Neuland für mich

  • Hallo liebe Gemeinde,

    Folgendes, meine Freundin und ihre Tochter (9), beide bekommen die sogenannte Grundsicherung,
    Wollen zu mir in eine 3 Zimmerwohnung 63qm ziehen. Ich wohne hier seit 2011 und habe ein eigenes Einkommen 1100 Netto. Ich habe leider/Gott sei Dank keine Ahnung von Grundsicherung weil ich keine beziehe.

    Stichtag ist der 1 September/ Einzugstermin. Ihre Wohnung ist zum 31 August gekündigt.

    Nun habe ich hier schon gelesen: Nach einem Jahr ist man eine BEdarfsgemeinschaft.
    Ist das richtig?
    Was bedeutet es für meine Freundin samt Tochter innerhalb diesen Jahres und nach einem Jahr?
    Was bedeutet es für mich mit 1100 Nettoeinkommen (festes Monatsgehalt) innerhalb diesen Jahres und danach?

    So weit ich verstanden habe wird mein Einkommen auf ihre Grundsicherung negativ angerechnet.
    Reicht es aus wenn sie mein Arbeitsvertrag samt die monatlichen Gehaltsstreifen beim Amt vorlegt oder muss ich als "Nichtbezieher" von meinem Arbeitgeber auch noch was ausfüllen lassen?

    Umzugskostenhilfe wird sie sicher nicht bekommen da sie freiwillig zu mir zieht oder kommt man unbürokratisch an einer Pauschale ran?

    Abgesehen von mein Mietvertrag und die letzte Nebenkostenabrechnung, benötigt meine Freundin von meinem Vermieter was für das Amt?

    Danke in Voraus für eure Hilfe

  • Hallo,

    Zitat

    Nun habe ich hier schon gelesen: Nach einem Jahr ist man eine BEdarfsgemeinschaft.
    Ist das richtig?

    Nein. Durch das Kind werdet ihr sofort als BG eingestuft.

    Zitat

    Reicht es aus wenn sie mein Arbeitsvertrag samt die monatlichen Gehaltsstreifen beim Amt vorlegt oder muss ich als "Nichtbezieher" von meinem Arbeitgeber auch noch was ausfüllen lassen?

    Je nach Einzelfall kann durchaus eine Verdienstbescheinigung verlangt werden.

    Zitat

    kommt man unbürokratisch an einer Pauschale ran?

    Da offensichtlich vor Kündigung des Mietsvertrages kein Umzugsantrag gestellt wurde - eher nicht.

    Gruß!

  • Hoppel,

    Zitat

    Nein. Durch das Kind werdet ihr sofort als BG eingestuft.

    Das gilt nur mit Einschränkung. Es müsste sich um ein gemeinsames Kind handeln ( ist aus dem Thread aber nicht ersichtlich ).

    wevell

  • Hallo,

    nein, wevell -> ein Kind allein begründet i.A. eine Einstandsgemeinschaft. Dabei ist es irrelevant, ob es sich um ein gemeinsames Kind handelt oder nicht.

    Als Beispiel: auch von einem Stiefvater wird nach menschlichem Ermessen erwartet, daß er auf das nicht gemeinsame Kind seiner Partnerin aufpaßt, während sie einer Tätigkeit nachgeht oder das gleiche Kind in den Kindergarten/Schule/was weiß ich bringt - also mithin Pflichten übernimmt, die nichts mit dem eigentlichen "Vater-"Status zu tun haben, aber mit dem Merkmalen einer Wirtschafts- und Einstandsgemeinschaft.

    Insofern ist Dein Einwand unberechtigt...

    Gruß!

  • Hallo,

    im übrigen wird meine hier dargelegte Meinung mit dem Kind auch in den entsprechenden Gesetzen klar bestätigt:

    Zitat

    Ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, wird ... widerleglich vermutet, wenn Personen

    ...

    x mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben,
    x Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen

    ...

    Es wird also ganz konkret darauf hingewiesen, daß es sich nicht um ein gemeinsames Kind handeln muß.

    Gruß!

  • Hallo,

    Zitat

    Laß den Stiefvater weg und setze dafür Lebenspartner ein.


    Bei "Lebenspartner" gebe ich dir recht, bei "Partner" oder "Person" sieht es schon anders aus.

    Der LPK und die FH zu § 7 SGB II sind auch anderer Auffassung wie du.

    Zitat

    Wohnen zwei Personen gemeinsam mit dem Kind einer dieser Personen zusammen und wird dieses Kind von den leiblichen Eltern finanziell versorgt und das Sorgerecht gemeinsam ausgeübt, erfüllt die gelegentliche Betreuung des Kindes durch die mitbewohnende Person nicht den Tatbestand des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 3.


    http://www.wohngeldantrag.de/gesetz/5.htm

    wevell

  • Hallo,

    und schon ist es eine reine Ermessensfrage, da der Begriff "gelegentlich" eine sehr dehnbare Auslegeung darstellt und in der Praxis fast immer zu ungunsten des Antragstellers ausgelegt wird. Zumal dieses "gelegentlich" nicht durch das Amt, sondern durch den Antragsteller zu belegen ist.

    Gruß!

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