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Einstiegsgeld Bürgergeld

Junger Mann tritt neue Arbeitsstelle an

Das Einstiegsgeld ist eine staatliche Beihilfeleistung des Jobcenters, die bei Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit oder einer anderweitigen sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung als Zuschuss zu den Bürgergeld-Bezügen erbracht werden kann. Arbeitslosen bietet Einstiegsgeld damit einen finanziellen Anreiz zur Überwindung ihrer Hilfebedürftigkeit insbesondere durch bestimmte Formen privater Existenzgründung. Erklärtes Ziel der Förderung ist nicht nur die Reduzierung der Hilfebedürftigkeit des Arbeitslosen, sondern ihre dauerhafte Beseitigung.

Grundsätzlich sind sämtliche Personen förderungsfähig, die nach dem SGB II einen Bürgergeld Anspruch haben. Für Bezieher mit einem Arbeitslosengeld I Anspruch steht der Gründungszuschuss zur Verfügung.

Rechtsanspruch auf Einstiegsgeld?

Die Rechtsgrundlage für das Einstiegsgeld ergibt sich aus § 16b SGB II. Die Vorschrift sieht die Erbringung des Zuschusses ausdrücklich als eine Ermessensleistung vor („kann“). Daraus folgt, dass ein einklagbarer Rechtsanspruch auf Einstiegsgeld nicht besteht. Vielmehr wird auf Grundlage der jeweiligen Umstände des Einzelfalles geprüft, ob eine Gewährung der Leistung in Betracht kommt. Letztlich liegt die Entscheidung über die Bewilligung des Einstiegsgeldes damit in den Händen des zuständigen Sachbearbeiters oder Fallmanagers.

Ermessenslenkende Weisungen

Um in der Vielzahl der Fälle eine gleichmäßige und gerechte behördliche Ermessensausübung sicherzustellen, gibt es ermessenslenkende Weisungen. Das sind verwaltungsinterne Hinweise und Vorgaben, die die einzelnen Dienststellen der Sozialverwaltung zu einem transparenten und berechenbaren Ermessengebrauch anhalten und so eine einheitliche Entscheidungspraxis ermöglichen sollen.

Kriterien

Für die Ermessensausübung bedeutsame Gesichtspunkte können zunächst die Entscheidung über die Erbringung des Einstiegsgeldes als solche betreffen. In diesem Zusammenhang wird der Ermessensgebrauch etwa weitgehend dadurch beeinflusst, ob begründete Anhaltspunkte im Einzelfall vorliegen, dass mit der beabsichtigten Tätigkeit die Hilfebedürftigkeit wirklich beendet werden kann.

Tipp: Grundsätzlich gute Bewilligungsaussichten haben auch Antragsteller, die über eine Ausbildung oder einschlägige Berufserfahrungen in dem Bereich verfügen, in dem sie eine Tätigkeit anstreben.

Auch Höhe Ermessensentscheidung

Wird der Zuschuss gewährt, kann insbesondere bei der Frage der konkreten Höhe und Bemessung des Einstiegsgeldes erneut Ermessen eröffnet sein. Hier bietet zwar die zu §16b SGB II erlassene Einstiegsgeld-Verordnung gewisse Richtwerte, zugleich eröffnet sie aber wiederum selbst Ermessen bei der Festsetzung der Zuschusshöhe.

Grundsätzliche Voraussetzungen

Erfüllt der Antragsteller grundsätzlich die Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug von Bürgergeld, richtet sich die Bewilligung von Einstiegsgeld nach der Art der angestrebten Tätigkeit.

Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung

Bei beabsichtigter Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung kommt eine Förderung nur in Betracht, wenn ein unmittelbarer zeitlicher und sachlicher Zusammenhang anzunehmen ist. Einstiegsgeld wird deshalb nur gewährt, wenn der Antragsteller nachweisen kann, dass die Aufnahme der Tätigkeit unmittelbar bevorsteht. Dies geht bspw. mit einem Arbeitsvertrag oder einer Bescheinigung des zukünftigen Arbeitgebers.

