Mietübernahme wird auf Regelsatz reduziert

  • Hallo,

    ich beziehe nun seit ca. 1 Jahr Alg.II und bisher hat das Jobcenter meine Miete in vollem Umfang übernommen.

    Nun wollen sie ab 01.08.2017 nur noch den Mindestanteil an der Miete bezahlen. Das bedeutet Euro 138,- pro Monat
    weniger.

    Ich habe vor einem Jahr die Anmeldung beim Wohnungsamt vorgelegt und jeden Monat eine Liste mit mindestens 15 Wohnungsbewerbungen an das Jobcenter gesendet.

    Jeder weiß wie schwierig es ist eine Wohnung zu finden, besonders wenn man in der Süddeutschen Hauptstadt wohnt.

    Trotz allem will das Jobcenter ab 01.08. d.J. nur noch den Mindestanteil an der Miete bezahlen.

    Meine Frage lautet nun, obwohl ich alle Anforderungen an eine Wohnungssuche mehr als erfüllt habe, ist das rechtens vom Jobcenter ??

    Vielen Dank im voraus und Grüße

    Largo

  • Hallo@'Largo'!

    Das Gesetz (§ 22 Absatz 1 Satz 3 SGB II) spricht von "in der Regel sechs Monate(n)", in denen die tatsächlichen Kosten der Unterkunft als Bedarf anzuerkennen sind, auch soweit sie unangemessen sind.

    Liegen besondere Umstände vor, kann dieser Zeitraum auch verkürzt oder verlängert werden. Nachgewiesene ernsthafte, aber erfolglose Wohnungssuche wird häufig als Grund anerkannt, die Frist zu verlängern.

    Wann wurde das Kostensenkungsverfahren denn eingeleitet?

    Gruß
    Myrtle

  • Hallo Largo :)

    Du wurdest also vom Jobcenter dazu aufgefordert dir eine günstigere Wohnung zu suchen, hast aber bislang keine gefunden?

    - Wann hast du das Schreiben bzgl. der Kostensenkung erhalten?
    - Lebst du allein in der Wohnung? Welche Größe hat diese? Kosten für Miete und NK ?
    - Wann hast du den letzten Bewilligungsbescheid erhalten? Steht dort was von der angemessenen KdU ab August drin?

    In der Regel kann man bei zu großen Wohnung oder Wohnungen die ein paar über der maximalen KdU liegen hinwegsehen. Allerdings scheinst du 137,00 Euro über der angemessenen KdU zu liegen, was deutlich zu viel ist. Ich hoffe du hast alle Nachweise bzgl. der Wohnungssuche behalten, denn das kann dich retten. Versuche zuerst vernünftig mit deinem Sachbearbeiter zu reden, lege ihm die Nachweise vor und versuche dass er die Minderung aussetzt. Falls dies nicht funktioniert, kannst du immer noch mit den Vorgesetzten sprechen oder dagegen klagen. Einige Gerichte haben in ähnlichen Fällen für den ALG II Empfänger entschieden, aber wichtig ist, dass man seine Bemühungen nachweisen kann.

  • Meinen Vorrednern ist zuzustimmen. Allerdings muss man sich darüber klar werden, dass ein Anspruch auf Weiterzahlung der KdU bei Unangemessenheit besteht, wenn nachweislich kein günstigerer Wohnraum zu finden ist oder eine Reduzierung der KdU durch Untervermietung - und / oder falls vorgeworfen die Reduzierung unwirtschaftlichen Verhaltens - möglich ist.

  • Hallo@'Largo'!

    Das Gesetz (§ 22 Absatz 1 Satz 3 SGB II) spricht von "in der Regel sechs Monate(n)", in denen die tatsächlichen Kosten der Unterkunft als Bedarf anzuerkennen sind, auch soweit sie unangemessen sind.

    Liegen besondere Umstände vor, kann dieser Zeitraum auch verkürzt oder verlängert werden. Nachgewiesene ernsthafte, aber erfolglose Wohnungssuche wird häufig als Grund anerkannt, die Frist zu verlängern.

    Wann wurde das Kostensenkungsverfahren denn eingeleitet?

    Gruß
    Myrtle

    Danke für die Antwort.
    Das Kostensenkungsverfahren sollte eigentlich zum 01.06.17 greifen. Da ich bereits Einspruch erhoben haben, greift es nun zum 01.09.2017.

