Der neue Unterhaltsvorschuß und das ALG II

  • Ab dem 01.07.2017 fällt die bisherige Altersgrenze von 12 Jahren bei dem Unterhaltsvorschuß (UV) weg Dann können Alleinerziehende auf für ältere Kinder den UV beantragen, wenn der leibliche Vater keinen oder nur geringen Unterhalt zahlt. Der UV beträgt dann vom 12. bis zum 18. Geburtstag 268 € je Monat.


    Allerdings könnte die Vorfreude auf diesen Geldsegen verfrüht sein, wenn ALG II bezogen wird. Ist das Kind Mitglied der Bedarfsgemeinschaft, besteht kein Anspruch auf den UV ab dem 12. Lebensjahr. Nur wenn das Kind durch den UV aus der Bedarfsgemeinschaft rausfallen würde, weil es selbst seinen Lebensunterhalt (z.B. durch Kombination UV + geringer Unterhalt + Wohngeld) decken kann, wäre der Anspruch wieder da.


    Nicht gezahlt wird der UV ab dem 12. Lebensjahr auch bei Alleinerziehende, die voll von ALG II abhängig sind oder nur Einkommen durch eine Nicht-Erwerbstätigkeit haben. Eine weitere Voraussetzung für die Gewährung des UV ist nämlich ein monatliches Bruttoeinkommen von mindestens 600 €. Diese 600 € müssen ausschließlich durch eine Erwerbstätigkeit erzielt werden und das Kindergeld oder andere Einnahmen wie meinetwegen eine Witwenrente oder Trennungsunterhalt können nicht auf die 600 € angerechnet werden.

  • unterhaltsvorschuss fällt auch weg wenn der Umgang zum kindsvater mehr als 33% beträgt.

    In meinem Fall bekam ich vor Jahren sogar einen ablehnungsbescheid bei einem Umgang von alle 14 tage von fr-so plus alle 14 tage von mi-do.

    Man zählt dann nicht alleinerziehend und hat somit kein Anspruch auf uvg