Hallo @Piedro!
Und? Was hat das mit dem zu tun was ich schrieb? Der Bewilligungsbescheid ist gültig und muss eingehalten werden, bis er aufgehoben wird. Die Aufhebung ist erst statthaft wenn der Zufluss erfolgt ist. Dann braucht es auch kein Darlehen, da gibt es kein Ermessen.
Das stimmt definitiv nicht.
Ich kann meine Auffassung auch belegen, und zwar mit dem Gesetz: § 24 Abs. 4 SGB II.
Hier fallen im April 2017 voraussichtlich Einnahmen an. Diese Einnahmen sind nach dem Gesetz bereits am Monatsanfang als Einkommen des Leistungsberechtigten anzurechnen. Und dadurch mindert sich die Hilfebedürftigkeit oder sie entfällt vollständig. Dann besteht - ab dem 01. des Monats - kein Anspruch mehr (bzw. nur noch ein reduzierter).
Hier bietet nun das zitierte Gesetz die Möglichkeit, ein Darlehen zu gewähren. Wenn es denn nötig ist!
Und wenn ich Dich nicht mit dem eigentlich eindeutigen Gesetzeswortlaut überzeugen kann, dann gelingt dies vielleicht den Fachlichen Hinweisen der BA zu § 24 SGB II (die ich, um den post nicht zu überfrachten, nur mit seinem Absatz 1 (Rn. 24.28) zitiere; lesenswert sind aber alle einschlägigen Absätze, insbesondere die Beispiele!):
"(1) Grundsätzlich gilt, dass Einnahmen, z. B. Lohnzahlungen, in dem Monat auf den Bedarf anzurechnen sind, in dem sie zufließen. Dadurch wird bei voraussichtlichem Zufluss im Laufe des Kalendermonats die erwartete Einnahme bereits ab Monatsbeginn auf den Bedarf angerechnet. Wird Hilfebedürftigkeit wegen eines erwarteten Zuflusses von Einnahmen gemindert oder fällt sie weg, kann zur Sicherung des Lebensunterhaltes maximal bis zum tatsächlichen Zahlungstermin ein Darlehen in angemessener Höhe gewährt werden. Dies kann z. B. bei einer Arbeitsaufnahme bis zur ersten Lohnzahlung der Fall sein (siehe auch Rz. 9.5 der FW zu § 9). "
Ich bleibe also dabei:
Das - einzig - korrekte Vorgehen durch das Jobcenter wäre, die Entscheidung über die Bewilligung der Sozialleistungen nach dem SGB II wegen Änderung der Verhältnisse mit Wirkung ab dem 01.04.2017 aufzuheben und für den Monat April 2017 nach Anhörung des Leistungsberechtigten im Bedarfsfalle ein Darlehen für die Zeit bis zum tatsächlichen Zahlungstermin zu gewähren.
Und um auch das klar zu sagen: Da der Leistungsberechtigte am 15. des Monats das Entgelt erhält, kann er das Darlehen ohne Nachteile (anders als beim Rentenbezug) sofort in einer Summe zurückzahlen. Es wäre ermessensfehlerhaft, mit dem Leistungsberechtigten über die Rückzahlung des Darlehens eine Ratenzahlungsvereinbarung zu treffen. Gleichgültig, ob dies durch das JC oder das BA Servicehaus geschähe.
Gruß
P.