Jobcenter bearbeitet WBA nicht fristgerecht - Was kann ich tun

  • Hallo ihr Lieben,

    momentan habe ich ein "kleines" Problem mit dem Jobcenter. Durch den Tod meines Papas und daraus resultierender Schwierigkeiten habe ich den Weiterbewilligungsantrag für mein ALG II zu spät abgegeben. Es hieß, sie vermerken, dass es eilt, weil ich natürlich kein Geld habe dirfür den Monat Februar, aber ein Kind im Haushalt lebt, so dass innerhalb von 1-2 Wochen alles bearbeitet sein sollte. Nichts passierte und ich wurde immer wieder vertröstet. Natürlich wollte ich auch keinen Aufstand machen, weil es ja mein Verschulden war, dass ich den WBA nicht rechtzeitig abgegeben habe. Deren Bearbeitungszeit oder Frist (telefonisch wurden mir 20 Werktage genannt) ist letzten Mittwoch erreicht gewesen. Ich wartete bis Freitag auf den Geldeingang. Da nichts kam, rief ich erneut an und erfuhr, dass noch immer nichts bearbeitet wurde.
    Wie sind denn meine Rechte in diesem Fall? Ich habe mal irgendwo gelesen, dass die Jobcenter verpflichtet sind einem dann auch die komplette fällige Summe direkt auszuzahlen. Weiß jemand etwas darüber?
    Dank wundervoller Freunde haben wir den Februar satt überstanden, aber ich will ihnen nicht noch länger auf der Tasche liegen.
    Was sind meine Möglichkeiten?? Ich will mich nicht mit Lebensmittelgutscheinen abspeisen lassen, das ist in meinen Augen furchtbar entwürdigend und erniedrigend!!

    Ich hoffe, jemand kann mir ein wenig helfen. Darüber wäre ich wirklich sehr froh und dankbar!

  • Hallo,

    Wie sind denn meine Rechte in diesem Fall?

    rein rechtlich hat das Amt 3 Monate Zeit, den Antrag zu bearbeiten - sofern alle notwendigen Unterlagen vorliegen.

    Ich habe mal irgendwo gelesen, dass die Jobcenter verpflichtet sind einem dann auch die komplette fällige Summe direkt auszuzahlen.

    Das ist Quatsch.

    Stelle einen Antrag auf Vorschuß, nimm dazu einen tagesaktuellen Kontoauszug mit.

    Ich will mich nicht mit Lebensmittelgutscheinen abspeisen lassen

    Die gibt es nur bei Sanktionen, nicht aber in Deinem Fall.

    Gruß!

  • Danke dir für deine Antworten.

    Bzgl der Lebensmittelgutscheine: Da s Thema hatte ich schon mal. Da haben sie Unterlagen verschlampt, ich hatte kein Geld und sollte eben diese Gutscheine kriegen.

    Woher kommen denn aber jetzt die 3 Monate Bearbeitungszeit? Mir wurde am Telefon gesagt, dass die das innerhalb von 20 Tagen bearbeiten müssen. Das verwirrt mich.

    Also kann ich morgen nicht darauf bestehen, dass die das sofort bearbeiten Bzw ich sonst zum Anwalt gehe? Die können einen doch nicht 3 Monate hängen lassen? Bzw hattest du von einem Antrag auf Vorschuss geschrieben. In welcher Höhe muss der denn ausfallen? Gibt es da Richtlinien? Und wie lange haben die Zeit den zu bearbeiten? Das werden die ja sicher nicht sofort tun?!

    Ich muss Miete zahlen, die Abrechnung für Strom kam da muss ich nachzahlen und es sind ja noch weitere laufende Kosten.. Ich kann die Bücher für meine gerade begonnene Umschulung nicht kaufen. Da muss ich erst in Vorkasse gehen.. Und mein Sohn braucht Kleidung und Schuhe... Abgesehen davon werden die Schulden bei meinem Freunden nicht kleiner.. Oh das ärgert mich gerade so und macht mich traurig, dass man da so hinterherlaufen muss

  • Hallo,

    Da s Thema hatte ich schon mal. Da haben sie Unterlagen verschlampt, ich hatte kein Geld und sollte eben diese Gutscheine kriegen.

    das wäre dann nicht rechtskonform und rechtlich angreifbar.

    Woher kommen denn aber jetzt die 3 Monate Bearbeitungszeit?

    Das sind die rechtlichen Fristen. Allerdings gibt es durchaus Gerichtsurteile, die von maximal 21 Tagen zulässigen Fristen sprechen, sofern sich im Weiterbewilligungszeitraum nichts grundlegendes geändert hat.

    Also kann ich morgen nicht darauf bestehen, dass die das sofort bearbeiten Bzw ich sonst zum Anwalt gehe?

    Du kannst morgen darauf bestehen und solltest einen Antrag auf Vorschuß stellen, über den meiner Erfahrung nach auch sofort entscheiden wird. Den Weg zum Anwalt mußt Du nicht gehen, Du kannst auch, wenn kein Vorschuß gewährt wird, direkt beim Sozialgericht auftauchen und dort bei der Rechtsantragsstelle einen Antrag auf eine einstweilige Verfügung stellen.