Minijobs zählen nicht

Außer Betracht bleiben dabei geringfügige Beschäftigungsverhältnisse (Minijobs), die ausdrücklich nicht in § 16b SGB II erwähnt werden. Mangels Sozialversicherungspflicht scheiden sie daher für eine Förderung mit Einstiegsgeld von vornherein aus.

Beschäftigung hauptberuflich

Stattdessen setzt die Förderung voraus, dass die Beschäftigung hauptberuflich ausgeübt wird und für die angestrebte Tätigkeit ein zeitlicher Arbeitsaufwand von mindestens 15 Stunden wöchentlich entsteht. Zudem muss die für die sozialversicherungspflichtige Beschäftigung vorgesehene Entlohnung realistisch und gesetzeskonform sein.

Aufnahme einer selbstständigen Beschäftigung

Ist eine selbständige Beschäftigung geplant, so muss auch in diesem Fall ein unmittelbarer zeitlicher und sachlicher Zusammenhang mit der beantragten Förderung gewahrt sein. Daher muss die Aufnahme der selbständigen Tätigkeit durch Vorlage geeigneter Unterlagen belegt werden können.

Tipp: Ein Nachweis der Aufnahme einer selbständigen Beschäftigung kann mit Vorlage einer Gewerbeanmeldung beim Jobcenter geschehen.

Einstieg in die Selbstständigkeit

Förderungsfähig ist nicht nur der erstmalige Schritt in die Selbständigkeit, sondern außerdem die Umwandlung einer bisher nebenberuflichen in eine hauptberufliche Selbständigkeit. Das wird dann angenommen, wenn die selbständige Tätigkeit von ihrer wirtschaftlichen Bedeutung und dem zeitlichen Aufwand her den Mittelpunkt der Erwerbstätigkeit des Antragstellers bildet.

Beispiel: Ein Bürgergeld Bedürftiger hat auf geringfügiger Basis bereits für feierliche Anlässe gebacken und sich ein kleines Geschäft damit aufgebaut, seine Torten zu verkaufen. Die Nachfrage ist mittlerweile so groß geworden, dass er beschließt sich selbständig zu machen und dies hauptberuflich auszuüben. Für den Einstieg in die Selbständigkeit beantragt er erfolgreich Einstiegsgeld.

Objektive Eignungsprognose

Beurteilt werden immer auch die konkreten Aussichten des Existenzgründungsvorhabens. Der Fallmanager/ Sachbearbeiter stellt anhand der ihm unterbreiteten Daten und Fakten zu der Existenzgründung eine Prognose darüber an, ob das Vorhaben tragfähig ist und Gewähr dafür bietet, die Hilfebedürftigkeit des Antragstellers tatsächlich und dauerhaft zu überwinden.

Zuhilfenahme fachkundiger Stellen

Falls der Leistungsträger diese Einschätzung selbst nicht vornehmen kann, ist der Entscheidung die  Stellungnahme einer fachkundigen Stelle zugrunde zu legen. Bei ihnen handelt es sich um mit besonderer Sachkunde ausgestattete Einrichtungen, die kraft spezifischer Branchenkenntnisse berufen sind, die Erfolgsaussichten von Existenzgründungsvorhaben zu bewerten. Hierzu zählen bspw. berufsständische Kammerorganisationen, Fachverbände oder Gründerzentren.

Kriterien

Von besonderer Bedeutung sind im Rahmen der Entscheidungsfindung bestimmte Gesichtspunkte, insbesondere

  • der Finanzierungsbedarf für das Gründungsvorhaben
  • die voraussichtlichen Gewinn- und Ertragschancen
  • mögliche Zulassungsvoraussetzungen für die angestrebte Tätigkeit
  • die Konkurrenzfähigkeit des Vorhabens

Subjektive Eignungsprognose

Die Bewilligung der Förderung setzt neben diesen Anforderungen an die objektive Eignung des Existenzgründungsvorhabens aber auch eine positive Prognose bezüglich der persönlichen Befähigung des Antragstellers voraus.

