Agentur für Arbeit verlangt Rückzahlung - Job-Center lehnt Anspruch auf ALG II ab

  • Hallo zusammen,

    Entschuldigung, aber ich weiß nicht wirklich, womit ich anfangen soll, denn meine Hände zittern und mein Kopf lässt mich nicht auf etwas konzentrieren. Zu meinen bereits vorhandenen zahlreichen Problemen, unter denen auch viele gesundheitliche, unter denen auch Depression, kommt jetzt noch absolute Willkür seitens des Systems ALG I/ALG II.

    Ich war mit meinem Studium und auch meiner werkstudentischen Tätigkeit, die 3 Jahre gedauert hat, im Mai 2016 fertig. Danach habe ich bei mehreren Zeitarbeitsfirmen versicherungspflichtig gearbeitet. Bei meiner letzten ging es nicht mehr, ich musste da bis zu 11 Stunden, manchmal auch ohne Pause jeden Tag arbeiten, im Februar 2017 war ich dann lange krank geschrieben. Der Arzt hat Depression als die Ursache für meine körperliche Beschwerden festgestellt. Zum 01.03 wurde ich gekündigt. Ich habe mich rechtzeitig arbeitssuchend und arbeitslos gemeldet. Am 02.03 bin ich zum Jobcenter gegangen, um ALG II zu beantragen, die wollten dann einen ALG I - Bescheid der Agentur für Arbeit haben. Dann bin ich zur Agentur für Arbeit gegangen und da wurden von mir Arbeitsbescheinigungen verlangt. In meinem Online-Antrag auf ALG I habe ich alles angegeben, auch, dass ich 3 Jahre als Werkstudent gearbeitet habe.
    Ich habe alle Arbeitsbescheinigungen nachgereicht und dann Bescheid der Agentur für Arbeit bekommen, dass mein Antrag auf ALG I vorläufig genehmigt wird (23,47 EUR), mir wurde das ALG I für März aber noch vorher - am Ende März für März überwiesen. Zusammen mit dem Bescheid habe ich auch eine Kopie der Arbeitsbescheinigung meiner werkstudentischen Tätigkeit bekommen, denn es hat sich herausgestellt, dass diese gar nicht unterschrieben wurde. Ja, die haben also gebeten, die unterschreiben zu lassen. Das habe ich gemacht.
    Den vorläufigen ALG I-Bescheid habe ich beim Jobcenter nachgereicht und dann habe ich noch ein bisschen von denen aufstockend bekommen.
    Am 15. Mai habe ich einen Arbeitsvertrag unterschrieben (Teilzeit-Job) und gleich an dem Tag angefangen zu arbeiten. Das habe ich sofort der Agentur für Arbeit telefonisch mitgeteilt und die haben mich abgemeldet. Komischerweise habe ich von denen am 18. Mai noch den ALG I-Betrag für den Zeitraum 01.05-14.05 bekommen. Warum komischerweise? Das wird aus dem weiteren Text klar.
    Am 18. Mai habe ich ALG I-Ablehnungbescheid der Agentur für Arbeit vom 16.05 bekommen. In dem steht, dass mein Antrag vom 2. März 2017 abgelehnt wird und dass ich keinen Anspruch auf ALG I habe und als Erklärung dass ich in den letzten 2 Jahren vor dem 2. März 2017 weniger als 12 Monate versicherungspflichtig gewesen war und die Anwartschaftszeit nicht erfüllt habe und die Beschäftigung als Werkstudent nicht anwartschaftsbegründend sei, da gemäß § 27 SGB III Versicherungsfreiheit besteht. Dazu selbstverständlich Erstattungsbescheid, in dem steht, dass mir ab dem 2. März vorläufig täglich 23,47 EUR bewilligt wurden, obwohl ich keinen Anspruch auf ALG I habe und dass ich nun 1736,78 EUR zurück überweisen muss und dass Anträge im Zusammenhang mit den Zahlungsmodalitäten an den Inkasso-Service zu richten seien.
    Das habe ich sofort dem Jobcenter geschickt und da sie sich diesbezüglich nicht zurückgemeldet haben, habe ich die 2 Wochen danach angerufen und mein Sachbearbeiter hat mir gesagt, dass ich keinen Anspruch auf nachträgliche Zahlung des ALG II habe, denn ich ALG I bekommen habe und dass laut SGB selbst wenn mir dieses Geld in Form eines Darlehens zugeflossen ist, heißt es, dass keine Bedürftigkeit bestand und dass ich mich außerdem an den Inkasso-Service wenden kann und eine Ratenzahlung vereinbaren.
    Das sieht eigentlich so aus, als hätte ich falsche Angaben gemacht oder etwas verschwiegen und nun dafür verantwortlich bin...
    Das ist soweit alles. Für mich hört sich das Ganze nach einer Verschwörung an. Wieso hat man denn meinen Antrag auf ALG I überhaupt vorläufig genehmigt... Ich habe ja bereits bei der Antragstellung angegeben, dass ich Werkstudent war, und in der nicht unterschriebenen Arbeitsbescheinigung stand ja alles dasselbe wie später in der unterschriebenen. Ich habe auch die unterschriebene Arbeitsbescheinigung über meine werkstudentische Tätigkeit lange bevor ich den Ablehnungsbescheid bekommen habe nachgereicht und die haben mir ALG I ja sogar für die Hälfte vom Mai 1 Tag vor der Austellung des Ablehnungsbescheids ausgestellt. Es heißt, wenn ich noch lange nicht arbeiten würde, dann würden die mir immer noch zahlen und dann einfach einen Ablehnungsbescheid sofort nach der Aufnahme einer Beschäftigung ausstellen, sodass ich noch mehr zurückzahlen müsste, während ich stattdessen ALG II hätte beziehen können bzw. sollen. Es sieht so aus, dass sie es so gemacht haben, einfach sodass ich dann auch kein ALG II bekommen kann und somit also gar nichts vom Staat.
    Ich habe meinen Sachbearbeiter im Jobcenter gefragt "Bin ich also einfach das Opfer eines Fehlers der Agentur für Arbeit" und er hat mir gesagt "Ja, es war wahrscheinlich dessen Fehler, aber nach SGB können wir kein ALG II nachzahlen".
    Mein Kopf ist einfach nicht in der Lage daran zu glauben, was mir mein Sachbearbeiter gesagt hat... Er war noch so ruhig und er klingte so, als hätte er mir eine phänomenale Idee vorgeschlagen, mich an den Inkasso-Service zu wenden... Es ist dann auch so, dass ich viel schlechter gestellt als jemand, der noch nie gearbeitet hat...

