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Rechtsstellung und Voraussetzungen des Maßnahmeträgers

Der jeweilige Maßnahmeträger hat der Agentur für Arbeit bei Antrag auf Bewilligung der Förderung eine präzise Projekt- und Tätigkeitsbeschreibung zu unterbreiten. Nur wenn die Tätigkeiten den Vorgaben des § 16 d SGB II entsprechen und im Übrigen die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit bei der Verwendung öffentlicher Mittel nicht entgegenstehen, wird diesem Antrag stattgegeben.

Der durchführende Maßnahmeträger erhält daraufhin den Beitrag zur Bestreitung der Mehraufwandsentschädigung für den Ein-Euro Jobber sowie eine weiteren Beitrag zur Aufbringung seiner ihm selbst entstehenden Verwaltungskosten.

In dem Antrag des Maßnahmeträgers kommt folgenden Punkten besondere Bedeutung zu

  • Beschreibung des Maßnahmeziels
  • Darlegung des öffentlichen Interesses und der Zusätzlichkeit
  • konkrete Tätigkeitsbeschreibung und Arbeitsinhalte
  • Beginn und Dauer der Maßnahme
  • Umfang und Regelung der Arbeitszeit
  • Höhe der beabsichtigten Mehraufwandsentschädigung
  • Kostenkalkulation der Maßnahme
  • Darlegung der selbst beanspruchten Pauschale zur Deckung der Verwaltungskosten