Nebenkostenguthaben- Wie viel darf das JC fordern

  • Hallo,

    ich bekommen für nur einen Monat (04.2017) ALG 2. Das Jobcenter zahlt neben der Grundmiete ja auch die Heizkosten und die Nebenkosten. Strom wird nicht gezahlt.

    Heizkosten: 57 Euro
    Nebenkosten: 115 Euro

    Wie viel darf das JC einfordern, wenn ich vom Strom- und/oder Gasanbieter und/oder der Hausverwaltung Geld zurück bekomme?
    Also sagen wir mal ich bekomme 80 Euro Heizkosten, 60 Euro Stromkosten und 200 Euro von der Hausverwaltung zurück: wird das alles eingefordert? Oder dürfen sie nur die 57 Euro Heizkosten und die 115 Euro Nebenkosten zurückverlangen, die sie mir im Rahmen des ALG 2 ausgezahlt haben?

    Dürfen sie dieses Geld nur einfordern, wenn die Abrechnungen in diesem Monat (04.2017) bei mir eintreffen oder auch, wenn sie nächsten Monat kommen (wo ich wieder arbeite).


    Liebe Grüße ^^

  • Sie dürfen die kompletten Heizkosten und die 200 Euro von der Hausverwaltung verlangen. Das Stromguthaben darfst du behalten, weil du den Strom aus deinem Regelsatz bezahlst. Anders sähe es aus, wenn du Aufstocker wärst und nur einen Teil der Miet- und Nebenkosten vom JC erhälst. Aber wenn das JC die volle Miete und Nebenkosten übernimmt, steht denen auch die volle Rückzahlung der zu viel gezahlten Heiz- und Nebenkosten zu.

  • Selbst wenn sie mir die Neben- und Heizkosten nur einen Monat gezahlt haben und die Rückzahlung höher ist, als der gezahlte Betrag?

    Und das gilt nur, wenn ich die Rückzahlung in diesem einen Monat bekomme? Wenn ich das Geld erst im Folgemonat bekomme, darf ich es behalten?

  • Hallo @Marie Juli,

    jetzt im April bist Du ja leistungsberechtigt und somit hilfebedürftigt, von den 57€ Heizkosten und 115€ Nebenkosten musst Du nichts zurück zahlen, diese Kosten sind ja neben der Grundmiete Bestandteile der Kosten der Unterkunft. Die angemessenen Kosten der Unterkunft stehen Dir ja gemäß § 22 SGB II zu.

    Und die Nebenkostenabrechnung, die Du jetzt erhälst, ist für 2016. Da warst Du doch nicht im Alg II Bezug.

    Oder verstehe ich da was falsch ?

  • Hallo @Marie Juli,

    jetzt im April bist Du ja leistungsberechtigt und somit hilfebedürftigt, von den 57€ Heizkosten und 115€ Nebenkosten musst Du nichts zurück zahlen, diese Kosten sind ja neben der Grundmiete Bestandteile der Kosten der Unterkunft. Die angemessenen Kosten der Unterkunft stehen Dir ja gemäß § 22 SGB II zu.

    Und die Nebenkostenabrechnung, die Du jetzt erhälst, ist für 2016. Da warst Du doch nicht im Alg II Bezug.

    Oder verstehe ich da was falsch ?


    Ich glaube du verstehst hier etwas falsch.

    Beispiel:
    Kunde bezieht seit 01.01.2017 Leistungen nach dem SGB II und erhält im Februar die Nebenkostenabrechnung für 2016.

    Bei Guthaben:
    Das Guthaben wird auf die ALG II Leistungen angerechnet

    Bei Nachzahlungen:
    Die Nachzahlung ist vom Jobcenter zu leisten, da der Kunde bei Erhalt der Nebenkostenabrechnung in Leistungsbezug war


    Guthaben aus Neben- und Heizkosten werden je nach Jobcenter und kommunaler Regelung anders behandelt. Es gibt Vordrucke in denen man die bewilligten Heizkosten , sowie die tatsächlichen Heizkosten einträgt. Die Differenz ergibt den nachzuzahlenden bzw. zu viel gezahlten Betrag. Allerdings verrechnen viele Energieversorger Gas und Strom miteinander. So wird aus einem Guthaben auch schnell eine Nachzahlung die hingegen abgelehnt werden muss, da sie aufgrund von "Stromschulden" entstanden ist. So wurde es bei uns im JC gehandhabt. Könnte hierzu noch dutzende weitere Beispiele geben, aber das würde zu weit gehen.

