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Bürgergeld Blog

Im Bürgergeld Blog findest Du kurze aber hilfreiche Tipps rund um das Arbeitslosengeld II

Anspruch auf Bürgergeld haben alle erwerbsfähigen, hilfebedürftigen Personen im Alter zwischen 15 Jahren und dem regulären Renteneintrittsalter (je nach Renteneintrittsalter), wenn sie sich gewöhnlich in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten. In Zeiten von Hartz IV (Arbeitslosengeld II bis 2022) erhielten nicht erwerbsfähige Personen, die mit einer erwerbsfähigen Person in Bedarfsgemeinschaft lebten (z.B. Kinder bis 14 Jahren) Sozialgeld. Mit der Sozialreform zum 01.01.2023 wurden Hartz IV sowie Sozialgeld komplett vom Bürgergeld ersetzt – das Sozialgeld gibt es ab 2023 nicht mehr.

Leistungsberechtigt sind auch die Personen, die mit einem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in einem Haushalt zusammenleben und eine gemeinschaftliche Haushaltsführung betreiben. Sie bilden gemeinsam mit dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen eine Bedarfsgemeinschaft.

* Statistik Bundesagentur für Arbeit, Zahlen für September 2022, abgerufen am 23.01.2023

Wie hoch ist der Anspruch auf Bürgergeld Leistungen?

Einen pauschalen Anspruch auf Bürgergeld Leistungen nach dem SGB II gibt es nicht, da sich die Leistungen der Jobcenter aus mehreren Bestandteilen zusammensetzen. Hierzu zählen:

  • Bürgergeld Regelsatz
  • angemessene Kosten der Unterkunft und Heizung (KdU)
  • evtl. Mehrbedarfe

Der aktuelle Bürgergeld Regelsatz beträgt 502 Euro monatlich seit dem 01.01.2023 in der Regelbedarfsstufe 1 monatlich. Dieser ist auch maßgebend für die Berechnung der Mehrbedarfe. Kosten für Wohnung und Heizung werden von den Jobcentern nach den örtlichen Richtlinien gezahlt, hier gibt es also keine bundeseinheitliche Regelung.

Berechnungsbeispiel des Anspruchs einer Mutter in Berlin

Um zu verdeutlichen, wie viel Bürgergeld Betroffene erhalten, nehmen wir ein Beispiel einer alleinerziehenden Mutter mit dreijähriger Tochter aus Berlin. Für die 65m² große Wohnung zahlt das Jobcenter monatlich 470 Euro an Miete inklusive Nebenkosten. Die Mutter selbst erhält ab 01.01.2023 502 Euro monatlich Regelsatz aus der Regelbedarfsstufe 1, für die Tochter werden 318 Euro nach Regelbedarfsstufe 6 monatlich gezahlt. Zusätzlich werden auf Antrag 180,72 Euro Mehrbedarf für Alleinerziehende gewährt, so dass sich ein monatlicher Gesamtanspruch auf Bürgergeld in Höhe von 1.470,72 Euro ab 2023 ergibt. Wichtig: Kindergeld und evtl. Unterhalt bzw. Unterhaltsvorschuss werden auf den Bedarf des Kindes angerechnet und reduzieren diesen! 

Für eigene Berechnungen können Sie auch unseren Bürgergeld Rechner nutzen.

Kein Anspruch auf Bürgergeld

Rentner und Erwerbsgeminderte

Personen, die Altersrente beziehen, haben keinen Anspruch auf Bürgergeld, ggfls. kommt hier die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung in Betracht.

Patienten in stationären Einrichtungen

Ebenfalls ausgeschlossen sind auch Personen, die in stationären Einrichtungen untergebracht sind, es sei denn,

  • sie sind für voraussichtlich weniger als sechs Monate in einem Krankenhaus untergebracht
  • sie sind in einer stationären Einrichtung untergebracht, aber mindestens 15 Stunden wöchentlich erwerbstätig

Auszubildende, Schüler und Studenten

Bürgergeld-Leistungen werden im Regelfall auch nicht an Auszubildende, Studenten und Teilnehmer an einer berufsvorbereitenden Maßnahme erbracht. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz kommt nur bei Vorliegen einer besonderen Härte in Betracht.