    Ich bitte um Hilfe... Was soll ich bitte tun und was wäre die Wahrheit? :( Meine Depression verschlimmert sich, habe Magenschmerzen, meine Hände zittern und ich habe Angst, dass ich heute bei der Arbeit Fehler machen werde... ;(

  • Die Begründung der Bundesagentur für Arbeit ist ersteinmal schlüssig. Allerdings steht in § 102 SGB X, dass der zur Leistung verpflichtete Leistungsträger erstattungspflichtig gegenüber dem Leistungsträger ist, der die vorläufigen Zahlungen erbracht hat. Dies würde aus meiner Sicht bedeuten, dass die Bundesagentur für Arbeit ein Anrecht auf die Rückzahlung in Höhe von 1736,78 Euro hat, dies aber über einen Erstattungsanspruch an das/mit dem Jobcenter klären muss.

    Dies bedeutet folgendes:
    Die Bundesagentur für Arbeit schickt einen Erstattungsanspruch an das Jobcenter. Das Jobcenter müsste das ALG I aus der Berechnung des ALG II herausnehmen. Hier würde für den von dir genannten Zeitraum eine Nachzahlung von 1736,78 Euro an dich entstehen. Diese wird allerdings nicht an dich, sondern an die Bundesagentur für Arbeit überwiesen.

    Fragen
    #1 Hattest du in den letzten vier Jahren eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung, wo auch Abgaben an die Arbeitslosenversicherung gezahlt wurden?

  • Wenn dein Sachbearbeiter für das ALG II dir nicht weiterhelfen kann, könntest du auch das Gespräch mit seinem Teamleiter suchen. Ein offenes und ehrliches Gespräch bringt oftmals mehr als ein wochen- oder monatelanger Schriftwechsel.

    Dein Fall ist insofern ein wenig kurios, da dass Jobcenter zu 98 % Erstattungssprüche an andere Leistungsträger wie z.B. die Bundesagentur für Arbeit, Kindergeldkasse etc. verschickt. Dass das Jobcenter in deinem Fall selber ersttungspflichtig sein wird, ist eher ungewöhnlich und dem SB vielleicht nicht bekannt.

    Aber du solltest dir meiner Meinung nach nicht allzu große Sorgen mache, da wurden hier schon andere und deutlich schwierigere Fälle gelöst.

  • Hi!

    § 102 SGB X ist offensichtlich nicht anwendbar. Es fehlt bereits an der vorläufigen Zahlung der Sozialleistung.

    Die Vorschrift betrifft ohnehin nur das Verhältnis der Sozialleistungsträger untereinander. Erzwingen kann es der Leistungsberechtigte nicht.

    Gruß

  • Der Antrag auf ALG1 wurde laut Sachverhalt vorläufig genehmigt. § 102 SGB X ist damit anwendbar. Ist die Norm anwendbar, kann sich der Leistungsempfänger auf deren Anwendung berufen und ist nicht mehr erstattungspflichtig. Ob die Behörde die Erstattungsansprüche tatsächlich ggü. der anderen Behörde geltend macht spielt für den hier Betroffenen keine Rolle.

    Corinna und Bass ist vollumfänglich zuzustimmen.

  • Der Antrag auf ALG1 wurde laut Sachverhalt vorläufig genehmigt. § 102 SGB X ist damit anwendbar. Ist die Norm anwendbar, kann sich der Leistungsempfänger auf deren Anwendung berufen und ist nicht mehr erstattungspflichtig. Ob die Behörde die Erstattungsansprüche tatsächlich ggü. der anderen Behörde geltend macht spielt für den hier Betroffenen keine Rolle.

    Corinna und Bass ist vollumfänglich zuzustimmen.


    Da @Corinna schrieb, dass der TE Widerspruch einlegen soll, wäre noch zu klären welche/welchen §§ er hierfür anwenden soll. Entweder den von Corinna vorgeschlagengen § 45 Abs. 2 SGB X , den vor mit genannten § 102 SGB X oder beide?! Was meint ihr?

  • Hallo,

    Entweder den von Corinna vorgeschlagengen § 45 Abs. 2 SGB X , den vor mit genannten § 102 SGB X oder beide?! Was meint ihr?

    weder noch. Es ist ja eine Leistung nach SGB III, womit dort bei der Arbeitsagentur Widerspruch gegen die Rückforderung einzulegen und darauif zu verweisen ist, daß Jobcenter für die entsprechende Erstattung zuständig ist.

    Gruß!

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!