  • Hallo @'Bass386,

    ja, ist klar.

    Aber Marie Juli bekommt ja nur im April 2017 Alg II(Post1).

    Zitat(Post1)
    Also sagen wir mal ich bekomme 80 Euro Heizkosten, 60 Euro Stromkosten und 200 Euro von der Hausverwaltung zurück....
    Zitatende

    Das können ja mal schlecht eventuelle Guthaben von nur einem Monat(April 2017) sein. Das passt ja nun nicht. So z.B. 57€ Heizkosten, eventuelles Guthaben 80€ ?

    Deshalb meine Vermutung, es geht um eventuelle Guthaben aus 2016. Und Guthaben aus 2016 wären da eh nicht relevant, wenn Alg II Bezug lediglich im April 2017 ist.


  • Habe gelesen das sie bis April 2017 ALG II erhält. Danke für den Hinweis :)

    Dann dürfte der Fall recht eindeutig sein.

    Einmalige Einnahmen:
    Einmalige Einnahmen sind in dem Monat, in dem sie zufließen, zu berücksichtigen. Zu den einmaligen Einnahmen gehören auch als Nachzahlung zufließende Einnahmen, die nicht für den Monat des Zuflusses erbracht werden. Sofern für den Monat des Zuflusses bereits Leistungen ohne Berücksichtigung der einmaligen Einnahme erbracht worden sind, werden sie im Folgemonat berücksichtigt.

    Leistungen sind bereits ausgezahlt worden. Die einmalige Einnahme muss, sofern die TE das Geld im April erhält, im Mai angerechnet werden. Da die TE im Mai aus dem Leistungsbezug ist, darf sie die Erstattung in vollem Umfang behalten.

  • Hallo!

    Dann dürfte der Fall recht eindeutig sein.

    Einmalige Einnahmen:
    Einmalige Einnahmen sind in dem Monat, in dem sie zufließen, zu berücksichtigen. Zu den einmaligen Einnahmen gehören auch als Nachzahlung zufließende Einnahmen, die nicht für den Monat des Zuflusses erbracht werden. Sofern für den Monat des Zuflusses bereits Leistungen ohne Berücksichtigung der einmaligen Einnahme erbracht worden sind, werden sie im Folgemonat berücksichtigt.

    Leistungen sind bereits ausgezahlt worden. Die einmalige Einnahme muss, sofern die TE das Geld im April erhält, im Mai angerechnet werden. Da die TE im Mai aus dem Leistungsbezug ist, darf sie die Erstattung in vollem Umfang behalten.

    Das sehe ich - im Ergebnis - anders.

    Rückzahlungen aus Betriebskostenabrechnungen sind Einkommen.

    Einkommen ist grundsätzlich in dem Monat, in dem es zufließt, zu berücksichtigen. Steht in § 11 Abs. 2 Satz 1 SGB II (laufende Einnahmen) und § 11 Abs. 3 Satz 1 SGB II (einmalige Einnahmen).

    Dass es sich hier um eine erwartete Rückzahlung aus einer Betriebs- bzw. Heizkostenabrechnung handelt, spielt hier keine Rolle, weil sie nicht dem BEDARF FÜR UNTERKUNFT UND HEIZUNG zuzuordnen ist. Denn die Rückzahlung betrifft vollständig einen Zeitraum, in dem @Marie Juli nicht im Leistungsbezug stand und mithin keinen Bedarf im Sinne des SGB II hatte. Deshalb gehen die Ausführungen von @Birgit63 an der Sache vorbei (sie stehen ohnehin nicht im Einklang mit § 22 Abs. 3 SGB II).

    Es handelt sich in dem hier zu beurteilenden Fall also um eine stinknormale einmalige Einnahme, so dass der Ansatz von @Bass386 grundsätzlich richtig ist.

