Wohngeld wird angerechnet obwohl nie beantragt oder bekommen

  • huhu liebe Gemeinde,

    Ich stehe hier mit einem Ablehnungsbescheid und liege 26 € drüber.

    Ich habe festgestellt, dass das Jobcenter in Sachsen 73 € Wohngeld angerechnet hat, obwohl ich nie Wohngeld bekam, beantragt habe, bzw. überhaupt wusste, dass ich Wohngeld bekommen könnte.

    Beantragt habe ich Oktober 2016, die Ablehnung kam am 8. MÄRZ.

    Ab Januar bis März wurde Wohngeld angerechnet. Und die drei Monate lage ich wie oben geschrieben, über dem Regelbedarf


    Ist das so rechtens? Ist din Widerspruch klug? Kann mir da jemand mehr Infos diesbezüglich geben?

    MfG und Dankeschön

  • Moin.

    Bist du aufgefordert worfen Wohngeld zu beantragen?

    Was wurde abgelehnt? Erstantrag oder Weiterbewilligung?

    Hast du schon Leistung erhalten oder hat sich das JC so lange Zeit gelassen den Antrag zu bearbeiten?


    Zu wenig Infos. Am besten du stellst den Bescheid mal anynomisiert hier rein. Keine Namen, keine Tel.nr. oder Mailadresssen. Dann schaun wir mal.

  • Erstantrag, bekam 6 Monate lang keine Aufforderungen außer Kontoauszüge.

    Ergo keine Aufforderung für Wohngeld.

    Es wurde abgelehnt weil keine Bedürftigkeit vorläge, da mein Einkommen den Regelbedarf übersteige.

  • Es bringt nix wenn du nicht alle Fragen beantwortest.

    Du wurdest also nicht darauf aufmerksam gemacht, dass du Wohlgeld beantragen kannst/sollst?

    Hast du schon Leistung erhalten oder haben die sich fünf Monate Zeit gelassen deinen Antrag zu bearbeiten?

    Stelle den Ablehnungsbescheid bitte ein. Einscannen und zur pdf konvertieren, aber ohne Namen und so. Oder abfotografieren und mit Paint Namen, Nummern, Mailadressen etc. schwärzen.

    Du hast eine Frist für Rechtsmittel, Widerspruch und dann Einstweilige Anordnung beim Sozialgericht beantragen. Dabei kann geholfen werden, aber dazu müssen alle Fakten bekannt sein, sonst funzt das nicht.

  • Er muss nicht unbedingt aufgefordert sein Wohngeld zu beantragen, dies läuft je nach JC und Wohngeldstelle ganz automatisch. Das JC sendet die notwendigen Daten per Mail an die Wohngeldstelle und diese berechnet das Wohngeld. Die Berechnung des Wohngeldes fliesst dann in die Berechnung des ALG II mit ein. Falls dies so sein sollte, hätte man den Kunden zumindest telefonisch darüber aufmerksam machen können. Könnte mir in dem Fall aber vorstellen, dass es genau so gelaufen ist.

    Du solltest in jedem Fall einen Antrag auf Wohngeld stellen. Vermutlich sind deine Daten schon in der Wohngeldstelle hinterlegt und man kann dir direkt Auskunft geben. Also einfach mal anrufen und nachfragen :)

  • Hallo @Nightmehr!

    Typisch Jobcenter, muss man da leider sagen!

    Die Anrechnung fiktiven Einkommens ist grundsätzlich unzulässig. Das Jobcenter hätte dich darauf hinweisen müssen, dass ein Wohngeldanspruch bestehen könnte, der so hoch ist, dass ein ALG II-Anspruch ausscheidet. Und zur Antragstellung bei der Wohngeldbehörde auffordern müssen.

    Hilft Dir jetzt aber nicht weiter.

    Du solltest deshalb schnellstmöglich einen Antrag auf Mietzuschuss bei der für dich zuständigen Wohngeldbehörde stellen. Und darauf bestehen, dass der Mietzuschuss-Antrag ab Antragstellung bei dem JC zurückwirkt.

    Gruß
    Phillip.1977


  • Warum ist die Anrechnung eines fiktiven Einkommens unzulässig?

    Du darfst natürlich keine 2.500 netto angeben, es sollen schon reale Werte sein. Die Schlussfolgerung eines unzulässigen fiktiven Einkommens wäre doch, dass der Kunde Monat für Monat eine Anhörung erhält, weil man sein Einkommen nicht anrechnen durfte bis die Gehaltsmitteilung vorlag.