  • Hallo Largo :)

    Du wurdest also vom Jobcenter dazu aufgefordert dir eine günstigere Wohnung zu suchen, hast aber bislang keine gefunden?

    - Wann hast du das Schreiben bzgl. der Kostensenkung erhalten?
    - Lebst du allein in der Wohnung? Welche Größe hat diese? Kosten für Miete und NK ?
    - Wann hast du den letzten Bewilligungsbescheid erhalten? Steht dort was von der angemessenen KdU ab August drin?

    In der Regel kann man bei zu großen Wohnung oder Wohnungen die ein paar über der maximalen KdU liegen hinwegsehen. Allerdings scheinst du 137,00 Euro über der angemessenen KdU zu liegen, was deutlich zu viel ist. Ich hoffe du hast alle Nachweise bzgl. der Wohnungssuche behalten, denn das kann dich retten. Versuche zuerst vernünftig mit deinem Sachbearbeiter zu reden, lege ihm die Nachweise vor und versuche dass er die Minderung aussetzt. Falls dies nicht funktioniert, kannst du immer noch mit den Vorgesetzten sprechen oder dagegen klagen. Einige Gerichte haben in ähnlichen Fällen für den ALG II Empfänger entschieden, aber wichtig ist, dass man seine Bemühungen nachweisen kann.

    Vielen Dank für die Antwort.
    Ich suche seit einem Jahr nach einer günstigeren Wohnung. Den Nachweis in Form der Anmeldung beim Wohnungsamt sowie der mtl. Nachweise habe ich jeweils erbracht.

    Das Schreiben zu Kostensenkung habe ich vor 2 Wochen erhalten, gleich Einspruch erhoben und gestern kam die Antwort, dass das Jobcenter die Senkung um 3 Monate nach hinten verschoben hat.

    Ich lebe in der Wohnung seit 20 Jahren, sie hat 52 qm², lebe dort allein, und sie kostet Euro 780,- inkl. Nebenkosten.

    Die Nachweise der mtl. Wohnungssuche habe ich natürlich alle aufgehoben sowie die Anmeldung beim Wohnungsamt.

  • Meinen Vorrednern ist zuzustimmen. Allerdings muss man sich darüber klar werden, dass ein Anspruch auf Weiterzahlung der KdU bei Unangemessenheit besteht, wenn nachweislich kein günstigerer Wohnraum zu finden ist oder eine Reduzierung der KdU durch Untervermietung - und / oder falls vorgeworfen die Reduzierung unwirtschaftlichen Verhaltens - möglich ist.

    Vielen Dank, und genau das ist mein Punkt. Ich habe jeden Monat den Nachweis der Wohnungssuche erbracht und mich auch beim Wohnungsamt angemeldet. Aber jeder kennt die Wohnungslage in München, es ist eine einzige Katastrophe. Auf eine Wohnung kommen rund 100 Bewerber.

  • Zitat von Largo

    Vielen Dank, und genau das ist mein Punkt. Ich habe jeden Monat den Nachweis der Wohnungssuche erbracht und mich auch beim Wohnungsamt angemeldet. Aber jeder kennt die Wohnungslage in München, es ist eine einzige Katastrophe. Auf eine Wohnung kommen rund 100 Bewerber.


    Das ist nachvollziehbar. Das von mir Gesagte ist bereits höchstrichterlich geklärt. Somit bist du auf der sicheren Seite, wenn du keine günstigere Wohnung findest. Im Übrigen musst du dich auch nicht auf den Landkreis München verweisen lassen, wenn du im Stadtgebiet wohnst und andersherum. Es gelten für beide Gebiete andere KdU-Richtlinien.

    http://harald-thome.de/fa/harald-thom…-20.10.2016.pdf

  • Das ist nachvollziehbar. Das von mir Gesagte ist bereits höchstrichterlich geklärt. Somit bist du auf der sicheren Seite, wenn du keine günstigere Wohnung findest. Im Übrigen musst du dich auch nicht auf den Landkreis München verweisen lassen, wenn du im Stadtgebiet wohnst und andersherum. Es gelten für beide Gebiete andere KdU-Richtlinien.

    http://harald-thome.de/fa/harald-thom…-20.10.2016.pdf

    Danke ! Das hört sich sehr gut an. Hast Du zufällig ein Aktenzeichen zu dieser richterlichen Entscheidung.

