Sanktion trotz fristgerechter Kündigung

  • Guten Tag,


    ein Arbeitnehmer wird in der Probezeit ordentlich zur genannten Frist gekündigt. In der Kündigung gibt der Arbeitsgeber keinen Kündigungsgrund an.


    Nun bekam er ein Schreiben vom Amt. Dort steht drin, dass der ehemalige Arbeitgeber der Arge als Kündigungsgrund "unentschuldige Fehlzeiten" genannt hat.
    Deswegen soll der Antragsteller jetzt eine Stellungnahme gegenüber dem Arbeitsamt halten, ansonsten wird er sanktioniert.


    Der Arbeitnehmer hat nie unentschuldigt gefehlt, hatte immer eine Krankmeldung.
    Jedoch ist er seiner Meldepflicht erst einen Tag später nachgegangen. Sprich erst am nächsten Tag angerufen, da es nicht anderst ging.


    Darf der ehemalige Arbeitgeber der Arge sowas einfach mitteilen ?
    In der Kündigung steht ja kein Grund.


    Ist das Vorgehen des ehemaligen Arbeitgebers rechtens ?
    Kann das Arbeitsamt auf einer solchen Basis eine Sperrung seines Arbeitslosengeldantrages verhängen ?


    Wie sollte sich der Antragsteller jetzt verhalten, wie kann er sich gegen die Sanktion wehren.

  • Das ist immer ein schwieriges Thema.


    Grundsätzlich haben beide Seiten, innerhalb der Probezeit ja das Recht, ohne Angabe von Gründen - fristgerecht - das Arbeitsverhältnis zu lösen.
    Egal, welche Seite das Arbeitsverhältnis auflöst, ist in sich "immer" der Arbeitnehmer als schuldig zu betrachten, den:


    - kündigt der AN .... kommt das Argument der Arge :" Sie haben gekündigt, somit schuldhaft - vorsätzlich - Ihre Arbeistlosigkeit selbst verschuldet.


    - kündigt der AG .... wird dem Antragsteller grob fahrlässiges Verhalten, welches zur Kündigung hat führen müssen, vorgeworfen.


    In "BEIDEN" Fällen kommt es (in der Regel) zu einer 12 wöchigen Leistungssperre.


    Umgehen tut man dieses, indem man mit dem Arbeitgeber eine sog. "Kündigung in gegenseitigem Einvernehmen" beschliesst.
    Somit kann der Antragsteller nicht schuldhaft belastet werden, da sich beide Parteien - zu gleichen Teilen - auf eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses geeinigt haben.
    Hier kann und darf dann auch keine Leistungssperre ausgesprochen werden.


    Zur Rechtslage der Auskunftsabgabe:


    Die Arge hat sich an das zu halten, was schriftlich aufgezeichnet ist.
    Anfragen beim (Ex) Arbeitgeber sind (meines erachtens nach) unzulässig.
    Ebenso die (mündliche) Aussage des AG, denn dieses fällt wohl sehr wahrscheinlich unter das Datenschutzgesetz.
    Somit wäre eine Leistungssperre (aus diesem Grund) unzulässig.


    Ein Arbeitnehmer hat Rechte....
    Ich würde prüfen, ob und in wie fern, diese Kündigung "überhaupt" Rechtsbestand hat.
    Hierzu würde ich mit meinen Unterlagen, welche Beweiskraft haben ( Krankmeldungen, etc) einmal zum hiesigen Arbeitsgericht gehen und um Rechtsauskunft / Beistand bitten. Und das möglichst schnell !


    Weitrgehend soll sich der Arbeitnehmer einen versierten Anwalt nehmen (Arbeits & Sozialrecht), dieser kann "rechtssicher" antworten und ggf. schon jetzt geeignete Rechtsmittel einlegen.


    MFG Papa

  • Papa Draci,


    es freut mich, dass du in einem anderen Beitrag schreibst :" Stimmt auffallend ^^Danke wevell ". Was ist daran auffallend?


    Auffallend ist deine Auskunft zur Rechtslage.
    Die ARGE nennt sich mittlerweile "Jobcenter".
    Eine "
    12 wöchige Leistungssperre" gibt es nicht im SGB II. ( siehe § 31 SGB II )
    Eine Anfrage des JC beim AG ist zulässig und verletzt nicht den Datenschutz. ( siehe § 57 SGB II ).


    wevell