  • Warum ist die Anrechnung eines fiktiven Einkommens unzulässig?

    Na, das versteht sich eigentlich von selbst.

    Es geht ja letztlich - auch bei Jobcenter - um die Gewährung von Sozialhilfe. Und von fiktivem Einkommen kann man nun mal nicht leben.

    Denkbar sind ja verschiedene Fallkonstellationen, nicht nur Wohngeld, sondern auch andere Leistungen bzw. Ansprüche öffentlich-rechtlicher oder zivilrechtlicher Natur. Diese Ansprüche müssen erst einmal realisiert bzw. durchgesetzt werden.

    Das Sozialrecht sieht für diese Problematik genügend Handlungsanweisungen bzw. -möglichkeiten bereit.

    Hier hätte das Jobcenter, auch vor dem Hintergrund der langen Bearbeitungsdauer, den Anspruch bewilligen müssen und einen Erstattungsanspruch bei der Wohngeldbehörde geltend machen können/müssen. Macht man aber nicht, wenn man nur die eigenen Interessen und - gesetzeswidrig - nicht das Wohl des Antragstellers im Auge hat.

    Im übrigen scheidet eine Anrechnung von Wohngeld auf den ALG II-Anspruch schon deshalb aus, weil der Bezug von ALG II Wohngeldansprüche ausschließt. Zwar kann man dem Antragsteller das so erklären, weil es ja so am besten nachzuvollziehen ist. Aber es ist in sich widersprüchlich. Juristisch formuliert: rechtsdogmatisch korrekt ist es nicht.

    Möglich ist nur die - sofortige - Ablehnung wegen vorrangigen anderen Leistungsansprüchen, hier: Wohngeld. Das muss man dann aber auch so sagen!

    Du darfst natürlich keine 2.500 netto angeben, es sollen schon reale Werte sein. Die Schlussfolgerung eines unzulässigen fiktiven Einkommens wäre doch, dass der Kunde Monat für Monat eine Anhörung erhält, weil man sein Einkommen nicht anrechnen durfte bis die Gehaltsmitteilung vorlag.

    Das ist eine andere Situation. Aber auch hier gilt, dass selbstverständlich kein Einkommen einseitig angerechnet werden darf, dass dem Leistungsberechtigten nicht zur Verfügung steht. Aber Du hast recht, bei einem Aufstocker, der kein Festgehalt bekommt, müsste eigentlich jeder Monat neu berechnet werden. Oder bei Krankengeldbezug usw. Aber da gibt es praktikable, praxisnahe Lösungen. Rückwirkend geschieht die monatsweise Berechnung aber auf jeden Fall. Schon wegen der eindeutigen BSG-Rechtsprechung dazu.

    Gruß
    P.


    P.S.: Eine andere Frage ist es, wie vom JC reagiert werden kann, wenn jemand vorrangige Ansprüche trotz Aufforderung nicht geltend macht. Aber darum geht es hier nicht.

  • @Phillip.1977
    Du siehst das falsch. Der Antragsteller hat vorrangige Leistungen in Anspruch zu nehmen und muss diese vorher beantragen, bevor das ALG II beantragt wird. Viele wissen es nicht, einige machen es sich einfach und versuchen es direkt im Jobcenter. Klar hätte man ALG II bewilligen können und einen Erstattungsanspruch stellen können, aber es wäre schlichtweg falsch. Man verursacht dadurch mehr Arbeit als notwendig und wäre man den richtigen Weg gegangen, wäre dies nicht passiert.

    Auch verstehst du das mit dem fiktiven Einkommen nicht. Bei schwankendem oder unklaren Einkommen muss ein fiktives/geschätztes Gehalt Monat für Monat angegeben werden. Wenn man dies nicht macht, dann kann man Monat für Monat eine Anhörung an den Kunden versenden und auf Dauer wird er einen riesen Haufen an Schulden haben!

