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Erstausstattung vom Jobcenter

Erstausstattung Wohnung

Als Bezieher von Bürgergeld besteht grundsätzlich die Möglichkeit, eine Unterstützung zur Erstausstattung vom Jobcenter zu erhalten. Dabei wird diese auf Antrag zusätzlich zum Regelbedarf gewährt.

Definition: Was zählt als Erstausstattung?

Als Erstausstattung nach § 24 Abs. 3 SGB II kommen Beihilfen vom Jobcenter für verschiedene Dinge in Betracht, die für eine vernünftige und angemessene Haushalts- bzw. Lebensführung notwendig sind. Hierzu zählen insbesondere die Leistungen zur Anschaffung der Erstausstattung

  • für die Wohnung
  • bei Schwangerschaft
  • Kleidung

Allerdings sollte man bei den Beihilfen der Jobcenter keine Wunder erwarten, was die Höhe betrifft. Die Leistungen für die Erstausstattung werden kaum zur Anschaffung von neuen Möbeln oder Einrichtungsgegenständen ausreichen, die Jobcenter gehen eher davon aus, dass man diese Einrichtungsgegenstände auch gebraucht kaufen kann.

Wichtig: Der Antrag auf Erstausstattung sollte stets vor dem Kauf der benötigten Dinge erfolgen. Wird der Antrag erst nach dem Kauf gestellt, bleiben Leistungsempfänger bei Antragsablehnung auf den Kosten sitzen.

Nebeneinkünfte stehen der Erstausstattung nicht im Wege

Hat der Bürgergeld Bezieher anrechenbares Einkommen, so steht dieses der Gewährung der Erstausstattung nicht entgegen. Der Leistungsbezieher hat einen Rechtsanspruch auf diese Beihilfe und eine Ablehnung des Jobcenters mit der Begründung, der Leistungsbezieher könne die Erstausstattung aus dem Einkommen der Nebentätigkeit erwirtschaften ist rechtswidrig, wenn dieser trotzdem hilfebedürftig ist (SG Dortmund vom 18.07.2012, AZ: S 58 AS 4686/11).

Erstausstattung beantragen

Der Antrag auf Erstausstattung muss vor Kauf der Ware beim jeweils zuständigen Jobcenter gestellt werden. Die Antragsformulare sind vor Ort erhältlich oder stehen teilweise auf den Internetseiten der Jobcenter zum Download bereit.

Eine Antragsfrist besteht nicht, so kann auch im Nachhinein eine Erstausstattung beantragt werden. Diese Vorgehensweise ist jedoch nicht zu empfehlen, da der Antrag immer noch abgelehnt werden kann. Beim Kauf neuer Ausstattung sollte sich der Bürgergeld Bezieher also nicht darauf verlassen, dass seine Erstausstattung immer übernommen wird und lieber im Vorfeld den Antrag stellen.

Erstausstattung für Wohnung (Möbel, Einrichtung)

Grundsätzlich können Leistungsbezieher nach dem SGB II die Beihilfe zur Erstausstattung für die Wohnung beim Auszug aus dem elterlichen Haus (Erstbezug einer Wohnung), sofern der Umzug in einen eigenen Hausstand durch das zuständige Jobcenter genehmigt wurde oder nach einer vorangegangener Obdachlosigkeit beantragen.

Ebenfalls erhalten Bürgergeld Bezieher diese Beihilfe zur Erstausstattung, wenn diese aus der Haft zurückkehren, die mehr als sechs Monate angedauert hat und keinen eigenen Hausstand vorweisen können.

Dabei muss die Erstausstattung nicht sofort beim Bezug der Wohnung beantragt werden und darf vom Jobcenter auch nicht als Darlehen herausgegeben werden (ausschließlich als Zuschuss oder Sachleistungen).

In welchen Sonderfällen das Jobcenter ein Darlehen gewähren kann erfahren Sie unter Jobcenter Darlehen.

Höhe der Beihilfe zur Erstausstattung einer Wohnung

Zur Höhe der Beihilfe zur Erstausstattung der Wohnung gibt es keine bundeseinheitliche bzw. gesetzliche Regelung. So können die Leistungen selbst oder auch die Höhe dafür von Kommune zu Kommune variieren. In den meisten Fällen kann man aber von einem Betrag um die 1.000 Euro für einen 1-Personen-Haushalt ausgehen, der für die Erstausstattung der Wohnung vom Jobcenter übernommen wird.

Was wird im Rahmen der Erstausstattung übernommen?

Dazu zählt in der Regel immer die notwendige Wohnungsausstattung, wie beispielsweise die Möbel für die erste eigene Wohnung sowie Haushaltsgegenstände wie z.B.

