Kautionsversicherung

  • Sry für meine vielen fragen , ich beantrage sonst eigentlich so wenig wie möglichg, habe aber derzeit keine andere Wahl als Anträge zu stellen um aus den Kreislauf raus, in eine Vernünftige richtung zu kommen.

    Also ich muss in meiner neuen Wohnung Kaution hinterlegen, diese beträgt mehr als ich hier an Kaution wieder bekomme...

    Ich mag es nicht mich zu Verschulden, also habe ich mich statt fürn Dahrlehn für eine Kautionsversichherung entschieden.

    Der Beitrag wird Jährlich bezahlt.

    Nun habe ich 30 euro Versicherungsfreibetrag in meinen Leistungsbescheid.

    Wie verhält sich das mit der KAutionsversichung? Ist die in den Leistungen mit abgeglichen oder kann ich diese extra beantragen ?

  • Hallo,

    beim Verdienst wird der Freibetrag um die Versicherungspauschale zu decken, betragsunabhängig für 30 Euro meines Wissens nach berücksichtigt. Ein Beispiel war die 1 Euro Schülerversicherung, weshalb das Amt den Freibetrag nicht wie beabsichtigt, um 29 Euro kürzen durfte. Aber sie kann auch höher ausfallen, das wird zusätzlich vom Amt bezahlt. Dein Fall muss aber vergleichbare und günstigere Versicherungsangebote berücksichtigen, um 30 Euro monatlich einzuhalten. Das ist in Deinem Fall wohl immer so

    Dabei ist die Versicherung als geboten einzustufen, denn sie schützt vor Verschuldung. Es ist zudem geboten, eine Verschuldung per Bescheid zu prüfen ( Darlehensverschuldung ), da sie den Regelbedarf spürbar schmälert.

    In den AGB der Kaut'vers. muss der Begriff Versicherung genannt sein, bitte achte darauf.

  • Hallo,

    und was soll diese falsche Antwort? Versicherungen wie eine Kautionsversicherung werden - im Gegensatz zu Deienr Aussage - nicht berücksichtigt. Nur bei bestimmten anderen Arten von Versicherungen (die ziemlich genau definiert sind) kann eine Abschreibung über den Freibetrag hinaus abgesetzt werden.

    Gruß!

  • Hallo,

    seit wann es falsch ist, falsche Entscheidungen zu prüfen und rational zu argumentieren, um auf die Unrechtmäsigkeit des Wesens einer Hartz IV-Reform richtig zu reagieren, ist mir nicht klar,

    Es geht doch um die Wiederherstellung von Selbständigkeit, zum mündigen Bürger. Wie argumentiert Du, dass die Kauti keine solche zur Berücksichtigung sei?

    Das SGB 2 weiß hier keine Liste aufzuzeigen, sondern eine Orientierung, ich könnte mich wegen fehlender Rechtsberatung auch irren, aber eine interne Verordnung ist keine Gesetzesnote für die Öffentlichkeit.

  • Hallo,

    es gibt ein SGB, welches ein Gesetz darstellt und keine interne Verordnung ist. Und in diesem Gesetz wird ganz klar definiert, welche Arten von Versicherungen über den Freibetrag hinaus übernommen werden können. Wozu die hier angesprochene Versicherung weder von der Art noch vom Inhalt dazu gehört. Also nutzen auch Deine Ausführungen herzlich wenig, wenn sie dennoch falsch sind.

    Gruß!

  • Hoppel, magst mir mal schreiben welche Versicherungen das sind.. hab in den letzten Tagen den eindruck bekommen, ich sollte mein Wissen im Bereich Leistungen mal erweitern

  • Hallo Sarina,

    das ergibt sich aus § 11b SGB II Absatz 1 Punkt 3 bis 5.

    Also Alters- und Krankenvorsorge sowie die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben,. Eine Kautionsversicherung gehört nicht dazu.

    Gruß!

  • Hallo,

    tut mir leid, aber " ... hierzu gehören - " (SGB 2, § 11b Punkt 3) ist keine konkrete Liste, sondern eine Annäherung an den Gesetzestenor.

    Grund:
    Es gibt 1000de von Versicherungen und ebensoviele potentielle Versicherungsbetrüger. Warum zählt die Versicherung für die Übernahme von Grabkosten dazu, obwohl es keiner Altersvorsorge nach dem Tod bedarf, oder warum die Schülerversicherung, die ebenfalls nicht aufgeführt ist und sich nicht direkt ableiten lässt?

    Fakt ist, dass ein ALG2-Darlehen den zur Verfügung stehenden Regelbedarf erheblich schmälert und somit bei der Arbeitsuche, diese ist auch Arbeit!, berücksichtigt werden muss. Fakt ist auch, dass man die Wahlfreiheit hat, bei wem man sich eine Kautionssumme borgt. Zudem ist eine Kaution bei der Miete etwas Grundsätzliches, dessen Bedarf dadurch nicht über das SGB 2, sondern durch die Strahlungswirkung der Grundrechte behauptet ist. Eine Grundrechtseinschränkung, das Recht auf eine Wohnung und Privatsphäre ist keine Sache des SGB 2, die vorgibt, dass ein Darlehen für eine Mietkaution nur über das jobcenter laufen darf, und dass dieses Darlehen sich nicht gemäß § 11b SGB II auf den Freibetrag auswirken darf, da es sich um keine Versicherung handelt, ist einfach falsch und wesensfremd. Zumal das jobcenter für ein Darlehen erst noch einen Bescheid erlassen muss.