    Allerdings übersieht @Bass386, dass § 11 Abs. 3 Satz 3 SGB II nicht regelt, OB eine Einnahme als Einkommen anzurechnen ist, sondern WANN. Funktioniert das mit der Anrechnung des (während des Leistungsbezuges zufließenden) Einkommens nicht, weil der Leistungsberechtigte nach Zufluss des Einkommens, aber vor der vorgesehenen Anrechnung aus dem Bezug ausscheidet, bedeutet dies nicht, dass die einmalige Einnahme nicht als Einkommen angerechnet werden darf. (Es handelt sich hier also nicht um den typischen Fall, in dem nach dem Ende des Leistungsbezuges eine Nachzahlung aus einer Betriebskostenabrechnung eingeht!) Die Vorschrift dient der Verwaltungsvereinfachung, weil sie Rückforderungen und das damit verbundene aufwendige (Anhörungs-) Verfahren überflüssig macht.

    Die Einnahme aus der Rückzahlung müsste also, wenn sie noch im April bei @Marie Juli eingeht, im April als Einkommen berücksichtigt werden.

    Ob dies nach § 45 SGB X oder nach § 48 SGB X zu geschehen hat, ist aus den Angaben von @Marie Juli nicht eindeutig zu beantworten. Wir wissen zB nicht, warum sie im April mit der Rückzahlung rechnet. Liegt die Abrechnung mit einem ausgewiesenen Guthaben schon vor? Wenn ja, seit wann? Usw. Das ist abe für die Beurteilung, ob der Bewilligungsbescheid schon bei Erlass rechtswidrig war, bedeutsam.

    Ich denke, es gibt aber eine relativ einfache Lösung für das Problem:

    @Marie Juli sollte, wenn denn tatsächlich eine Rückzahlung unmittelbar bevorsteht, mit ihrem Vermieter reden. Er soll das Guthaben einfach im/ab Mai gutschreiben, also nicht auszahlen. Oder erst im Mai auszahlen. Letzteres hat aber einen faden Beigeschmack, weshalb die Gutschrift im Mai vorzuziehen ist. Muss man auch weniger begründen.

    Dann ergeben sich keine Probleme!

    Liebe Grüße
    @Franzi

  • Hallo!

    Allerdings übersieht @Bass386, dass § 11 Abs. 3 Satz 3 SGB II nicht regelt, OB eine Einnahme als Einkommen anzurechnen ist, sondern WANN. Funktioniert das mit der Anrechnung des (während des Leistungsbezuges zufließenden) Einkommens nicht, weil der Leistungsberechtigte nach Zufluss des Einkommens, aber vor der vorgesehenen Anrechnung aus dem Bezug ausscheidet, bedeutet dies nicht, dass die einmalige Einnahme nicht als Einkommen angerechnet werden darf. (Es handelt sich hier also nicht um den typischen Fall, in dem nach dem Ende des Leistungsbezuges eine Nachzahlung aus einer Betriebskostenabrechnung eingeht!) Die Vorschrift dient der Verwaltungsvereinfachung, weil sie Rückforderungen und das damit verbundene aufwendige (Anhörungs-) Verfahren überflüssig macht.


    In § 11 Abs. 3 Satz 1 SGB II ist klar geregelt wann eine einmalige Einnahme anzurechnen ist.

    "Sofern für den Monat des Zuflusses bereits Leistungen ohne Berücksichtigung der einmaligen Einnahme erbracht worden sind, werden sie im Folgemonat berücksichtigt."

    Da für den Monat April bereits Leistungen erbracht worden sind, muss die einmalige Einnahme im Mai angerechnet werden. Alles andere wäre falsch.

  • Welches Einkommen meinst du?

    Das ist aber nicht Dein ernst!?

    Das Einkommen (= einmalige Einnahme), von dem wir die ganze Zeit reden: Die Rückzahlung aus der Verbrauchsabrechnung.

  • Das ist aber nicht Dein ernst!?
    Das Einkommen (= einmalige Einnahme), von dem wir die ganze Zeit reden: Die Rückzahlung aus der Verbrauchsabrechnung.


    Wenn im Mai kein Leistungsanspruch besteht, dann wird die einmalige Einnahme nicht berücksichtigt.

  • Und Du bist Dir sicher, dass dieses/Dein Ergebnis vom Gesetzgeber gewollt ist?


    Es ist so. Wenn es deiner Meinung nach nicht so sein sollte, erwarte ich eine vernünftige Begründung. Alles andere verwirrt nur die TE.

  • Guten Morgen!

    Es ist so. Wenn es deiner Meinung nach nicht so sein sollte, erwarte ich eine vernünftige Begründung.


