Arbeit gefunden - Anspruch auf ALG II

  • Hallo,

    auch hier wie leider fast bei allen anderen Beiträgen: Ihr bewegt Euch wie selbstverständlich in einer theoretischen Diskussion, die dem Ratsuchenden absolut nichts hilft. Eher wird er durch solche seitenlangen Texte abgeschreckt - geholfen wird ihm jedoch nicht.

    Gruß!

  • Jö schau, da sind wir ja schon fast beinander.

    §48 SGB X gewährt allerdings keine vorauseilende Leistungseinstellung, was dem Wortlaut zu entnehmen ist. Erziehlt worden ist setzt voraus, dass dieses Einkommen verfügbar ist. Eine Aufhebung vor Lohneingang ist demnach rechtswidrig und lässt sich angreifen.

    Ebenso die Aufhebung nach dem 24er SGB II, wenn kein Darlehen gewährt wird, obwohl der Bedarf festgestellt wurde, oder gar nicht auf die Möglichkeit des Darlehens hingewiesen wurde und die Prüfung nicht erfolgte.

    Beides läßt sich per EA durch das SG korrigieren. Auch und gerade wenn der "Kunde" keinen Termin zur Klärung erhält.

    Stimmt schon, dass hier die Praxis der Leistungsträger das Problem ist, aber seit wann orientiert man sich an der rechtswidrigen Praxis? Man geht dagegen vor! Wenn der Kollege Crist das tut hat er mehr als gute Chancen seine Arbeit ohne existentielle Bedrohung anzutreten. Etwas unnötige Lauferei, was ärgerlich ist, aber immerhin.

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