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Ehrenamt und Bürgergeld – so rechnet das Jobcenter an

Eine ehrenamtliche Tätigkeit ausüben ist nicht nur ein Zeitvertreib sondern bei den meisten Menschen auch eine Herzensangelegenheit – insgesamt waren im vergangenen Jahr fast 16 Millionen ehrenamtlich tätig und die Tendenz ist steigend.

Doch was passiert mit einer Aufwandsentschädigung aus dieser Tätigkeit bei gleichzeitigem Bürgergeld Bezug und wie rechnet das Jobcenter diese an?

Dürfen Bürgergeld Bedürftige überhaupt einer ehrenamtlichen Tätigkeit nachgehen?

Grundsätzlich steht einer ehrenamtlichen Tätigkeit, z.B. Freiwillige Feuerwehr, THW, Kirche, Tafel etc. und gleichzeitigem Bezug von Bürgergeld Leistungen nichts im Wege. Voraussetzung ist allerdings, dass diese Tätigkeit 15 Wochenstunden nicht übersteigen darf, da sie sonst den Vermittlungsbemühungen der Jobcenter bzw. Bundesagentur für Arbeit im Wege stehen würde – gelegentliche Überschreitungen der 15 Wochenstunden sind kein Problem.

Einnahmen aus Ehrenamt – Wie werden diese angerechnet?

Erhalten ehrenamtlich Tätige Aufwandsentschädigungen, muss zunächst geprüft werden, ob diese zweckbestimmt oder pauschal sind.

Bitte beachten: Ungeachtet dessen, ob das Einkommen angerechnet wird oder nicht, muss es dem Jobcenter mitgeteilt werden.

Zweckbestimmte Aufwandsentschädigung nicht anrechenbar

Eine zweckbestimmte Aufwandsentschädigung wäre z.B. die Erstattung von Fahrtkosten – diese darf das Jobcenter aufgrund ihrer Zweckbestimmtheit nicht als Einkommen anrechnen.

Pauschale Aufwandsentschädigung ist Einkommen

Wird hingegen eine Ehrenamtspauschale ohne Zweckbestimmung oder eine sog. Übungsleiterpauschale gezahlt, handelt es sich um zu berücksichtigendes Einkommen im Sinne von § 11 SGB II, welches unter Anrechnung der Freibeträge auf Einkommen nach § 11b SGB II auf die Hartz IV Leistungen angerechnet wird.

Einen bitteren Beigeschmack bekommt die Anrechnung der Aufwandsentschädigung aus ehrenamtlicher Tätigkeit, wenn man berücksichtigt, dass eine ausgezahlte Mehraufwandsentschädigung aus einem Ein-Euro-Job nicht auf Bürgergeld angerechnet wird.

3.000 Euro Freibetrag jährlich

Anders als beim Erwerbseinkommen, wo ein Grundfreibetrag von 100 Euro gewährt wird, erhöht sich dieser bei Aufwandsentschädigungen nach § 11b Abs. 2 Nr. 1 SGB II auf 250 Euro – jährlich somit 3.000 Euro ab 2023.

Wichtig: Zwar beträgt der jährliche Freibetrag in Summe 3.000 Euro, darf aber nur monatlich mit 250 Euro berücksichtigt werden – dies gilt auch, wenn eine höhere Aufwandsentschädigung für mehrere Monate in einem Monat auf einmal zufließt. Es gilt ausschließlich das Zuflussprinzip, so die Entscheidung des Bundessozialgerichts mit Az.: B 4 AS 9/16 R vom 24.08.2017.

Diese Regelung mit dem Zuflussprinzip und der monatlichen Begrenzung gilt bis zum 30.06.2023. Ab dem 01.07.2023 ist mit dem neuen Bürgergeld nur der jährliche Freibetrag entscheidend, so dass monatlich auch höhere Beträge ausgezahlt werden können, so lange in Summe die 3.000 Euro jährlich nicht überschritten werden.

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Einkünfte aus Ehrenamt sind steuerfrei

Steuerrechtlich werden Bezüge aus einer Tätigkeit als Übungsleiter nach § 3 Nr. 26 EStG bis 3.000 Euro und Aufwandsentschädigungen für ehrenamtliche Tätigkeiten nach § 3 Nr. 26a EStG bis 840 Euro jährlich steuerfrei gestellt.

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