Individuelle Qualifikation

Es müssen überprüfbare und klare Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Hilfebedürftige auch in seiner Person bestimmte Kriterien erfüllt, die eine erfolgreiche Realisierung des Vorhabens erwarten lassen. Daher fließen in die Entscheidung des Leistungsträgers immer auch Erkenntnisse ein, die die individuellen Qualifikationen des Antragstellers betreffen. Dabei kommt es besonders an auf

  • vorhandene Branchenkenntnisse
  • Ausbildung und Berufserfahrungen
  • kaufmännische oder unternehmerische Kenntnisse
  • Erwerbsbiographie und Belastbarkeit
  • Unterstützung im familiären Umfeld (etwa notwendige Kinderbetreuung)
  • Motivation und Ernsthaftigkeit der beabsichtigten Selbständigkeit (Intensität und Dauer der Planungs- und Vorbereitungsphase)

Achtung: Nur wenn der Antragsteller auch diese persönlichen Voraussetzungen erfüllt, kommt eine Gewährung von Einstiegsgeld infrage.

Einstiegsgeld beantragen

Dem Antrag auf Einstiegsgeld müssen die entsprechenden Nachweise und Belege für die Aufnahme der beabsichtigten Beschäftigung beigefügt werden. Ausschlaggebend für die Bewilligung der Förderung bei selbständiger Tätigkeit ist die Einreichung aussagekräftiger, schlüssiger Unterlagen zur Beurteilung der Erfolgsaussichten des Existenzgründungsvorhabens.

Tipp: Da Einstiegsgeld als Ermessensleistung gewährt wird, sind die Bewilligungschancen im Einzelfall umso größer, je mehr der Fallmanager/ Sachbearbeiter von dem Existenzgründungskonzept und seiner Präsentation überzeugt wird.

Fertiger Businessplan

Der Antragsteller muss dem Leistungsträger einen fertigen und ausgereiften Businessplan vorlegen, in dem sämtliche entscheidungsrelevante Fakten und Umstände Berücksichtigung finden. Er sollte ausführliche Angaben zu mindestens folgenden Themen enthalten:

  • detaillierte Darstellung des Gründungsvorhabens (Beschreibung der Geschäftsidee)
  • Kapitalbedarfs- und Finanzierungsplanung (mögliches Eigenkapital, Bedarf an Fremdkapital, Inanspruchnahme weiterer Förderungsmöglichkeiten)
  • Rentabilitätsprognose (zu erwartender Umsatz, Gewinnprognose für die nächsten drei Jahre)
  • Liquiditätsplan (Kostenschätzung für Investitionen, Prognose monatlicher Fixkosten unter Einschluss möglicher Kapitaldienstkosten in Form von Zinsen und Tilgung)

Weitere Unterlagen für den Antrag

Beizufügen sind dem Businessplan sämtliche zusätzliche Unterlagen, die für die Bearbeitung des Antrages benötigt werden oder die sich positiv auf die Entscheidung auswirken können. Dabei kommen vor allem in Betracht:

  • ein klar gegliederter Lebenslauf
  • Darstellung der Erwerbsbiographie
  • gegebenenfalls Vorlage von Gewerbeanmeldung oder anderweitiger behördlicher Zulassung zur Aufnahme der selbständigen Beschäftigung

Zuhilfenahme einer fachkundigen Stelle

Zudem kann der Antragsteller verpflichtet sein, die Bescheinigung einer fachkundigen Stelle vorzulegen, wenn der Leistungsträger selbst mangels eigenen Fachwissens die notwendige objektive Eignungsprognose nicht stellen kann. Im Regelfall trifft die Grundsicherungsstelle nach Sichtung der eingereichten Unterlagen die Entscheidung darüber, an welche fachkundige Stelle der Antragsteller sich wenden muss. Für den Leistungsempfänger ist dieses Verfahren kostenfrei, weil die Sozialverwaltung entsprechende Rahmenverträge mit den fachkundigen Stellen unterhält.