    Ich habe meinen Standpunkt zwar in Post #8 begründet, worauf leider nicht eingegangen wurde. Aber ich wiederhole es gerne:

    1. Einkommen, dass im Bewilligungszeitraum zufließt, wird selbstverständlich auf den Bedarf angerechnet. Die Frage ist allein, wann und wie.

    2. Die Regel lautet: Berücksichtigung im Monat des Zuflusses. Das steht (für einmalige Einnahmen) in § 11 Abs. 3 Satz 1 SGB II.

    3. Ausnahme (bezüglich des WANN): "Sofern für den Monat des Zuflusses bereits Leistungen ohne Berücksichtigung der einmaligen Einnahme erbracht worden sind, werden sie im Folgemonat berücksichtigt." So lautet der Gesetzestext des § 11 Abs. 3 Satz 2 SGB II.

    "Berücksichtigen" kann man eine einmalige Einnahme im Folgemonat aber nur dann, wenn es im Folgemonat auch einen sozialhilferechtlichen Bedarf gibt. Das ist nicht der Fall, wenn der Leistungsberechtigte im Folgemonat nicht mehr im Leistungsbezug steht.

    Und was folgt daraus?

    @Bass386 ist der Meinung, dass dann eben keine Berücksichtigung des Einkommens erfolgt.

    Er versteht § 11 Abs. 3 Satz 2 also so: "Sofern für den Monat des Zuflusses bereits Leistungen ohne Berücksichtigung der einmaligen Einnahme erbracht worden sind, werden sie im Folgemonat berücksichtigt." Wenn im [Folgemonat] kein Leistungsanspruch besteht, dann wird die einmalige Einnahme nicht berücksichtigt.

    Das steht im Gesetz aber nicht. Und es ist auch so nicht gemeint. Denn es geht bei § 11 Abs. 3 nicht darum OB eine Einnahme auf den Bedarf anzurechnen ist, sondern alleine darum WANN dies möglichst geschehen soll. Und das Verschieben der Anrechnung in den Folgemonat (bzw. in die Folgemonate - Satz 3) dient allein dem Zweck der Verwaltungsvereinfachung. Wenn das nicht funktioniert, die Ausnahme also nicht realisiert werden kann, dann gilt - selbstverständlich - wieder die Regel (mit dem aufwendigen Aufhebungs- und Rückforderungsverfahren). Denn das die Einnahme berücksichtigt werden muss, steht ja nicht in Frage.

    So ist es!

    Und da @Bass386 es ohne Begründung anders sieht, habe ich mir am österlichen Wochenende einmal (zur Überprüfung meiner Überlegungen) die Mühe gemacht, nachzuschauen, was die studierten Fachleute dazu sagen. Und bin auch fündig geworden:

    Sauer, SGB II § 11 Zu berücksichtigendes Einkommen / 2.6 Berücksichtigung einmaliger Einnahmen.

    Dort Randnummer 57, insbesondere:

    "Der wesentliche Zweck der Ausnahmeregelung des Abs. 3 Satz 3 besteht in der Verwaltungsvereinfachung bei der Berücksichtigung von Einkommen. Kann der Zweck nicht mehr erreicht werden, weil der Zufluss der Einnahme erst nach Auszahlung der Leistung für den Folgemonat bekannt wird, und eine Berücksichtigung nicht mehr möglich ist, soll es beim Zuflussprinzip und der Rückabwicklung durch Aufhebungs- und Erstattungsverfahren verbleiben (LSG Baden-Württemberg, Urteil v. 25.6.2014, L 2 AS 2373/13)."

    Ebenso das SG Konstanz, Urteil v. 16.4.2013, S 11 AS 2587/12.

    Deutlicher kann man es nicht sagen!

    Mehr muss man dazu auch nicht sagen!

    Für @Marie Juli bedeutet dies: Ein Zufluss der Rückzahlung muss angerechnet werden, wenn er denn tatsächlich noch im April erfolgen sollte. Es bleibt deshalb bei meinem Ratschlag aus Post #8.

    Das war's von meiner Seite hierzu. ENDE.

    Liebe Grüße
    @Franzi

    Einmal editiert, zuletzt von Franzi (15. April 2017 um 10:40)

  • Das sehe ich auch so, woraus sich der Anspruch für welchen Zeitraum begründet ist leider wurscht. Wenn der Zufluss während des Leistungsbezugs erfolgt ist er zu berücksichtigen. Ist eine Anrechnung auf weitere Leistung nicht möglich wird rückwirkend gearbeitet: Aufhebungs- und Erstattungsbescheid ach §48 SGB X.

