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Zumutbarkeit des 1 Euro Jobs

Die Zumutbarkeit der Tätigkeit ist in § 10 SGB II gesetzlich im Einzelnen geregelt. Danach ist dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen grundsätzlich jede Arbeit zumutbar, es sei denn

  • er ist zu der bestimmten Tätigkeit körperlich, geistig oder seelisch nicht in der Lage
  • die Tätigkeit erschwert ihm wesentlich die künftige Ausübung seiner bisherigen Tätigkeit
  • die Tätigkeit gefährdet die Erziehung seines Kindes oder des Kindes seines Partners
  • die Tätigkeit ist nicht vereinbar mit der Pflege eines Angehörigen
  • der Tätigkeit steht sonst ein wichtiger Grund entgegen

Das Gesetz listet aber auch Einwände und Gründe auf, deren Vorliegen allein die Arbeit nicht unzumutbar machen. Danach ist die Tätigkeit nicht allein deshalb unzumutbar, weil

  • sie nicht einer früheren beruflichen Tätigkeit entspricht
  • sie im Hinblick auf die Ausbildung des Hilfebedürftigen als geringwertig anzusehen ist
  • der Beschäftigungsort vom Wohnort weiter entfernt ist als der frühere Beschäftigungsort
  • die Arbeitsbedingungen ungünstiger sind als bei den bisherigen Beschäftigungen
  • sie mit der Beendigung einer Erwerbstätigkeit verbunden ist, es sei denn, es liegen begründete Anhaltspunkte vor, dass durch die bisherige Tätigkeit künftig die Hilfebedürftigkeit beendet werden kann