Tipp: Es empfiehlt sich deshalb, dem Fallmanager/Sachbearbeiter zunächst die vollständigen Unterlagen vorzulegen und dessen Entschließung über das weitere Vorgehen abzuwarten.

Achtung: Holt der Antragsteller die Bescheinigung der fachkundigen Stelle ohne vorherige Abstimmung mit dem Leistungsträger ein, kann es passieren, dass die entstandenen Kosten nicht übernommen werden oder die Bescheinigung nicht akzeptiert wird.

Höhe des Einstiegsgeldes

Hinsichtlich der Höhe der Förderung ist der Fallmanager nicht gebunden und kann sein Ermessen ausüben. Grundlage für die Entscheidung ist die Einstiegsgeld-Verordnung, die zu § 16b SGB II erlassen worden ist. Die Verordnung sieht grundsätzlich zwei unterschiedliche Bemessungsmöglichkeiten vor, und zwar jeweils

  • die einzelfallbezogene Bemessung (§ 1 der Verordnung)
  • die Pauschalierung des Einstiegsgeldes (§ 2 der Verordnung)

Einzelfallbezogene Bemessung

Bei der einzelfallbezogenen Bemessung wird zusätzlich zur monatlichen Regelleistung des Bürgergeld-Beziehers Einstiegsgeld gewährt. Der Grundbetrag des Einstiegsgelds orientiert sich dabei am Regelsatz. Der Grundbetrag darf höchstens 50% der jeweils maßgeblichen Regelleistung betragen.

Beispiel: Ein alleinstehender Leistungsbezieher bekommt den vollen Bürgergeld Regelsatz von 563 Euro. Dazu erhält er 50% des Regelsatzes als Einstiegsgeld, was 281,50 Euro ergibt. Die monatliche Auszahlung beträgt hier 844,50 Euro.

Der Grundbetrag kann um Ergänzungsbeträge aufgestockt werden. Diese berücksichtigen jeweils die Dauer der Arbeitslosigkeit und die Größe der Bedarfsgemeinschaft.

ErgänzungsgrundlageErgänzung vom Regelsatz
Mind. 2 Jahre Arbeitslosigkeit20%
6 Monate Arbeitslosigkeit bei Vorliegen besonderer Hemmnisse für die Eingliederung in Arbeit20%
Leben in Bedarfsgemeinschaft, je weiterer leistungsberechtigter Person10%

Beispiel: Ein Leistungsbezieher lebt seit drei Jahren in einer Bedarfsgemeinschaft mit seiner Partnerin. Er bezieht demnach einen Regelsatz in Höhe von 506 Euro. Er beginnt nun eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung und bekommt 253 Euro + 20% + 10% vom Regelsatz, 404,80 Euro Einstiegsgeld zusätzlich zum Bürgergeld Regelbedarf.

Der Höchstbetrag des Einstiegsgeldes (Grundbetrag + Ergänzungsbeträge) darf in jedem Fall bei der einzelfallbezogenen Bemessung nicht die volle monatliche Regelleistung überschreiten. Der Regelhöchstsatz liegt aktuell bei 563 Euro. Er bildet demnach die Höchstgrenze für das Einstiegsgeld. Die maximale Förderung des Leistungsempfängers (Regelsatz + Einstiegsgeld) liegt damit monatlich bei 1.126 Euro.

Pauschalierung des Einstiegsgeldes

Als Alternative zur einzelfallbezogenen Bemessung sieht die Verordnung eine Pauschalierung des Einstiegsgeldes vor, wenn dies zur Eingliederung von besonders zu fördernden Personen in den Arbeitsmarkt erforderlich ist.

Voraussetzungen

Die Pauschalierung kommt infrage, wenn der Hilfebedürftige schon länger im Leistungsbezug steht, gesundheitliche Einschränkungen bestehen, Migrationshintergrund besteht, bei fortgeschrittenem Alter, für Alleinerziehende und Frauen in Partner-Bedarfsgemeinschaften mit und ohne Kindern. Für diese Personen haben die Sozialleistungsträger besondere Förderungs- und Eingliederungskonzepte entwickelt, die oft mit bestimmten Arbeitgeberleistungen kombiniert werden.