    Die Umwandlung in Guthaben wäre für Marie Julie die beste Lösung, gegen die der Vermieter bestimmt nichts einzuwenden hat.

  • Auszug Sozialgericht Konstanz:
    Das SG Konstanz sieht keinen Anwendungsbereich des Abs. 3 Satz 3 mehr, wenn bei Feststellung der Leistung durch das Jobcenter sowohl die Leistungen für den Zuflussmonat wie auch für den Folgemonat bereits erbracht worden sind (SG Konstanz, Urteil v. 16.4.2013, S 11 AS 2587/12, Leitsatz in NZS 2013 S. 756).

    LSG Baden Württemberg:
    Das LSG Baden Württemberg sagt im Prinzip dasselbe, wie auch das Sozialgericht Konstanz. Wenn die Leistungen für den Zufluss- und Folgemonat bereits ausgezahlt wurden, bleibt es beim Zuflussprinzip, da eine Verfahrensvereinfachung nicht mehr möglich ist.

    Also ist § 11 Abs. 3 Satz 3 nur dann nicht mehr anwendbar, wenn die Leistungen für Zufluss- und Folgemonat bereits erbracht worden sind. Somit bleibt es hier bei der Anrechnung im Folgemonat.


    Im übrigen haben Gerichtsurteile eines Sozialgerichts in Konstanz selten eine Relevanz für ein Jobcenter in München, Berlin oder sonst wo. Allein deshalb hilft es niemandem weiter, hier etliche Gerichtsurteile aufzuführen, zumal diese sich noch widersprechen.

  • Also ist § 11 Abs. 3 Satz 3 nur dann nicht mehr anwendbar, wenn die Leistungen für Zufluss- und Folgemonat bereits erbracht worden sind. Somit bleibt es hier bei der Anrechnung im Folgemonat.

    Falsch!

    Worauf soll denn das Einkommen im Folgemonat ohne Leistungsanspruch angerechnet werden?!

    Es ist doch klar:

    Greift § 12 Abs. 3 Satz 2 SGB II nicht, dann greift § 48 (oder § 45) SGB X!

    Siehe LSG Baden-Württemberg · Urteil vom 25. Juni 2014 · Az. L 2 AS 2373/13:

    Rn. 26:

    "1.) Rechtliche Grundlage der teilweisen Aufhebung des Bescheides des Beklagten vom 12. Mai 2011 für den Monat Mai 2011 ist - wie das SG zutreffend dargestellt hat - § 40 Abs. 2 Nr. 3 SGB II i.V.m. § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X und § 330 Abs. 3 SGB III. Nach diesen Normen ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufzuheben, soweit nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde. Einkommen erzielt hat der Kläger im Monat Mai 2011 in Form einer Nachzahlung seines ehemaligen Arbeitgebers; am 31. Mai 2011 flossen ihm 328,55 EUR zu. Dieses Geld, eine einmalige Einnahme i.S.d. § 11 Abs. 3 SGB II, ist - wie das SG zutreffend ausgeführt hat - auf die für den Monat Mai 2011 gewährten Leistungen anzurechnen. Zur Begründung wird zunächst auf die Ausführungen des SG verwiesen (§ 153 Abs. 2 SGG). Ergänzend ist im Hinblick auf das Vorbringen des Klägers in der Berufungsinstanz folgendes auszuführen:"

    Also: Aufhebung des Bewilligungsbescheides gemäß § 48 SGB X.

    Und weiter:

    Rn. 27:

    "§ 11 Abs. 3 SGB II regelt die Berücksichtigung einmaliger Einnahmen im Rahmen der Gewährung von Arbeitslosengeld II; soweit einmalige Einnahmen anzurechnen sind, entfällt die Hilfebedürftigkeit i.S.d. § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, 9 Abs. 1 SGB II. Dabei gilt der Grundsatz, dass einmalige Einnahmen - ebenso wie laufende Einnahmen auch - in dem Monat, in dem sie zufließen, zu berücksichtigen sind. Diese Regelung entspricht der früheren Praxis sowie der Vorgängerregelung in § 2 Abs. 2 Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung (Alg II-V; Fassung bis 31. März 2011). Sie stellt sicher, dass die Einnahmen in dem Zeitraum berücksichtigt werden (dem Monat des Zuflusses), für den Leistungen gewährt werden. In zwei Konstellationen wird dieser Grundsatz durchbrochen: Zum einen wird der Zufluss der einmaligen Einnahme normativ dem Folgemonat zugerechnet, wenn für den Monat des Zuflusses bereits Leistungen ohne Berücksichtigung der einmaligen Einnahme erbracht worden sind (§ 11 Abs. 3 Satz 2 SGB II). Zum anderen erfolgt rechnerisch eine Aufteilung des zugeflossenen Geldbetrages auf sechs Monate, wenn durch die Berücksichtigung des Betrages in einem Monat der Leistungsanspruch komplett entfiele (§ 11 Abs. 3 Satz 3 SGB II). Im zuletzt genannten Fall gilt der Betrag mithin mit jeweils einem Sechstel im Zuflussmonat und den fünf Folgemonaten bzw. in den sechs auf den Zufluss folgenden Monaten (wenn zusätzlich die Voraussetzungen des § 11 Abs. 3 Satz 2 SGB II vorliegen) als zugeflossen. Grund für die zuletzt genannte Durchbrechung des Zuflussprinzips ist der Schutz des Hilfesuchenden, der nicht aufgrund einer einmaligen Einnahme für einen einzelnen Monat „aus dem Hilfebezug fallen“ soll, was u.a. zur Konsequenz haben könnte, dass er seinen Krankenversicherungsschutz verlieren würde. Die erstgenannte Durchbrechung dient demgegenüber (allein) der Praktikabilität des Verwaltungshandelns (vgl. nur Söhngen in juris PK-SGB II, 3. Aufl. 2012, § 11, Rz. 56/58; Klaus in Hohm, Gemeinschaftskommentar SGB II, § 11, Rz. 176/177). Mit der Regelung soll ein nachfolgendes Aufhebungs- und Erstattungsverfahren vermieden werden, indem die zugeflossene, aber nicht sofort bekannt gewordene Einnahme mit den Leistungen des Folgemonats aufgerechnet wird."

    Rn. 28:

    "Vor diesem Hintergrund wird deutlich, dass die Regelung des § 11 Abs. 3 Satz 2 SGB II uneingeschränkt nur für den Fall der Bewilligung von Arbeitslosengeld II Geltung beanspruchen kann. Nur in einem solchen Fall, in dem der für die Verwaltung praktikablere Weg noch gegangen werden kann, ist eine Durchbrechung des Zuflussprinzips sinnvoll. Für den Fall der Rückabwicklung nach §§ 45, 48 SGB X ist § 11 Abs. 3 Satz 2 SGB II hingegen nicht einschlägig, da dies dem Zweck der Regelung zuwiderlaufen würde. Der Wortlaut des § 11 Abs. 3 Satz 2 SGB II steht dem nicht entgegen; die Norm ist vielmehr nach Sinn und Zweck einschränkend auszulegen."

    Rn. 29:

    "Zweck der Regelung des § 11 Abs. 3 Satz 2 SGB II ist es - wie bereits erwähnt -, Aufhebungs- bzw. Rücknahme- und Erstattungsstreitigkeiten zu vermeiden. Die gesetzliche Regelung wurde zu diesem Zweck so geschaffen, dass ein für die Verwaltung wesentlich bequemerer Weg ermöglicht wurde. So bestimmt § 11 Abs. 3 Satz 2 SGB II, dass die „Einnahmen im Folgemonat berücksichtigt“ werden. Diese Einnahmen mindern den Auszahlungsanspruch damit unmittelbar. Es entsteht kein Rückzahlungsanspruch auf Seiten der Verwaltung (wie im Fall eines Aufhebungs- und Erstattungsbescheides), der nach Eintritt der Bestandskraft der Entscheidung notfalls mit Mitteln der Vollstreckung durchzusetzen wäre, sondern die Verwaltung behält den Betrag direkt ein. Zulässig ist mithin im Ergebnis eine „Aufrechnung“ seitens der Verwaltung, ein für diese nicht unerheblicher Vorteil, der den Verwaltungsaufwand tatsächlich erheblich minimiert."