  • Kühlschrank
  • Herd oder Kochplatte
  • Waschmaschine
  • Bett und Bettwäsche
  • Handtücher
  • Leuchten
  • Geschirr, Töpfe und Besteck
  • Bügeleisen, Staubsauger etc.

So ziemlich alles, was nötig ist, um einen eigenen Hausstand aufzubauen, wird mit Beihilfen im Rahmen der Erstausstattung für die Wohnung vom Jobcenter übernommen.

Teppichboden keine Erstausstattung

Bodenbeläge wie Teppiche, Laminat oder PVC etc. sind allerdings Sache des Vermieters, daher werden diese nicht oder nur in äußersten Ausnahmefällen vom Jobcenter übernommen. In diesem Fall muss der Leistungsbezieher den Vermieter auffordern entsprechende Bodenbeläge zu verlegen oder eine Wohnung finden, in der bereits Bodenbeläge vorhanden sind.

Das Jobcenter wird in aller Regel die Kosten für einen Teppichboden etc. im Rahmen der Erstausstattung nicht übernehmen, da es sich hier nicht um eine Erst- sondern um eine individuelle Zusatzausstattung handelt (LSG NRW, AZ 1 B 25/0 AS vom 05.01.2010).

Fernseher und Computer keine Erstausstattung

Ebenfalls wird bei der Erstausstattung kein Fernseher übernommen. Es gehört zum kulturellen Alltag und muss demzufolge ebenfalls aus der Regelleistung bezahlt werden (Urteile des BSG AZ: B 14 AS 75/10 R vom 24.02.2011 und B 8 SO 3/10 R vom 03.06.2011). Für Bürgergeld Bezieher besteht höchstens die Möglichkeit, ein Darlehen für einen Fernseher über das Jobcenter zu erhalten.

Nach Ansicht des LSG NRW vom 23.04.2010 (AZ: L 6 AS 297/10 B) gehört auch ein Personalcomputer (PC) nicht zur Erstausstattung der Wohnung, da er für eine geordnete Haushaltsführung nicht notwendig ist. Für Informationen müssen Bürgergeld Empfänger in diesem Fall andere Medien nutzen und auch bei der Erstellung von Bewerbungen Alternativen finden, z.B. direkt beim Jobcenter.

Entschädigung

Der Ersatz von Möbeln ist im Rahmen der Erstausstattung möglich, wenn diese aufgrund höherer Gewalt, etwa durch Brand oder Diebstahl, verloren gingen. In diesem Fall wird die Erstausstattung allerdings nur gewährt, wenn keine Versicherung dafür aufkommt.

Auch hat das Bundessozialgericht mit seinem Urteil vom 01.07.2009 (AZ: B 4 AS 77/08 R) entschieden, dass das Jobcenter auch Kosten für Möbel ersetzen muss, die aufgrund eines vom Jobcenter veranlassten Umzugs beschädigt werden. Werden die Möbel nur aufgrund des durch das Jobcenters veranlassten Umzugs beschädigt, handelt es sich juristisch um eine Erstausstattung.

Der Ersatz der Kosten für Möbel mit einem Darlehen im Rahmen des SGB II ist hier unzulässig. Dies gilt allerdings nicht, wenn die Möbel ohnehin unbrauchbar gewesen sind.

Erstausstattung oder Ersatzbeschaffung?

Nicht zu verwechseln ist die Erstausstattung mit der Ersatzbeschaffung. Diese Kosten muss der Leistungsbezieher aus der Regelleistung selbst ansparen.

Beispiel: Eine Ersatzbeschaffung liegt dann vor, wenn Möbel benötigt werden, die aber bereits vorhanden, nur durch Abnutzung unbrauchbar geworden sind. Gleiches gilt, wenn ein funktionierender Kühlschrank durch z.B. einen energieeffizienten ausgetauscht werden soll.

In diesen Fällen wird das Jobcenter den Antrag auf Erstausstattung ablehnen, da es sich um eine Ersatzbeschaffung handelt (SG Stuttgart, AZ: S 25 AS 8172/10 vom 28.03.2011). 

Erstbedarf nach Trennung oder Scheidung

Das Bundessozialgericht (BSG) hat mit Urteil Az.B 14 AS 64/07 R vom 18.09.2009 entschieden, dass die Erstausstattung nicht immer einen ganze Haushaltsausstattung betrifft. Im konkreten Fall ging es bei dem Leistungsbezieher, der mit seinem Kind bei seiner Frau ausgezogen ist, um eine Waschmaschine. Da er die Herausgabe der Waschmaschine von seiner Frau nicht einfordern konnte, entschied das BSG, dass es sich um Erstbedarf handelt und das Jobcenter die Kosten zu tragen hat.

