Wegen Nachzahlung ALG I kein Anspruch auf ALG II

  • Hallo ihr Lieben,

    ich habe da noch eine Frage und hoffe auf sinnvolle Antworten.

    Undzwar geht es darum:
    Alg1 wurde im Juli beantragt und Alg2 sollte ebenso beantragt werden am selben Tag, da klar war, dass Alg1 zu knapp würde.
    Jobcenter verwies darauf, dass ohne Alg1 Bescheid kein Alg2 beantragt werden könne.... Nu zog sich die Bearbeitung von Alg1 bis zum Oktober hin... mit dem frischen Bescheid also wieder zum JC und Alg2 beantragen.
    Nun hat das Jc Alg2 erst ab Oktober bewilligt, da eine Rückzahlung von 900€ Alg1 erfolgt wwar und durch genanntes "Vermögen" die vorige Zeit abgedeckt wäre!!! Aufgelaufene Schulden wären belanglos!!!
    Was soll man da nun tun? Vorläufig Widerspruch gegen den Alg2 bescheid wurde eingelegt. Da Jc wollte die Angelegenheit darauf nur telefonisch/mündlich klären... bloß nicht schriftlich. Ist es sinnvoll jetzt sofort zum Anwalt zu gehen?

    Freundlichen Gruß
    Wednesday

  • Hallo,

    du solltest mit einem Beistand zum JC gehen und versuchen, die Angelegenheit mündlich zu klären. Sollte eine Klärung nicht möglich sein und dem Widerspruch wird nicht stattgegeben, kannst du immer noch zum Sozialgericht gehen.

    Zitat

    Jobcenter verwies darauf, dass ohne Alg1 Bescheid kein Alg2 beantragt werden könne

    Das war rechtswidrig. Das JC hätte vörläufig bewilligen müssen und gleichzeitig Erstattungsanspüche gegen die BA machen müssen.

    Wenn du nachweisen kannst, dass du im Juli einen Antrag stellen wolltest, hat das JC rückwirkend ab Juli Leistung zu erbringen.

    Vielleicht wäre es sinnvoll, zu einer Erwerbsloseninitiative zu gehen.

    wevell

  • Hallo nochmal!

    Das Gespräch ist leider fehlgeschlagen. Die Jc-Angestellte wieß uns mündlich ab.
    Da wir immer mind. zu 2. bei Amt und Jc aufschlagen... reicht als Beweis eine Zeugenaussage, dass das Alg2 nicht beantragt werden konnte?

    Lieben Gruß
    Wednesday

  • Auf jeden Fall Widerspruch einlegen. Bedenke, dass du nur einen Monat nach Zugang des Beschides Zeit hast. Ambesten per Fax mit Sendebestätigung oder persönlich.

    Das Jobcenter hätte dir die Bearbeitung nicht verweigern dürfen. Es gibt einen Erstattungsanspruch, den das Jobcenter bei der Agentur für Arbeit anmelden hätte müssen. Mit diesem Anspruch klärt das Jobcenter und die BA deinen Anspruch intern. Dss hesist, du hast damit nichts mehr zu tun. Die rechnen das unter sich aus.

    Ablehnen hätte die Tante dich nicht dürfen.

    Wenn du deinen Widerspruchsbescheid bekommen hast, kannst du klagen. Da würde ich einen Anwalt nehmen. Solte dir im Widerspruch abgeholfen werden, brauchst du natürlich nicht zu klagen.

  • Du solltest auf jeden Fall reinschreiben, dass durch die Unkenntnis der Mitarbeiterin diir Leistungen vorenthalten wurden. Es hätte ein Erstattungsanspruch ergehen müssen.

    Wie hoch ist denn dein ALG 1 und wie hoch ist denn deine Miete (Nettokaltmiete). Lebst du alleine oder mit Mann und Kind ?


    NIE etwas telefonisch oder mündlich klären !!!! Im Zweifel kannst du es dann nicht beweisen. Also immer per Fax mit Sendebestätigung oder persönlich. Per Einschreiben geht es auch...ist aber teuer.

  • Du hättest theoretisch Anspruch ab Juli. Du musst halt nur beweisen, dass du im Juli einen Antrag gestellt hast oder stellen wolltest und man dich abgewiesen hat. Das aber würde ich erst bei der Klage machen, da die Erfahrung zeigt, dass den Widersprüchen nicht abgeholfen wird.

    Übrigens haben die für die Bearbeitung des Widerspruches 3 Monate nach Eingang bei denen Zeit. Sollte es länger dauern und du hast noch keinen Widerspuchsbescheid bekommen, also noch keinen Bescheid mit dem du klagen kannst, solltest du Untätigkeitsklage beim Sozialgericht einreichen. Mit dieser Klage begehrst du einen Widerspruchsbescheid. Das heisst die bekommen einen Arschtritt vom Gericht und müssen handeln.

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