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Wohngeld oder Bürgergeld – wann was beantragen?

Sparschwein auf Umzugskartons

Beim Wohngeld handelt es sich um eine Sozialleistung, die Personen mit geringem Einkommen als Zuschuss zur Miete bzw. zu den Kosten des selbst genutzten Wohneigentums erhalten.

Rechtsanspruch auf Wohngeld

Bezahlbarer Wohnraum ist knapp, die Miet- und Kaufpreise für Immobilien steigen: Nicht nur Arbeitsuchende, sondern auch Geringverdiener leiden darunter und müssen sich vielfach fragen, ob sie ihre Miete am Ersten des Monats zahlen können. Damit einkommensschwächere Haushalte bezüglich ihrer Wohnkosten unterstützt werden können, gibt es das Wohngeld als Sozialleistung, die als Zuschuss zu den Wohnkosten gezahlt wird.

Sofern die gesetzlichen Bestimmungen nach dem geltenden Wohngeldgesetz erfüllt werden, haben Deutsche sowie Ausländer mit aktueller Aufenthaltserlaubnis einen Rechtsanspruch auf Wohngeld und das kommt nicht nur Wohnungsmietern, sondern auch Bewohnern selbstgenuzter Eigenheime zugute.

Bürgergeld oder Wohngeld – Wann gibt es was?

Wenn das Einkommen nicht genügt, um die Miet- sowie alle anderen notwendigen Lebensunterhaltskosten zu decken, liegt es nahe, sich Hilfe von staatlicher Seite zu suchen, doch soll nun Wohngeld oder Bürgergeld beantragt werden? Bürgergeld und Wohngeld haben nur eines gemeinsam: Beide Leistungen dienen der Unterstützung einkommensschwacher Personen – wobei Bürgergeld den gesamten Lebensunterhalt inkl. Wohnkosten decken soll (Existenzminimum) und das Wohngeld eigenes Einkommen voraussetzt und nur als Zuschuss zu den Wohnkosten gezahlt wird.

Wichtig: Es gibt nur Bürgergeld oder nur Wohngeld – beide Sozialleistungen schließen sich gegenseitig aus.

Wenn man nicht weiß, was man beantragen kann, kann man Online-Rechner nutzen, um den Anspruch zu ermitteln. Im Zweifel kann man auch beide Leistungen beantragen – wobei hier das Jobcenter höchstwahrscheinlich die Leistungen schneller ermitteln wird. Sollte sich im Nachhinein herausstellen, das anstatt auf Bürgergeld doch Anspruch auf Wohngeld bestand, wird das Jobcenter die erbrachten Leistungen mit der Wohngeldstelle verrechnen. Das Jobcenter darf übrigens den Bürgergeld Antrag nicht mit dem Hinweis auf einen möglichen Wohngeldanspruch (ggfls. zusätzlich auch Kinderzuschlag) pauschal ablehnen und muss in Vorleistungen treten. (Sozialgereicht Kiel, S 41 AS 92/22 vom 12.12.2022)

Wohngeld immer vorrangig

Wohngeld kann man nur beantragen, wenn Einkommen vorhanden ist, das dem Mindesteinkommen entspricht.

Beim Bürgergeld handelt es sich hingegen um eine Sozialleistung, die sowohl an einkommenslose als auch an einkommensschwache Personen als aufstockende Leistung gezahlt wird. Der Leistungsempfang verlangt von Bürgergeld Beziehern jedoch einiges ab. Erfüllen sie die ihnen auferlegten Pflichten (Meldepflichten, nachweisliche Bewerbungsbemühungen etc.) nicht, kann das Jobcenter sie sanktionieren, indem es den Regelsatz um 10 bis 30 Prozent kürzt.

Da das Wohngeld geringer ausfällt und nur für die Wohnkosten bezuschusst wird, sind entsprechend weniger bzw. gar keine Auflagen zu erfüllen. Ein weiterer Pluspunkt beim Bezug des Wohngeldes ist, dass wenn Kinder im Haushalt leben, für diese zusätzlich der Kinderzuschlag beantragt werden kann, der ebenfalls vor dem Bezug von Bürgergeld schützen soll.

Wichtig: Kann Bürgergeld Hilfebedürftigkeit der gesamten Bedarfsgemeinschaft durch den Bezug von Wohngeld für mindestens drei Monate verhindert werden, muss es zwingend beantragt werden (§ 12a Nr. 2 SGB II).

Mindesteinkommen beim Wohngeld

Um das Mindesteinkommen zu errechnen, das für einen Wohngeldantrag Grundvoraussetzung ist, kann eine simple Formel (für den gesamten Haushalt!) herangezogen werden:

Bürgergeld Regelsatz (+ ggfls. Mehrbedarfe) + Warmmiete (Heizkosten inbegriffen)

In Ausnahmefällen kann die Wohngeldbehörde bei der Ermittlung des Mindesteinkommens den Anteil des Regelsatzes um 20 Prozent bei der Bedarfsermittlung senken, wenn plausibel dargelegt wird, dass Antragsteller mit weniger Ausgaben im Monat auskommen. Hierbei handelt es sich allerdings um Ermessenspielraum des Wohngeldamtes, ohne Rechtsanspruch.