Diese Erstausstattung lässt sich aber auch auf die gesamte Anschaffung eines Erstbedarfs nach einer Trennung oder Scheidung von Partner auslegen, denn nach einer Trennung wird mindestens ein Partner seinen Hausrat anschaffen müssen, wenn bisher nichts vorhanden ist. Dabei darf das Jobcenter diesen nicht als Darlehen gewähren sondern ist bei Hilfebedürftigkeit zum Zuschuss verpflichtet.

Ausführliche Informationen, wann eine Trennung und wann eine Scheidung vorliegt, finden Sie auf www.unterhalt.net unter Scheidung der Ehe – Ratgeber zur Ehescheidung.

Bürgergeld Erstausstattung

Erstausstattung bei Familienzuwachs

Eine Erstausstattung ist auch bei Schwangerschaft und Geburt eines Kindes möglich. Ebenso, wenn das Kind zum Beispiel bei einem Elternteil auszieht und beim anderen Elternteil einzieht, bei dem es bisher nicht gelebt hat. Weiterhin ist eine Erstausstattung für Kleidung möglich.

Bei der Geburt eines Kindes kann die Erstausstattung beantragt werden. Typische Dinge, die hierbei gewährt werden, sind:

  • Kinderwagen
  • Hochstuhl
  • Wickelkommode
  • Babybetten

Die Erstausstattung für ein Kind wird immer dann gewährt, wenn sie notwendig wird. Der Hochstuhl z.B. wird erst später benötigt, die Leistungen hierfür sind somit auch später zu erbringen.

Bei mehreren Kindern sieht das Gesetz vor, dass die einmal gewährte Erstausstattung für das zweite Kind genauso genutzt werden kann. Wenn die Geburten zu nah beieinander liegen und beide Kinder im Kinderwagen geschoben werden müssen, wird ein zweiter Kinderwagen gebraucht.

Kinderbett

Eine Entscheidung des Bundessozialgerichtes besagt, dass wenn ein Kind aus dem Kinderbett rausgewachsen ist, auch die Anschaffung eines Jugendbettes als Erstausstattung und nicht als Ersatzbeschaffung gilt. (BSG vom 23.05.2013, Az. B 4 AS 79/12 R). Zuvor hatte das LSG Baden-Württemberg mit Urteil L 12 AS 639/12 entschieden, dass es aus dem Regelsatz angeschafft werden muss. Damit hat das Bundessozialgericht ein wegweisendes Urteil gefällt.

Mehrbedarf für (werdende) Eltern

Das SGB II sieht auch weitere Leistungen bei Familienzuwachs vor. Ab der 13. Schwangerschaftswoche kann der Mehrbedarf für Schwangere beantragt werden, der 17 Prozent des maßgeblichen Regelbedarfs beträgt.

Für alleinerziehende Elternteile besteht darüber hinaus ein Anspruch auf den Mehrbedarf für Alleinerziehende, der je nach Alter und Anzahl der Kinder zwischen zwölf und 60 Prozent des maßgeblichen Regelsatzes liegt.

Erstausstattung auch bei Kleidung möglich

Ebenfalls kann die Erstausstattung für Kleidung in Anspruch genommen werden. Dies gilt insbesondere für Schwangere, die einen Anspruch auf Umstandskleidung haben. Allerdings wird diese Erstausstattung nur dann gewährt, wenn keine Umstandskleidung, etwa von früheren Geburten, mehr vorhanden ist.

Ein neugeborenes Baby ist ebenfalls mit Säuglingskleidung auszustatten. Die weitere Kleidung, die für das Kind benötigt wird, ist jedoch aus der Regelleistung zu zahlen, die für das Kind ebenso wie für die Eltern gewährt wird.

Weiterhin ist die Erstausstattung möglich, wenn die komplette Kleidung verloren oder vernichtet wurde, etwa durch Diebstahl, Brand und ähnliches.

Zahlung der Erstausstattung

Die Erstausstattung für Kleidung oder Wohnung bzw. bei Schwangerschaft und Geburt wird grundsätzlich nur auf Antrag gewährt. Dabei kann die Erstausstattung in Form von Geld- oder Sachleistungen gewährt werden. Da die Bestimmungen teilweise von Kommune zu Kommune unterschiedlich sein können, lohnt sich die Nachfrage vor Ort.

Ersatzbeschaffung hingegen wird nicht gewährt. Hier kann unter besonderen Umständen die Übernahme der Kosten vereinbart werden, allerdings werden diese Beschaffungen lediglich auf Darlehensbasis finanziert.