Erwerbsfähigkeit

Anspruch auf Bürgergeld haben nur erwerbsfähige Personen im Alter zwischen 15 und 65-67 Jahren (Renteneintrittsalter – Tabelle zur Altersgrenze siehe weiter unten).

Besteht keine Erwerbsfähigkeit selbst keine Erwerbsfähigkeit nach § 8 SGB II – wie bspw. bei Kindern – besteht Anspruch auf Bürgergeld nur, wenn sie mit einem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in Bedarfsgemeinschaft leben. Bis 2022 erhielten nicht erwerbsfähige Hilfebedürftige die Hartz IV Leistungen als Sozialgeld, dieses ist jedoch mit der Sozialreform mit in das Bürgergeld geflossen.

Erwerbstätigkeit

Erwerbsfähigkeit liegt nach § 8 SGB II vor, wenn die Person mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig sein kann, ohne daran aufgrund Krankheit oder Behinderung auf absehbare Zeit gehindert zu sein.

Als absehbare Zeit in diesem Sinne gilt dabei ein Zeitraum von bis zu sechs Monaten. Als erwerbsfähig gilt auch, wem eine Erwerbstätigkeit aufgrund der Erziehung eines Kindes unter drei Jahren oder Pflege eines Angehörigen nur vorübergehend nicht zuzumuten ist.

Art und Ausmaß der Krankheit oder Behinderung, die zum Ausschluss der Erwerbsfähigkeit führen können, werden von den Sozialleistungsträgern festgestellt (§ 44a SGB II).

Hierzu kann sich das Jobcenter der Hilfe der medizinischen Dienste der Gesundheitsämter bedienen. Dabei gilt zudem, dass allein das Vorliegen einer Behinderung die Erwerbsfähigkeit im Sinne des § 8 SGB II nicht ausschließt.

Grundsätzlich wird daher auch bei Personen mit Behinderung die Erwerbsfähigkeit in jedem Einzelfall geprüft.

Renteneintrittsalter

Seit Einführung der Rente mit 67 gibt es ein dynamisches Renteneintrittsalter nach Geburtsjahr, welches sich stufenweise von 65 Jahren bis auf 67 Jahre anhebt. Welches Ihr Renteneintrittsalter ist, können Sie der folgenden Tabelle nach § 7a SGB II entnehmen:

Eintrittsalter zur Regelaltersrente

GeburtsjahrRenteneintrittsalterregulärer Renteneintritt
195665 Jahre + 10 Monate11/2021 bis 10/2022
195765 Jahre + 11 Monate12/2022 bis 11/2023
195866 Jahre01/2024 bis 12/2024
195966 Jahre + 2 Monate03/2025 bis 02/2026
196066 Jahre + 4 Monate05/2026 bis 04/2027
196166 Jahre + 6 Monate07/2027 bis 06/2028
196266 Jahre + 8 Monate09/2028 bis 08/2029
196366 Jahre + 10 Monate11/2029 bis 10/2030
196467 Jahre01/2031 bis 12/2031

Zwangsverrentung ausgesetzt

Das Gesetz regelt in § 12a SGB II, dass ab dem Alter von 63 Jahren Leistungsbezieher verpflichtet werden können, einen vorzeitigen Antrag auf die Altersrente zu stellen. Davon haben die Jobcenter bis 2022 in Zeiten von Hartz IV regen Gebrauch gemacht, was mit finanziellen Abschlägen für Frührentner verbunden war. Durch diese „Zwangsverrentung“ entstehen Beziehern von Bürgergeld für den späteren Bezug der Rente Nachteile, da für jeden Monat, der vor dem regulären Renteneintrittsalter beginnt, die Rente um 0,3% gekürzt wird.

Mit der Einführung des Bürgergeldes zum 01.01.2023 wurde die Vorschrift dahingehend ergänzt, dass bis zum 31.12.2026 Hilfebedürftige nicht gezwungen werden können, frühzeitig eine Rente zu beantragen – die Zwangsverrentung wurde also für vier Jahre ausgesetzt.

Wann liegt Hilfebedürftigkeit vor?

Hilfebedürftig nach § 9 SGB II ist danach derjenige, der seinen und den Lebensunterhalt der übrigen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft nicht oder nicht ausreichend bestreiten kann und keine erforderliche Hilfe von dritter Seite erhält.

