ALG 2 und Betreuung

  • Hallo,


    meine Schwester bezieht ALG 2.
    Sie steht im Moment vor einer für sie nicht einfachen Entscheidung und fragte mich um Rat.
    Leider kann ich ihr nicht helfen, da ich mich damit nicht auskenne und hoffe Ihr kennt Euch vielleicht damit aus und könnt helfen.

    Meine Schwester möchte eine Person betreuuen, die selbst nicht in der Lage ist ihre Angelegenheiten zu regeln.
    Es gilt nun zu entscheiden ob diese Betreuung gerichtlich geregelt werden soll oder aber über eine Vorsorgevollmacht.

    Beide Parteien (also die Person die betreut werden muss und meine Schwester) würden dies lieber über Vorsorgevollmacht (beim Notar versteht sich) regeln.
    Meine Schwester macht sich nun jedoch Gedanken darüber, ob dies vom Jobcenter dann auch genauso anerkannt werden würde wie eine Betreuung die vom Gericht angeordnet werden würde.

    Also ich weiß das Vorsorgevollmachten eigentlich überall ausreichend sind und anerkannt werden, wie sich das aber dann beim Jobcenter verhält weiß ich nicht.

    Bei der gerichtlich angeordneten Betreuung gibt es ja von Seiten des Jobcenters dann keine Fragen, Gericht macht das ja dann auch mit Gutachten und allem drum und dran, so das es dann auch vom Jobcenter hundertprozentig anerkannt wird.

    Bei Vorsorgevollmacht wird das ja dann "nur" vom Notar gemacht, so dass das Jobcenter dann vielleicht daran zweifelt ob diese Betreuung auch tatsächlich notwendig ist.

    Also ich hätte wegen der Sache nur in einem Punkt Bedenken.
    Da meine Schwester einen Minijob hat und dann noch die Betreuung hätte, wäre sie nicht unbedingt leicht vermittelbar.
    Würde die Vorsorgevollmacht vom Jobcenter nicht anerkannt werden, denke ich würde sie dort dann wohl Probleme bekommen oder sehe ich das falsch?

    Ich würde da meiner Schwester gern einen Rat geben, nur habe ich leider keine Ahnung.

    Was denkt Ihr? Sollten beide das sicherheitshalber gerichtlich machen oder ist die Vorsorgevollmacht (im Bezug aufs Jobcenter) auch okay?

    Viele Grüße
    nix-als-aerger

  • Hallo,

    Beide Parteien (also die Person die betreut werden muss und meine Schwester) würden dies lieber über Vorsorgevollmacht (beim Notar versteht sich) regeln.

    Ein Notar ist nicht notwendig.

    Meine Schwester macht sich nun jedoch Gedanken darüber, ob dies vom Jobcenter dann auch genauso anerkannt werden würde wie eine Betreuung die vom Gericht angeordnet werden würde.

    Ja.

    Da meine Schwester einen Minijob hat und dann noch die Betreuung hätte, wäre sie nicht unbedingt leicht vermittelbar.

    Die gerichtliche Betreuung ist eine ehrenamtliche Tätigkeit, hat also keine Auswirkungen, sofern nicht mehr als 15 Wochenstunden verwendet werden.

    Ansonsten gilt: rechtssicherer ist die Betreuung, weil dann besonders in problembehafteten Fällen die Macht eines Gerichtes hinter einem steht. Auch bestehen prinzipiell bei einer Betreuung mehr Rechte als bei einer Vollmacht zur Verfügung und der ehrenamtliche Aufwand wird mit einer Aufwandsentschädigung bedacht, die nicht bei dem ALG II anrechenbar ist. Ganz wichtig auch: bei einer Betreuung ist man durch das Gericht haftpflichtversichert bei Schäden, die durch die Betreuung entstehen. Das ist bei einer Vollmacht niemals der Fall und sollte absolut nicht unterschätzt werden - gerade, wenn man nicht selbst Rechtsanwalt ist bzw. sich nicht sehr gut mit Gesetzen auskennt und z.B. durch eine unterlassene Antragstellung eine Leistung nicht gezahlt wird und damit Schaden für den Betreuten entsteht.

    Aber es ist schwer, zu beurteilen, ob nun eher eine Vollmacht oder eine Betreuung in Betracht kommt - das hängt dann vom Einzelfall ab, von dem Du jedoch nichts schreibst. Als Faustregel kann man davon ausgehen, daß bei leichteren Fällen die Vollmacht gegenüber der Betreuung vorrangig ist. Problematisch wird es jedoch in bestimmten Einzelfällen z.B. im Zusammenhang mit Suchtproblemen (die allein jedoch für eine Betreuung nicht ausreichen) - dort ist in jedem Fall eine Betreuung vorzuziehen.

    Gruß!

  • Wenn die betreute Person nicht zur Familie gehört, ist es für das JC unrelevant, sondern eine, wie schon geschrieben, ehrenamtliche Tätigkeit. Vor Bewerbungsbemühungen und vor Vermittlungsvorschlägen ist sie nicht geschützt.

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