    Beispiel:
    Kunde erhält Regalbedarf von 409,00 Euro + Miete, NK und HK in Höhe von 391,00 Euro = zusammen 800,00 Euro
    Januar Gehalt 1250,00 Euro netto = Überzahlung von 800,00 Euro
    Februar Gehalt 1220,00 Euro netto = Überzahlung von 800,00 Euro
    März Gehalt 1230,00 Euro netto = Überzahlung von 800,00 Euro

    Bislang 3 Anhörungen, 2400,00 Euro werden zurückgefordert und das Spiel geht Monat für Monat weiter. Kunde baut weiterhin Schulden auf, weil du ja meinst, das man kein fiktives Einkommen anrechnen darf. Ohne die Anrechnung eines fiktiven Gehalts, würde jeder Aufstocker auf Dauer massiv Schulden beim JC aufbauen, das ist Fakt!

  • Doch, lieber @Bass386, ich verstehe das schon. Und sogar richtig.

    Nur soviel:

    "Fiktiv" ist selbstverständlich nicht das gesamte Einkommen, sondern nur der Betrag, der sich ergeben würde, wenn immer von einem hohen Einkommen ausgegangen würde, das dem Leistungsberechtigten gar nicht zur Verfügung steht. Du betrachtest ja - selbstverständlich - auch das monatliche Festgehalt nicht als fiktiv, nur weil es erst am 15. und nicht am 01. des Monats zur Verfügung steht.

    Würde das Jobcenter immer einen (zu) hohen Betrag anrechnen, würde sich in Deinem Beispiel im Februar ein fiktives Einkommen von 30,00 EUR und im März ein fiktives Einkommen von 20,00 EUR ergeben. Es ließen sich aber auch dramatischere Beispiele bilden.

    Zudem:

    Mit Deinem einleitenden Absatz belegst Du meine These von den widerstreitenden Interessen. Auch wenn Deine Überlegungen aus Erfahrung zwar zutreffen mögen (wobei das mit der Erfahrung so eine Sache ist, wenn die Erfahrung auf Vorurteilen beruhen sollte, denn dann bestätigt man sich ja nur in seinem Vorurteil), im Einzelfall sind sie aber eine nicht beweisbare Unterstellung.

    Deine Ausführungen sind aber auch inhaltlich nicht korrekt:

    Das Gesetz räumt einer Behörde eine Zeit von zwei Wochen ein, zu prüfen, ob es für die beantragte Leistung zuständig ist. Weist die Behörde innerhalb dieser Frist den Antragsteller nicht auf die fehlende Zuständigkeit hin und unterlässt sie es, den Antrag an die zuständige Stelle weiterzuleiten, dann muss sie über den Antrag entscheiden, auch wenn sie (etwa sachlich oder örtlich) nicht zuständig ist. Und hat dann den Rattenschwanz am Hals. So ist es halt.

    Und auch wenn "dies nicht passiert wäre, wenn (von dem Antragsteller) der richtige Weg gegangen worden wäre" - es gibt immer noch so etwas wie den Grundsatz der "Gesetzmäßigkeit der Verwaltung", der zu beachten ist. Auch wenn es, aus welchen Gründen auch immer, schwer fallen mag. Beim JC scheinen ja manchmal sogar die Anweisungen der Vorgesetzen ein gesetzmäßigen Vorgehen zu verhindern, so hört man jedenfalls.

    Gruß
    p.

    Einmal editiert, zuletzt von Phillip.1977 (13. März 2017 um 14:59)

  • @Phillip.1977
    Warum sollte sich im Monat Februar ein fiktives Einkommen von 30,00 Euro und im März ein fiktives Einkommen von 20,00 Euro ergeben? Das macht doch gar keinen Sinn und zeigt eindeutig, dass du das mit dem fiktiven Einkommen nicht verstehst. Ein fiktives Einkommen, ist ein geschätztes Einkommen, wie soll man da auf 20,00 oder 30,00 Euro kommen? Selbst mit Mindestlohn hat man das in 4 Stunden zusammen. Und gerade im Zusammenhang mit schwankenden Einkommen bzw. bei Arbeitsaufnahme muss das Einkommen geschätzt werden. Sobald die Gehaltsabrechnung eingeht, kann dies nachberechnet werden. Manche Kunden lassen es auch zum Ende des Bewilligungszeitraumes nachberechnen. Dies liegt aber immer daran, wie groß der Unterschied zwischen dem geschätzten Gehalt und dem tatsächlichen Gehalt ist. Und warum sollte immer von einem hohen Einkommen ausgegangen werden? Man passt das geschätzte Gehalt z.B. im Dezember an, wenn aus dem Arbeitsvertrag hervorgeht, das mit dem Dezemebergehalt auch Weihnachtgeld gezahlt wird.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!