    Dank wundervoller Freunde haben wir den Februar satt überstanden, aber ich will ihnen nicht noch länger auf der Tasche liegen.

    Dieses Argument würde ich an Deiner Stelle weder gegenüber dem Jobcenter noch ggf. dem Gericht erwähnen.

  • Hallo,

    Woher kommen denn aber jetzt die 3 Monate Bearbeitungszeit?

    ok - Fehler meinerseits. Die 3 Monate gelten für das Verwaltungsrecht, also z.B. Wohngeld. Insofern sind die genannten 21 Tage bei einem Weiterbewilligungsantrag auf ALG II richtig, wenn dem Amt alle notwendigen Unterlagen vorliegen.

    Sorry.

    Gruß!

  • Hallo!

    Das JC muss über Deinen Antrag innerhalb einer angemessenen Bearbeitungszeit entscheiden. Was eine angemessene Bearbeitungszeit st, hängt von der Art des Antrages und dem Einzelfall ab.

    Neben dem Arbeitsaufwand spielt auch die Eilbedürftigkeit eine Rolle. Das JC darf Deinen Antrag nicht einfach auf den Stapel der WBA'S legen. Es muss schon berücksichtigen, dass es bei Dir brennt.

    Eine Untätigkeitsklage ist frühestens nach 6 Monaten (!) statthaft.

    Du kannst aber stattdessen auch einen Eilantrag stellen, der jederzeit zulässig ist. Wenn Du kein Geld mehr in der Tasche hast, müßtest Du in Deinem Fall nun nicht mehr zuwarten.

    Gruß
    P.

  • Ich habe noch eine Frage bzgl Kontoauszügen. Ist es rechtens, wenn das JC diese einbehält? Ich habe gehört, dass sie das eigentlich nicht dürfen, auch nicht in Kopie, die dürfen die wohl nur ansehen..
    Stimmt das?

  • Das Jobcenter benötigt eine Kopie des Kontoauszuges, dieser wird aber nach Bearbeitung vernichtet, da dieser nicht in die Akte geheftet werden darf (gibt natürlich Ausnahmen). Warum wird eine Kopie benötigt? Der Sachbearbeiter gibt die Akte zum anordnen an einen Kollegen, dieser muss natürlich sicher gehen das der vorherige Sachbearbeiter alles richtig gemacht und nichts übersehen hat. Sobald angeordnet wurde, wird der Kontoauszug geschreddert.

    Nimm lieber die Kontoauszüge der letzten Wochen mit, denn ein tagesaktueller Kontoauszug dürfte in den meisten Fällen (vielleicht je nach örtlicher Anweisung unterschiedlich) nicht ausreichen. Warum nicht? Du könntest vor einigen Tagen eine größere Summe Bargeld abgehoben haben und dies würde der Sachbearbeiter auf einem tagesaktuellen Kontoauszug nicht unbedingt sehen. Ich habe meist die Kontoauszüge eines Monats angefordert, aber wir hatten dort auch Ermessensspielraum.

  • Ich habe noch eine Frage bzgl Kontoauszügen. Ist es rechtens, wenn das JC diese einbehält? Ich habe gehört, dass sie das eigentlich nicht dürfen, auch nicht in Kopie, die dürfen die wohl nur ansehen..
    Stimmt das?

    Kontoauszüge werden zur Einsicht vorgelegt, sie dürfen nicht zu den Akten genommen werden. Ausgaben dürfen geschwärzt werden, Einnahmen nicht. Wenn Auszüge für spätere Prüfung benötigt werden sollten muss das mitgeteilt werden, dann bist du verpflichtet die aufzuheben. Für alles weitere genügt der Vermerk des SB, dass er Einsicht hatte.

    Wenn Auszüge in der Akte sind kannst du einen Datenlöschungsantrag stellen.

    Nach dem SG Berlin beträgt die zulässige Bearbeitungszeit 21 Tage.
    Wenn sich bei dir nichts geändert hat ist der WBA reine Formsache, also Antrag auf Vorschuss nach §42 SGB I stellen. Aktuellen Kontoauszug mitnehmen. Alle dringenden Bedarfe auflisten, Miete, Strom, Futter und was sonst noch anfällt und ausrechnen. Bei Ablehnung auf einen schriftlichen Bescheid besteehen und damit direkt zum SG, die Rechtspfleger helfen weiter. Wenn möglich einen Beistand mitnehmen.

  • Hallo,

    wurde ja schon fast alles hier dazu aufgeführt.


    Die Leistungsträger sind gemäߧ 17 SGB I verpflichtet, darauf hinzuwirken, daß jeder Berechtigte die ihm zustehenden Sozialleistungen in zeitgemäßer Weise umfassend und zügig erhält.

    Wie schon geschrieben, Antrag auf Vorschuss gemäß § 42 SGB I i.V. § 42SGB II (Barauszahlung) und § 9 SGB X (unförmliches Verwaltungsverfahren, über das umgehend entschieden werden muss) stellen.

    Möglichst einen Beistand mitnehmen und sich nicht abwimmeln lassen, notfalls sich an die Teamleitung der Leistungsabteilung oder Geschäftsführung wenden.

