend.
    Müsste das vom SG geklärt werden. @Corinna schrieb dir hier etwas
    und mir ist das Risiko hier zu groß.

    Wenn ich das richtig verstehe, können die vom Jobcenter angeforderten Angaben mühelos eingereicht werden. Diese Angaben mögen zwar rein abstrakt irgendeiner Datenschutzregel unterworfen sein (was ich aber auch nicht unbedingt so sehe), sind aber letztendlich auch nicht ein besonderer Eingriff in persönliche Rechte. Anders gesagt: ich bin bei entsprechender Hilfsbedürftigkeit heilfroh, daß die Kosten der Unterkunft übernommen werden.
    ..................................


    Bisher ist leider niemand auf die Idee gekommen, dem TE zu sagen, daß er nun halt die entsprechenden Angaben machen soll - zumal ich nirgendwo eine konkrete Angabe dafür finde, wo denn nun konkret der Anfragende einen Nachteil erleiden sollte, wenn er ein Formular oder eine Bescheinigung (mehr) ausfüllt oder einreicht.

    ...................................


    Ich schließe mich unter diesen Umständen @Corinna an! Lasse die
    Vermieter-Bescheinigung vom Vermieter ausfüllen und reiche sie
    dem JC ein.

  • Die Vermieterbescheinigung zu erbringen bedeutet das der Mietvertrag gekündigt wird und ich die Wohnung verliere ( ich ging davon aus das dies klar sei ohne es in Worte zu kleiden ). Das würde Mehrkosten und Stress für mich und meine Famile bringen - gleichbedeutend kommen dann für das jobcenter weitere Kosten - - - Umzugskosten,
    Kaution usw. - - - hinzu - und ersparniss gibt es auch keine.


    Das ist so nicht korrekt, denn die Kaution kann als Darlehen , muss aber nicht gewährt werden. Vorher wird i.d.R. geschaut, ob der Leistungsempfänger diese nicht selber aufbringen kann.

    Und warum sollte der Vermieter dir kündigen? Du hast bislang keinen vernünftigen Grund genannt, warum der Vermieter dir kündigen sollte. Du suchst meiner Meinung nach immer nach Gründen, warum du diese Bescheinigung nicht ausfüllen möchtest. Erst will der Vermieter dich rauswerfen, dann sind die Dokumente "falsch". Es handelt sich hier um eine Optionskommune und diese dürfen eigene Formulare entwerfen.

    Ich denke das die Leistungen irgendwann aufgrund fehlender Mitwirkung komplett eingestellt werden.

    Folgendes Szenario: Leistungen werden eingestellt, du kannst die Miete nicht mehr überweisen.

    #1 Dein Vermieter droht mit der Kündigung. Spätestens dann wirst du den Bezug offenbaren oder die Wohnung räumen müssen.
    #2 Dir wird gekündigt und du suchst dir eine neue Wohnung. Aufgrund der Vorgeschichte ist eine Notwendigkeit (selber herbeigeführt) des Umzugs meiner Meinung nach nicht gegeben und somit würden auch keine Umzugskosten übernommen werden.

    Früher oder später wird der Leistungsbezug offenbart, deswegen rate ich dringend dazu dieses Formular ausfüllen zu lassen, da du ansonsten noch viel viel mehr Probleme bekommen wirst.

  • Das weicht hier immer mehr vom eigentlichen Thema ab. Man kann nicht erst schreiben das eine Vermieterbescheinigung nicht ausgefüllt werden muss und dann genau das gegenteil empfehlen. Man kann auch nicht immer klein beigeben - das ist kontraproduktiv -
    Die letzten Kommentare gehen eher in die Richtung der Meinungen die das jobcenter vertritt aber am eigentlichen Thema vorbei.
    Daher macht das auch nur noch wenig Sinn zu dikutieren. Warten wir mal ab wie es weitergeht mit dem Datenschutzbeauftragten und dem jobcenter das keine Vermieterbescheinigung bekommen wird.

  • Hallo,

    Man kann nicht erst schreiben das eine Vermieterbescheinigung nicht ausgefüllt werden muss und dann genau das gegenteil empfehlen.

    habe ich auch nie.

    Man kann auch nicht immer klein beigeben

    Ja - wenn man dann weiß, wann es sinnvoll ist. In Deinem Fall ist es nicht sinnvoll und Du gehst bestimmte Gefahren ein, was den Leistungsbezug betrifft. Aber das ist allein Deine Sache und das Thema somit beendet.

    Gruß!


  • Warten wir mal ab wie es weitergeht mit dem Datenschutzbeauftragten und dem jobcenter das keine Vermieterbescheinigung bekommen wird.


    Der Datenschutzbeauftragte wird dir kaum weiterhelfen können, denn die Formulare der Optionskommunen werden von Datenschützern überprüft und genehmigt.

    Anstatt einen Rat anzunehmen, versuchst du jedes mal dich an neue Strohhalme zu klammern.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!