    Rn. 30:

    "Für diese Regelung hat der Gesetzgeber in Kauf genommen, dass es zu gewissen „Ungleichbehandlungen“ kommen kann. Zu denken ist zum einen an Fälle, in denen die einmalige Einnahme in den letzten Monat des Leistungsbezugs fällt. Wird die Einnahme im Folgemonat bekannt, darf sie nicht leistungsmindernd im Zuflussmonat berücksichtigt werden (Löns in Löns/Herold-Tews, SGB II, 3. Aufl., § 11, Rz. 20). Zum anderen dürfte vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (vgl. BSG, Urteil vom 29. November 2012 – B 14 AS 33/12 R – juris) höchst zweifelhaft sein, ob eine Berücksichtigung im Folgemonat erfolgen darf, wenn der Hilfesuchende nachweisen kann, dass er das Geld verbraucht hat. „Bereite Mittel“ dürften dann nicht mehr vorhanden sein, was die Berücksichtigung des zugeflossenen Betrages wohl unmöglich machen dürfte (so auch Schmidt in Eicher, SGB II, 3. Aufl. 2013, § 11, Rz. 36). Die Regelung über die Berücksichtigung im Folgemonat fingiert schließlich nicht einen späteren Zufluss, sondern regelt nur die Berücksichtigung des zugeflossenen Betrages erst zu einem späteren Zeitpunkt."

    bRn. 31:

    "Das zeigt, dass es sich bei der Regelung des § 11 Abs. 3 Satz 2 SGB II um einen Ausnahmefall handelt, der nur dann Anwendung findet, wenn der Zweck der Regelung erreicht werden kann. In all den Fällen, in denen der Zufluss der Verwaltung nicht im Folgemonat, sondern noch später bekannt wird, besteht kein Grund für eine Abweichung vom Grundsatz des Zuflussprinzips. Vielmehr findet dieses dann Anwendung, da es die tatsächlichen Verhältnisse weit besser abbildet als dies bei einer Verschiebung des Zuflusses der Fall wäre. Die Regelung des § 11 Abs. 3 Satz 2 SGB II ist daher einschränkend auszulegen und nur dann anzuwenden, wenn der Zufluss der einmaligen Einnahme der Verwaltung im Folgemonat bekannt wird und deren Berücksichtigung noch möglich ist. In allen anderen Fällen bleibt es bei den allgemein gültigen Regeln, insbesondere dem Zuflussprinzip, und der Rückabwicklung in Form eines Rücknahme- bzw. Aufhebungs- und Erstattungsverfahrens."

    Einmal editiert, zuletzt von Franzi (16. April 2017 um 14:41)

  • Fortsetzung:

    Und im gleichen Sinne:

    SG Konstanz, Urteil v. 16.4.2013, S 11 AS 2587/12.

    Nur soviel sei zur Vermeidung von Wiederholungen zitiert:

    Rn. 26:

    "Es gibt auch sonst keinen Grund, den Zufluss in der Konstellation eines ohnehin notwendigen Aufhebungs- und Erstattungsbescheides erst im Folgemonat zu berücksichtigen. Zu nicht nachvollziehbaren Ergebnissen würde dies insbesondere dann führen, wenn im Folgemonat, etwa wegen eines zwischenzeitlichen Wegfalls der Hilfebedürftigkeit, keine Leistungen gewährt worden sind und die einmalige Einnahme dann im Ergebnis ohne Berücksichtigung bliebe."

    Wer das nicht versteht, der will es nicht verstehen!

    Bestechend einfach und 100 Prozent zutreffend hat es @Piedro auf den Punkt gebracht:

    Das sehe ich auch so, woraus sich der Anspruch für welchen Zeitraum begründet ist leider wurscht. Wenn der Zufluss während des Leistungsbezugs erfolgt ist er zu berücksichtigen. Ist eine Anrechnung auf weitere Leistung nicht möglich wird rückwirkend gearbeitet: Aufhebungs- und Erstattungsbescheid ach §48 SGB X.

    Die Umwandlung in Guthaben wäre für Marie Julie die beste Lösung, gegen die der Vermieter bestimmt nichts einzuwenden hat.


    Inder Kürze liegt eben doch die Würze!

    Liebe Grüße
    @Franzi

    Einmal editiert, zuletzt von Franzi (16. April 2017 um 14:42)

  • Und nochmals, ein Urteil eines SG hat 0 Relevanz für andere Jobcenter!

    Wer das nicht versteht, der will es nicht verstehen und der sollte sich ein anderes Hobby suchen!

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