    Hilft das alles nichts, müsste man eine Einstweilige Anordnung beim zuständigen Sozialgericht beantragen.

    Die Antragstellung auf Leistungen wirkt gemäß § 37 SGB II auf den 1. des Monats zurück

    3 Mal editiert, zuletzt von Ghansafan (10. März 2017 um 15:32)

  • Das Jobcenter benötigt eine Kopie des Kontoauszuges, dieser wird aber nach Bearbeitung vernichtet, da dieser nicht in die Akte geheftet werden darf (gibt natürlich Ausnahmen). Warum wird eine Kopie benötigt? Der Sachbearbeiter gibt die Akte zum anordnen an einen Kollegen, dieser muss natürlich sicher gehen das der vorherige Sachbearbeiter alles richtig gemacht und nichts übersehen hat. Sobald angeordnet wurde, wird der Kontoauszug geschreddert.

    Nimm lieber die Kontoauszüge der letzten Wochen mit, denn ein tagesaktueller Kontoauszug dürfte in den meisten Fällen (vielleicht je nach örtlicher Anweisung unterschiedlich) nicht ausreichen. Warum nicht? Du könntest vor einigen Tagen eine größere Summe Bargeld abgehoben haben und dies würde der Sachbearbeiter auf einem tagesaktuellen Kontoauszug nicht unbedingt sehen. Ich habe meist die Kontoauszüge eines Monats angefordert, aber wir hatten dort auch Ermessensspielraum.

    Hallo Bass 386,
    du bist vom Fach? Das freut mich sehr! Echt jetzt. Möge dein Arbeitsvertrag unbefristet sein.

    In Sachen Kontoauszüge reicht allerdings der Vermerk des SB, der diese eingesehen hat. Kopien sind nur in sehr selten Ausnahmen statthaft.

    Dazu verkündet das Bundesministerium für Arbeit und Soziales:
    Ein Aktenvermerk über die Prüfung ist ausreichend.
    Sozialdatenschutz in Jobcentern - Frag den Staat.de


    Dies entspricht auch der Darstellung des Bundesbeauftragten für Datenschutzes und seiner Kollegen verschiedener Länder.

    Sicher ist es wünschenswert, wenn sich die Kollegen SBs gegenseitig auf die Finger schauen, aber da gäbe es relevantere Bereiche, und alle haben mehr als genug zu tun um nicht auch noch die Vermerke der Einsicht zu kontrollieren.


    Ausserdem: wer zahlt denn die Kopien? Der "Kunde" von seinem Regelsatz? Erstattet werden die Kopierkosten nämlich nicht, weil eben nur die Einsicht vorgesehen ist. Und das ist doch eine schöne Gelegenheit auch mal den Menschen kennen zu lernen, der sich mit dem Antrag beschäftigt. ^^


    Nebenbei: auch Kopien von Arbeitsverträgen und Mietverträgen sind nur in Teilen erlaubt, was auch nicht jede/r SB weiß und deshalb darauf besteht. die Datenschutzbeauftragten finden das - vor allem im wiederholungsfall - nicht lustig. Bei Kopien von Personalausweisen bei Antragstellung - eine immer noch übliche Praxis - hört der Spaß dann ganz auf.

  • Hallo,

    diesbezüglich gibt es leider auch diese (Recht)sprechung:

    Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom 15.09.2015 - L 16 AS 523/15 B ER - rechtskräftig

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Hilfebedürftigkeit - Pflicht zur Vorlage von Kontoauszügen - Aufbewahrung in der Verwaltungsakte als rechtmäßige Datenspeicherung - Einsicht in die Kontoauszüge nicht ausreichend - objektive Beweislast trägt der Antragsteller

    Nicht geklärt und ohne die Mitwirkung des Antragstellers auch nicht aufklärbar ist das Bestehen einer Hilfebedürftigkeit (§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB II), denn der Antragsteller verweigert hartnäckig die Mitwirkung durch Übersendung der Kontoauszüge für die drei Monate vor Antragstellung.

    Leitsatz ( Redakteur )

    1. Personen, die Leistungen nach dem SGB II beantragen, sind auf Aufforderung verpflichtet, dem Jobcenter Kontoauszüge für die letzten drei Monate vorzulegen. Dazu ist es nicht ausreichend, dem Grundsicherungsträger lediglich eine Einsicht in die Kontoauszüge anzubieten.

    2. Die Vorlage von Kontoauszügen zur Einsicht ist eine rechtmäßige Erhebung von Daten nach § 67a Abs. 1 Satz 1 SGB X.

    3. Das Aufbewahren der Kontoauszüge in der Verwaltungsakte ist eine rechtmäßige Speicherung von Daten nach § 67c SGB X.

    4. Die Erforderlichkeit der Datenspeicherung erschöpft sich keineswegs in der aktuell anstehenden Verwaltungsentscheidung . Die Entscheidungsgrundlagen sind daher auch für mögliche Folgeverfahren aufzubewahren (Bayer. LSG), Beschluss vom 21.05.2014, L 7 AS 347/14 B ER ).

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