Das bedeutet insbesondere, dass der Lebensunterhalt nicht sichergestellt werden kann durch

  • Aufnahme einer zumutbaren Arbeit
  • Einsatz von Einkommen und Vermögen
  • Unterstützung von Angehörigen oder anderen Sozialleistungsträgern

Eigenes als auch vorhandenes Einkommen und Vermögen der übrigen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft sind daher bei der Bestimmung der Hilfebedürftigkeit zu berücksichtigen. Zu beachten ist, dass beim Vermögen eine Karenzzeit von zwölf Monaten eingeführt wurde. Der Bürgergeld Anspruch ist demnach nicht gefährdet, wenn das Vermögen des Haushaltsvorstands 40.000 Euro nicht übersteigt sowie 15.000 Euro für jede weitere Person der Bedarfsgemeinschaft. Nach Ablauf der Karenzzeit beträgt das Schonvermögen je Person der Bedarfsgemeinschaft 15.000 Euro.

Vorrangige Leistungen um Hilfebedürftigkeit zu vermeiden

Bestehen Ansprüche auf andere Sozialleistungen, sind sie vorrangig geltend zu machen, wenn dadurch die Hilfebedürftigkeit und ein grundsätzlich nachrangiger Bürgergeld Anspruch abgewendet werden kann, z.B. durch Wohngeld oder Kinderzuschlag.

Achtung: Diese Verpflichtung ist im § 12a SGB II – Vorrangige Leistungen gesetzlich festgeschrieben. Kommen Hilfebedürftige ihr nicht nach, können Anträge auf Bürgergeld abgelehnt werden. Jobcenter sind zudem berechtigt, selbst die erforderlichen Anträge zu stellen.

Keine Hilfebedürftigkeit durch Aufnahme einer zumutbaren Arbeit

Insbesondere liegt keine Hilfebedürftigkeit vor, wenn der Lebensunterhalt durch Aufnahme einer zumutbaren Arbeit gesichert werden kann. Grundsätzlich gilt, dass dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen jede Arbeit zumutbar ist, es sei denn,

  • er ist zu der Arbeit körperlich, geistig oder seelisch nicht in der Lage
  • die Arbeit erschwert ihm wesentlich die künftige Ausübung seiner bisherigen Arbeit, weil die bisherige Arbeit besondere körperliche Anforderungen stellt
  • die Ausübung der Arbeit gefährdet die Erziehung seines Kindes oder des Kindes seines Partners
  • die Ausübung der Arbeit ist mit der Pflege eines Angehörigen nicht vereinbar, und die Pflege kann auf andere Weise nicht sichergestellt werden
  • der Ausübung der Arbeit steht sonst ein wichtiger Grund entgegen

Das Gesetz listet zudem eine Reihe von Gründen auf, deren Vorliegen allein die Aufnahme der Arbeit zumutbar macht. Eine Arbeit ist danach nicht schon deshalb unzumutbar, weil

  • sie nicht einer früheren Berufstätigkeit (Ausbildung) entspricht
  • sie hinsichtlich der Ausbildung des Hilfebedürftigen als geringwertig anzusehen ist
  • der Beschäftigungsort vom Wohnort weiter entfernt ist
  • sie mit der Beendigung einer (schlechter bezahlten) Erwerbstätigkeit verbunden ist

Vermittlungsvorrang abgeschafft

Mit der Einführung des Bürgergeldes wurde der Vermittlungsvorrang abgeschafft, was bedeutet, dass Bedürftige nicht einfach in jede Maßnahme oder Arbeit „gesteckt“ werden sollen, um die Hilfebedürftigkeit zu beenden. Vielmehr sollen insbesondere Leistungsberechtigte ohne einen Berufsabschluss zum Nachholen eines solchen angeleitet werden. Hierzu wurde speziell auch das Weiterbildungsgeld in 2023 eingeführt, welches das Absolvieren einer Berufsausbildung „schmackhaft“ machen soll.

Grundsätzlich besteht demzufolge seit der Einführung des Bürgergeldes nicht mehr die generelle Verpflichtung zur Arbeitsaufnahme um die Hilfebedürftigkeit zu vermeiden. Die Ziele sind mit der Sozialreform zukunftssicherer für die Betroffenen ausgestaltet worden.

