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Ferienjobs bei Hartz IV: 2.400 Euro für Schüler ohne Anrechnung

Mädchen steckt Geld in Sparschwein

Sommer, Sonne, Sommerferien – Ferienjob. Wie Schüler ihre Ferien verbringen, ist meist sehr vielfältig. Sicher ist allerdings auch, dass viele die Zeit nutzen, um ihr Taschengeld mit Ferienjobs aufzubessern. Auch Kinder aus Hartz IV Familien sollen hier nicht schlechter gestellt werden und dürfen im Rahmen der Ferienjobs bis zu 2.400 Euro anrechnungsfrei hinzuverdienen.

Wie viel dürfen Kinder von Hartz IV Empfängern verdienen?

Grundsätzlich wird jedes Einkommen, welches in einer Hartz IV Bedarfsgemeinschaft erwirtschaftet wird, auf die Arbeitslosengeld II Leistungen angerechnet. An dieser Stelle macht der Gesetzgeber mit § 1 Abs. 4 der ALG II Verordnung eine Ausnahme:

Schüler an allgemein- und berufsbildenden Schulen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und ausschließlich in den Schulferien einem Ferienjob nachgehen, können bis zu 2.400 Euro anrechnungsfrei hinzuverdienen. Voraussetzungen hierfür sind:

  • höchstens 2.400 Euro im Kalenderjahr
  • Schüler hat keinen Anspruch auf Ausbildungsvergütung

Die Ferientätigkeit muss nicht am Stück stattfinden, sondern kann über die Ferien im gesamten Jahr verteilt werden. Hierbei wird die Beachtung der Jugendschutzgesetze vorausgesetzt.

Bitte beachten: Die Auszahlung der Entlohnung muss nicht in den Ferien erfolgen. Ausschlaggebend ist, dass die Erwerbstätigkeit während der Schulferien ausgeübt wurde, auch wenn der Lohn bereits während der angelaufenen Schulzeit ausgezahlt wird.

Besserstellung von Schülerinnen und Schülern

Diese Regelung zur Nichtanrechnung des Einkommens aus einem Ferienjob ist in der ALG II Verordnung verankert. Wie Schüler aus Familien, die im Hartz IV Bezug steht, dadurch bessergestellt werden, lässt sich an einem Beispiel verdeutlichen:

Vor der Implementierung dieser Regelung konnten betroffene Schüler 1.200 Euro verdienen. Darüber hinaus blieben die ersten 100 Euro anrechnungsfrei. Weitere 20 Prozent zwischen 100 Euro und 1.000 Euro blieben anrechnungsfrei bzw. 10 Prozent bei einem Einkommen zwischen 1.000 und 1.200 Euro.

Dementsprechend würde sich der Anrechnungsbetrag bei einem Einkommen von 2.400 Euro auf 1.080 Euro belaufen. Dadurch könnten insgesamt lediglich 1.320 Euro anrechnungsfrei dazuverdient werden. Erschwerend kam hinzu, dass wenn der eigene Bedarf des Schülers gedeckt war, auch der Mietanteil entsprechend gekürzt wurde.

Ferienjob: Freibeträge

Sollte die Einkommensfreigrenze von 2.400 Euro überschritten werden, so wird das Einkommen unter Berücksichtigung der Einkommensfreibeträge nach § 11b Abs. 3 SGB II angerechnet.

Diese sind folgendermaßen aufgeteilt:

  • 100 Euro Grundfreibetrag
  • 20 Prozent Freibetrag für Einkommen zwischen 100 Euro und 1.000 Euro
  • 10 Prozent Freibetrag für Einkommen zwischen 1.000 Euro und 1.200 Euro

Titelbild: Dejan Dundjerski/ shutterstock.com