Seit dem 1. Januar 2024 beträgt der Bürgergeld Regelsatz 563 Euro für alleinstehende Personen. Ein Mehrbedarf entsteht beispielsweise bei dezentraler Warmwasserversorgung, für Alleinerziehende, Schwangerschaft etc. weil Betroffene zumeist Extrakosten zu tragen haben. Eine Übersicht aller Mehrbedarfe und weiterführende Informationen zu diesem Thema finden Sie unter Bürgergeld Mehrbedarf.

Beispiele zum Mindesteinkommen

Single in Berlin mit einer Warmmiete von 420 Euro:
Mindesteinkommen: 563 Euro Regelsatz + 420 Miete = 983 Euro Mindesteinkommen

Alleinerziehende Mutter mit 4-jährigem Sohn in Berlin mit einer Warmmiete von 510 Euro:
Mindesteinkommen: 563 Euro Regelsatz (Mutter) 357 Euro Regelsatz (Kind) + 202,68 Euro Mehrbedarf Alleinerziehende + 510 Miete = 1.632,68 Euro Mindesteinkommen

Single in München (Stadt) mit einer Warmmiete von 780 Euro:
Mindesteinkommen: 563 Euro Regelsatz + 780 Miete = 1.343 Euro Mindesteinkommen

Alleinerziehende Mutter mit 4-jährigem Sohn in München (Stadt) mit einer Warmmiete von 1.000 Euro:
Mindesteinkommen: 563 Euro Regelsatz (Mutter) 357 Euro Regelsatz (Kind) + 202,68 Euro Mehrbedarf Alleinerziehende + 1.000 Euro Miete = 2.122,68 Euro Mindesteinkommen

Einkommensgrenzen beim Wohngeld

Wohnraum ist überall unterschiedlich teuer: In manchen Städten herrschen moderate Quadratmeterpreise, in anderen müssen Mieter oder Käufer schon sehr viel mehr ausgeben, um sich eine Wohnung oder ein Haus leisten zu können.

Aus diesem Grund sind die Städte und Gemeinden in 7 verschiedene Mietstufen eingeteilt. Mietstufe I entspricht dem günstigsten und Mietstufe VII dem teuersten Wohnraum. München oder Hamburg sind zwei Beispiele für Städte mit Mietstufe VII: Personen, die dort leben, haben das höchste Einkommen, mit dem noch Wohngeld gewährt werden kann.

Die Frage, ob ein Antrag auf Wohngeld Erfolg hat, richtet sich demnach nicht nur nach dem Einkommen, sondern auch nach dem lokalen Mietpreisdurchschnitt, der mit dem Einkommen ins Verhältnis gesetzt wird. Her wurden allerdings mit der Einführung des Wohngeld-Plus Gesetztes zum 01.01.2023 die Obergrenzen für die Höchstmieten als auch das Höchsteinkommen nach oben geschoben, so dass sich das Wohngeld verdoppelt hat und der Kreis der Berechtigten massiv erweitert wurde.

Eine Übersicht über die Mietstufen erhalten Sie auf wohngeld.org unter Wohngeldtabelle 2024 – Freibeträge – Einkommensgrenzen.

Höhe des Wohngeldes

Ob jemand Wohngeld in Anspruch nehmen kann und wie hoch dieses ausfällt, hängt von drei Faktoren ab:

  • Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder
  • Höhe des Gesamteinkommens
  • Höhe der zuschussfähigen Miete bzw. Belastung

Beispiel einer vierköpfigen Familie in Berlin (Mietstufe 4): Diese hätte noch bei einem monatlichen Bruttoeinkommen von 4.000 Euro einen Wohngeld-Anspruch von 340 Euro.

Mit dem Wohngeldrechner auf wohngeld.org kann die Höhe des individuelle Wohngeldanspruchs ganz einfach online berechnet werden.

Wohngelderhöhung 2023 – Wohngeld-Plus-Gesetz

Zum Jahresbeginn 2023 wurde das Wohngeld in bis dahin noch nie gesehenem Umfang reformiert. Die Leistungen der Wohngeldstelle haben sich verdoppelt und der Kreis der Berechtigten auf den Zuschuss zu den Wohnkosten wurde massiv erweitert, da die Einkommensgrenzen nach oben verschoben wurden und ebenfalls die zuschussfähige Miete bzw. Belastung (bei Eigentümern) angehoben wurden. Zusätzlich wurden eine permanenter Heizkostenzuschuss als Pauschale integriert. Insgesamt wurde das Wohngeld zum 01.01.2023 im Durchschnitt von 190 Euro auf 370 Euro erhöht.

Wohngeld zusätzlich zum ALG I

Bezieher von Arbeitslosengeld I haben die Möglichkeit, einen Antrag auf Wohngeld zu stellen. Im Gegensatz zum Bürgergeld handelt es sich bei ALG I um eine Versicherungsleistung, die sich in der Höhe nach dem zuletzt verdienten Einkommen richtet. In der sich jeweils individuell ergebenden Summe ist keine Wohnkostenpauschale inbegriffen. Sollte das Arbeitslosengeld I also zu gering ausfallen, lohnt es sich, Wohngeld zu beantragen.

Bild: M-Foto / shutterstock.com