Ergänzende Leistungen bei Erwerbstätigkeit (Aufstocker)

Grundsätzlich stellt der jeweils aktuelle Regelsatz in der Grundsicherung für Arbeitsuchende den sozialstaatlich garantierten Minimalbetrag zur privaten Existenzsicherung dar.

Das heißt, dass Arbeitslosigkeit keine Anspruchsvoraussetzung für den Bezug von Arbeitslosengeld 2 ist. Diese Sozialleistung kann deshalb auch dann in Anspruch genommen werden, wenn die erzielten Einkünfte aus einer Erwerbstätigkeit nicht ausreichen, um den Grundbedarf einer Einzelperson oder einer Bedarfsgemeinschaft zu decken.

Entsprechende Ansprüche auf die Erbringung ergänzender Bürgergeld-Leistungen bestehen dabei nicht nur bei Geringverdienern, sondern auch bei dem Bezug von Arbeitslosengeld I. Erfahren Sie mehr zu diesem Thema unter Bürgergeld Aufstocker.

Anspruch für Schüler, Studenten und Auszubildende

Grundsätzlich besteht für Schüler, Studenten und Auszubildende kein Anspruch auf Bürgergeld, da meist ein Anspruch auf BAföG besteht. Bürgergeld kann nur in Härtefällen gewährt werden, wie bspw. wenn die Ausbildung aufgrund einer Kindesgeburt ruhen musste oder das Studium durch Krankheit, Schwangerschaft oder Behinderung den Zeitraum der BAföG-Förderungsfähigkeit überschreitet.

Einen ausführlichen Artikel zu diesem Thema finden Sie unter Bürgergeld für Schüler, Studenten und Auszubildende.

Dabei wird auch auf den Bezug von BAföG, Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) und Ausbildungsgeld eingegangen.

Bürgergeld Vorschuss – Soforthilfe beim Antrag

Bis zur abschließenden Bearbeitung des Antrags auf Bürgergeld können mehrere Monate vergehen. Für Hilfebedürftige kann das verhängnisvoll sein, wenn sie weder über eigene finanzielle Mittel verfügen noch materielle Unterstützung von dritter Seite erwarten können.

Um Hilfebedürftige aufzufangen, denen eine solche Notlage droht, besteht die Möglichkeit, Vorschuss auf die Bürgergeld-Bezüge zu beantragen (§ 42 Abs.1 SGB I). Der Bürgergeld-Vorschuss muss gewährt werden, wenn ein

  • Leistungsanspruch dem Grunde nach besteht
  • die Berechnung der genauen Höhe voraussichtlich längere Zeit dauert
  • der Hilfebedürftige glaubhaft macht, dass bis zur Auszahlung der ersten Leistungen sein Lebensunterhalt nicht gesichert ist

Die Höhe des Vorschusses ist in das Ermessen des Leistungsträgers gestellt. Kann dargelegt und nachgewiesen werden, dass der Hilfebedürftige tatsächlich über keinerlei Mittel verfügt, um seinen Lebensunterhalt sicherzustellen, reduziert sich dieses Ermessen aber auf Null, und der Leistungsträger ist verpflichtet, die angemessenen Kosten vorzuschießen.

Die Aufnahme der Vorschusszahlungen beginnt dabei spätestens nach Ablauf eines Monats nach Eingang des Antrages gemäß § 42 Abs.1 SGB I.

Bürgergeld Anspruch für Ausländer

Ausländer haben Anspruch auf Bürgergeld, wenn sie die aufenthaltsrechtliche Erlaubnis zur Aufnahme einer Beschäftigung in der Bundesrepublik erhalten haben oder die Erteilung grundsätzlich möglich wäre.

Einen Anspruch auf Bürgergeld haben auch freizügigkeitsberechtigte Ausländer aufgrund des Freizügigkeitsgesetzes/EU. Schließlich stehen auch Ausländern Bürgergeld-Leistungen zu, die als Geduldete, Flüchtlinge oder politisch Verfolgte ein Bleiberecht genießen.