    Weiterhin ist ein Darlehen insofern falsch und wesensfremd, als wenn rechtswidrig Rückzahlungsbeträge vom Regelsatz einbehalten werden. Die Rückzahlungsbeträge sind erst dann fällig, wenn man eine Beschäftigung hat, die die Hilfebedürftigkeit ausreichend mindert bzw. gemäß SGB 2 kein Anspruch mehr auf Leistungen des SGB 2 besteht. Das Darlehen ist eine Leistung des SGB 2, insofern wird die Hilfebedürftigkeit zusätzlich erhöht. Fakt ist, dass der Rückzahlungsanspruch erst mit dem Erzielen von Einkommen verwirklicht werden darf.

    Sollte also § 11b SGB II eine Eingrenzung beabsichtigen, dann doch nicht wegen der Versicherung als solcher, sondern um Missbrauch zu vermeiden. Nach dem Zweck des SGB II richtet sich der Paragraph entsprechend an der Notwendigkeit für die Arbeit aus. Jedoch lebt der Mensch nicht von der Arbeit bzw. der Suche nach Arbeit allein, und es sind noch weitere Versicherungen notwendig, die es zu berücksichtigen gilt. Hierzu gehört die Kautionsversicherung ebenso, wenn man berücksichtigt, dass das Darlehen den gleichen Zweck erfüllt.

    Eine Kautionsversicherung ist gegenüber dem Kautionsdarlehen zweckgleich, nicht wesensgleich, und dennoch von bedarfsgleicher Natur. Mit der richterlichen Aussage, dass kein Anspruch auf eine Darlehensrückzahlung während dem Bezug von ALG2-Regelleistungen besteht, wird deutlich, dass der Regelsatz bei Kautionsdarlehen besonders geschützt ist. Nach diesem richterlichen Entscheidungsprinzip ergibt sich auch für eine Kautionsversicherung dessen Bedarf, der sich nicht auf den Regelsatz nachteilig auswirken darf. Daher gilt wohl auch seine Berücksichtigung über die Freibeträge, während des Bezugs von ALG 2. Zudem hat der Gesetzesgeber Versicherungen insbesondere behandelt und selbst eine Orientierung vorgegeben, nicht aber die konkrete Benennung von jedem Fall, in dem die Versicherung berücksichtigt werden kann. Ob eine Kautionsversicherung im Gesetzestext extra auszuführen ist, ergibt sich aus der Streitbarkeit, und ob das Prinzip von Klarheit sowie Eindeutigkeit über den Rechtsbeistand schlüssig ist.
    Dass aus dem oben Genannten Paragraphen 11b des SGB II unseres Gesetzbuches die Nichtberücksichtigung einer Kauti'vers ableiten lässt, bedarf wohl etwas mehr an Argumentation als der bloße Verweis auf diesen Gesetzestext. ( Ich hätte mich über Kommentare beck-online.de gefreut anstatt nur den Gesetzestext anzugeben ).


    Es ist also falsch, als falsch zu behaupten, was falscher Anwendung zufolge nicht richtig sei, es sei denn, man ist der gleichen Meinung, dass die falsche Anwendung schon seine Richtigkeit habe.


    Ich sehe darin gute Chancen, diese Versicherungsregelung grundsätzlich zu bestreiten.


    Tut mir leid, wenn ich da anderer Meinung bin, aber das hängt wohl mit dem Gesetz zusammen, das rechtmäßig einer fachlichen Beratung bedarf.

  • Hallo,

    tut mir leid, aber " ... hierzu gehören - " (SGB 2, § 11b Punkt 3) ist keine konkrete Liste, sondern eine Annäherung an den Gesetzestenor

    Der von mir genannte § ist keine, wie Du so schön und leichtfertig behauptest, "Annäherung" an irgend etwas. Vielmehr wird eine klare Aussage getroffen:

    "Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen, soweit diese Beiträge gesetzlich vorgeschrieben (...)" sind.

    Du wirst jetzt sicher wieder ellenlange Texte verfassen, in denen Du darzulegen versuchst, daß selbstverständlich auch Kautionsversicherungen gesetzlich vorgeschrieben sind (und dabei hoffentlich auch auf die UN-Charta zu Menschenrechte verweisen, denn die hat bei Deinen Argumenten bisher noch gefehlt)... Da Kautionsversicherungen auch nicht der Altersvorsorge dienen und nicht mit der Erzielung des Einkommens verbundene notwendige Ausgaben darstellen, hat es sich schon mit Deiner "Annäherung".