  • Zur Produkttheorie und damit der Fläche:

    BSG v. 07.11.06 - B 7b AS 18/06 R und B 7b AS 10/06 R; v. 18.06.08 – B14 AS 44/06 R, v. 27.02.08 – B 14/7b AS 70/06 R und vom 19.02.2009 – B 4 AS 30/08 R, 22.09.2009 – B 4 AS 18/09R


    Konsequenz der Produkttheorie ist, dass der Leistungsempfänger zu Gunsten oder zu Lasten eines Kriteriums (z.B.Wohnungsgröße) abweichen kann, wenn er dies bei einem weiteren Kriterium (z.B. Mietpreis) ausgleicht.Entscheidend ist also nur die ermittelte Gesamtsumme, da es im Ergebnis allein auf die Kostenbelastung desLeistungsträgers ankommt (BSG v. 07.11.2006 – B 7b AS 18/06 R).


    Zum konkret anmietbaren Wohnraum:


    Zitat von BSG

    Zur abschließenden Beurteilung, ob die Kosten für die Unterkunft angemessen sind, mussgeprüft werden, ob tatsächlich anderer Wohnraum innerhalb des Richtwerts verfügbar ist. Esmuss tatsächlich eine konkrete Möglichkeit bestehen, im Vergleichsraum eine angemessene 7Wohnung auf dem Wohnungsmarkt anmieten zu können (BSG vom 7. November 2006 –B 7b AS 18/06 R und vom 20. August 2009 – B 14 AS 65/08 R).


    Im Ergebnis sind die KdU weiterzuzahlen wenn kein angemessener Wohnraum verfügbar ist.


    Zur Angemessenheit im Vergleichsraum:


    Zitat von BSG

    b) Eine Beschränkung der Wirkung des § 22 Abs 1 Satz 2 SGB II auf den Vergleichsraum entspricht auch der systematischen Stellung der Norm innerhalb des § 22 Abs 1 SGB II. Die Vorschrift steht im Zusammenhang mit den Sätzen 1 und 3 des Abs 1. Die Höhe der angemessenen Unterkunfts- und Heizkosten nach § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II wird im Vergleichsraum im Rahmen der "abstrakten Angemessenheitsprüfung", also im "kommunalen Bereich" ermittelt.


    Die Verpflichtung zur Kostensenkung bei nicht angemessenen Unterkunftskosten nach § 22 Abs 1 Satz 3 SGB II besteht nur innerhalb des Vergleichsraums; ggf ist sogar ein noch engerer Raum geschützt, das soziale Umfeld.


    Kosten müssen jedoch nur bis zu einem Mietpreis gesenkt werden, wie er nach einem "schlüssigen Konzept" im Vergleichsraum als angemessen ermittelt worden ist.


    BSG, Urteil vom 01.06.2010, B 4 AS 60/09, Rn. 20

  • @Casa

    recht herzlichen Dank für die Ausführungen.

    Abschließende Frage: Ich habe einen GdB von 30. Kann ich mich auch darauf berufen, dass es für mich aufgrund der Behinderung ein erhöhter Umstand ist in eine andere Wohnung zu ziehen ?

    Danke vorab

  • Ein GdB allein reicht nicht aus. Es muss schon eine konkrete Einschränkung vorhanden sein, die dich an einem Umzug hindert.

    Beispielsweise kannst du ab einer gewissen Schwerhörigkeit einen GdB von 30 haben, das hindert dich aber nicht an einem Umzug. Auch Gehbehinderungen hindern dich nicht an einem Umzug. Dann müsste das Jobcenter lediglich ein entsprechendes Umzugsunternehmen zahlen oder du darfst dir mehr Helfer anheuern. Ferner wärst du bei zu bewohnenden Wohnungen eingeschränkt und kannst wegen Gehbehinderung beispielsweise nicht in die 4. Etage eines Wohnhauses ziehen, welches keinen Fahrstuhl besitzt.

    Allenfalls schwerwiegende psychische Gründe könnten m.E. dazu führen, dass du gar nicht erst ausziehen musst. Das wäre fachärztlich nachzuweisen.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!