Höhe

Die Förderungshöchstgrenze liegt bei der Pauschalierung des Einstiegsgeldes bei 75% der jeweils maßgeblichen Regelleistung des Hilfebedürftigen. Die maximale monatliche Förderung (Regelleistung + Einstiegsgeld) beträgt somit 985,25 Euro.

Beispiel: Ein 55-jähriger Leistungsbezieher mit gesundheitlichen Einschränkungen ist seit 5 Jahren im Bürgergeld Bezug. Nun nimmt er eine sozialversicherungspflichtige Tätigkeit auf. Er bezieht den Regelsatz in Höhe von 563 Euro und bekommt dazu 75% des Regelsatzes, also 422,25 Euro Einstiegsgeld.

Anrechnung des erzielten Einkommens aus der Selbständigkeit

Das Einstiegsgeld selbst wird als Zuschuss zur Regelleistung gewährt. Dagegen sind die aus der aufgenommenen Beschäftigung erzielten Einkünfte unter Berücksichtigung bestimmter Freibeträge anzurechnen. Die Freibeträge entsprechen denen der Anrechnung von Einkommen beim Bürgergeld.

Maximale Bezugsdauer

Einstiegsgeld wird für längstens 24 Monate gewährt (§ 16b Abs. 2 SGB II). In der Regel wird die Förderung in zeitlichen Abschnitten von je sechs Monaten bewilligt, um periodisch das weitere Vorliegen der Förderungsvoraussetzungen überprüfen zu können.

Ergibt sich bei dieser Kontrolle eine Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, können vom Fallmanager aktualisierte Unterlagen und Belege angefordert werden. Zeigt sich bei der Überprüfung, dass die Tätigkeit nicht mehr oder nicht mehr hauptberuflich ausgeübt wird, wird das Einstiegsgeld von diesem Zeitpunkt an nicht mehr geleistet.

Steuerliche Behandlung

Das Einstiegsgeld ist eine zweckbestimmte Einnahme (§ 11 Abs.3 Nr.1a SGB II). Es wird als solche deshalb nicht als Einkommen berücksichtigt und muss daher nicht versteuert werden.

Besteht während des Bezuges Sozialversicherungsschutz?

Existenzgründer sind grundsätzlich über ihren laufenden Bürgergeld-Bezug pflichtversichert und müssen somit keine eigenen Kranken-, Pflege- und Rentenversicherungsbeiträge leisten. Sie werden während der Bezugsdauer auch weiterhin vom Sozialleistungsträger entrichtet.

Achtung: Bei selbständiger Tätigkeit kann der Krankenversicherungsschutz zu überprüfen sein, denn als Selbständiger ist der Bürgerged-Empfänger von der gesetzlichen Krankenversicherungspflicht befreit, sodass die Möglichkeit eines Wechsels in die private Krankenversicherung besteht.

Gilt der Bezieher von Einstiegsgeld als Arbeitsloser?

Der Status als Arbeitsloser wird durch den Bezug von Einstiegsgeld nicht beendet, denn der Hilfebedürftige steht auch weiterhin im Bezug von Bürgergeld und ist hierüber sozialversichert. Das Einstiegsgeld soll dazu dienen, ihm den Weg aus der Arbeitslosigkeit zu ebnen.

Was geschieht, wenn die Existenzgründung scheitert?

Misslingt die Existenzgründung, entfällt der Anspruch auf Einstiegsgeld. Der Hilfebedürftige kehrt unter diesen Voraussetzungen in den regulären Bürgergeld-Bezug zurück. Der Sachbearbeiter wird dann versuchen, den Leistungsempfänger auf andere Weise in Arbeit zu bringen, um die Hilfebedürftigkeit zu überwinden.

Titelbild: SeventyFour / shutterstock