    Was Deine Ausführungen über ein Darlehen betrifft: niemand zwingt jemanden, ein Darlehen bei dem Jobcenter aufzunehmen und nirgendwo steht geschrieben, daß man ausschließlich nur beim Jobcenter Darlehen beanspruchen kann. Insofern ist der größte Teil Deiner Bemerkungen dazu schlicht Gebrabbel. Das Problem (welches Du natürlich vollkommen unerwähnt läßt) ist, daß ein ALG-II-Bezieher auf dem freien Kapitalmarkt kaum jemals ein seriöses Darlehen bekommen wird und schon von daher in bestimmten Situationen auf das Darlehen vom Jobcenter angéwiesen sein wird. Da helfen auch all Deine Bemerkungen zum Grundgesetz nicht viel.

    Gruß!

  • Hallo,

    da muss ich Dir widersprechen, die verwendeten Begriff sind Sammelbegriffe, dazu gehören ausschließlich ... wäre eine deiner Formulierung folgerichtigen Note im Gesetz.

    Ich sollte auch bedenken, dass die Versicherungsthematik höchst oberflächlich angedacht worden ist und hier kein sozialrechtliches Prinzip genannt wurde. Deshalb tut es mir leid, wenn die Aktivierung von Kritik und Zweifel auf Seiten der/des Bedarfssuchenden zur Verbesserung ihrer/seiner Lebenssituation zu einer Veränderung der Wirklichkeit werden sollte, wie sie im Moment der Hilfebedürftigkeit tatsächlich zwingend notwendig ist, das um Hilfebedürftigkeit zu verringern.

    Weshalb stellst Du solch ehere Begriffe wie UN-Charta Ausdrücken wie "Gebrabbel" gegenüber? Worauf beziehst Du Deine Begriffssicherheit? Immerhin geht es um das Leben von Menschen, da sollste mal kämpfen für und nicht gegen Uns.

  • Hallo,

    fein gesagt, dass ein Gesetzestext aus klaren Aussagen besteht, wegen dem Prinzip von Klarheit in Gesetzestexten ... inhaltlich klare Aussage werden mit konkret bestimmten Begriffen aufgeführt, andere mit bestimmbaren Begriffen. Hinzu kommt die Ermessensentscheidung für Begriffe, die nicht willensfrei sein darf, sondern dem Vergleich standhalten muss.

    Als Diplom-Student mit erfolgreichen Schwerpunktprüfungen nach dem neuesten Sozialstaatsprinzip und Sozialrecht glaube ich, Wir machen Uns das Ganze hier zu leicht. So helfen Wir den Menschen nicht, sondern isolieren wieder die Hilfebedürftigkeit anstatt diese als Chance zu begreifen.

    Hallo,

    Der von mir genannte § ist keine, wie Du so schön und leichtfertig behauptest, "Annäherung" an irgend etwas. Vielmehr wird eine klare Aussage getroffen:
    "Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen, soweit diese Beiträge gesetzlich vorgeschrieben (...)" sind.

    Du wirst jetzt sicher wieder ellenlange Texte verfassen, in denen Du darzulegen versuchst, daß selbstverständlich auch Kautionsversicherungen gesetzlich vorgeschrieben sind (und dabei hoffentlich auch auf die UN-Charta zu Menschenrechte verweisen, denn die hat bei Deinen Argumenten bisher noch gefehlt)... Da Kautionsversicherungen auch nicht der Altersvorsorge dienen und nicht mit der Erzielung des Einkommens verbundene notwendige Ausgaben darstellen, hat es sich schon mit Deiner "Annäherung".

    Was Deine Ausführungen über ein Darlehen betrifft: niemand zwingt jemanden, ein Darlehen bei dem Jobcenter aufzunehmen und nirgendwo steht geschrieben, daß man ausschließlich nur beim Jobcenter Darlehen beanspruchen kann. Insofern ist der größte Teil Deiner Bemerkungen dazu schlicht Gebrabbel. Das Problem (welches Du natürlich vollkommen unerwähnt läßt) ist, daß ein ALG-II-Bezieher auf dem freien Kapitalmarkt kaum jemals ein seriöses Darlehen bekommen wird und schon von daher in bestimmten Situationen auf das Darlehen vom Jobcenter angéwiesen sein wird. Da helfen auch all Deine Bemerkungen zum Grundgesetz nicht viel.

    Gruß!

  • Hallo,

    da sollste mal kämpfen für und nicht gegen Uns.

    Das macht man aber nicht wie Du, indem man Ansprüche vorgauckelt, die nicht da sind. Solche grundsätzlichen Erwägungen, wie Du sie hier anbringst, mögen an einer Uni von Sinn, nicht aber in der Lebenswirklichkeit. Hier gilt die Devise, ehrlich gegenüber dem Fragenden zu sein und zu sagen, ob man eine Chance sieht oder nicht. Und im vorliegenden Fall sehe ich nach meiner praktischen Erfahrung keine Nöglichkeit, das Gewünschte ohne Klage (und dem Klagerisiko) zu erhalten.

    Ich bin raus aus diesem Thema.

    Gruß!

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