Kein Anspruch bei Aufenthalt zur Arbeitssuche

Grundsätzlich ausgeschlossen vom Leistungsbezug sind Ausländer, die sich nur zum Zweck der Arbeitssuche in der Bundesrepublik aufhalten. Dieser Anspruchsausschluss betrifft auch die Familienangehörigen des Arbeit suchenden Ausländers.

Hinweis: Bürgergeld kommt auch nicht infrage für Ausländer, denen Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zustehen können.

Alternative Sozialleistungen zum Bürgergeld

Sozialhilfe – Hilfe zum Lebensunterhalt

Grundsätzlich besteht für Bezieher des Bürgergeldes und die leistungsberechtigten Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft kein Anspruch auf Sozialhilfe (§ 21 SGB XII).

Der Anspruch auf Bürgergeld ist vorrangig und schließt ergänzende Sozialhilfe aus.

Eine Ausnahme gilt nur für die Personen, die nicht hilfebedürftig im Sinne des § 9 SGB II sind und denen damit kein Bürgergeld zusteht. Sie können Hilfe zum Lebensunterhalt in Sonderfällen beanspruchen (§ 34 SGB XII).

Besondere Hilfen nach dem SGB XII

Der Ausschluss von Sozialhilfe für ALG II-Bezieher bedeutet aber nicht, dass diesen generell keine Leistungen nach dem SGB XII zustehen können. Das Gesetz ordnet diesen Ausschluss vielmehr nur für die Hilfe zum Lebensunterhalt an (Leistungen nach dem Dritten Kapitel, § 5 Abs. 2 SGB II).

Sonstige Leistungen des SGB XII können daneben in Betracht kommen, wenn sie im SGB II für Bürgergeld-Empfänger nicht vorgesehen sind. Das SGB II soll zwar für Bürgergeld-Berechtigte ein geschlossenes System darstellen, dem § 5 Abs. 2 S. 2 SGB II ist aber zu entnehmen, dass zusätzliche Hilfen nach dem SGB XII dann infrage kommen, wenn die grundlegende Funktion der persönlichen Existenzsicherung durch die Ansprüche des SGB II nicht gewährleistet ist.

Für Hilfebedürftige im Bürgergeld-Bezug können daher ergänzend folgende Ansprüche bestehen, da sie gar nicht oder aber nur unzureichend durch vorrangige Leistungsvorschriften des SGB II abgedeckt sind

  • Hilfen zur Gesundheit nach §§ 47ff SGB XII, die medizinische Vorsorgeleistungen und Untersuchungen zur Verhütung und Früherkennung von Krankheiten, Leistungen zur Krankenbehandlung sowie Familienplanung umfassen
  • Hilfe zur Pflege nach §§ 61ff SGB XII für Personen, die wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung für die üblichen und wiederkehrenden Verrichtungen im täglichen Leben in erheblichem Maße der Hilfe bedürfen
  • Hilfe in anderen Lebenslagen nach §§ 70ff SGB XII, wie die Hilfe zur Weiterführung des Haushalts, die Blinden- und Altenhilfe und die Übernahme von Bestattungskosten
  • Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten nach §§ 67ff SGB XII für Personen, die aufgrund besonderer Lebensverhältnisse mit sozialen Schwierigkeiten zu kämpfen haben (Beratungs- und Betreuungsleistungen)
  • Eingliederungshilfen für behinderte Menschen nach §§ 53ff SGB XII, die etwa Hilfen für eine angemessene Schul- und Berufsausbildung umfassen können

Wohngeld

Das Wohngeld ist gegenüber Bürgergeld die vorrangige Sozialleistung, so dass diese auch vorrangig zu beantragen ist, um einen Bürgergeld-Bezug zu vermeiden. Diese Pflicht zum Wohngeldantrag (extern auf wohngeld.org) ergibt sich für Hilfebedürftige aus § 5 SGB II. HIer sei angemerkt, dass auch das Wohngeld eine Reform zum Jahreswechsel 2022/ 2023 erfahren hat. So sind mit dem ab 01.01.2023 geltendem WohngeldPlus einerseits die Förderungsbeträge massiv gestiegen. Auf der anderen Seite wurden auch die Einkommensfreibeträge massiv erhöht, so dass sich die Anzahl der Antragsteller verdreifacht hat. Insbesondere Bürgergeld-Aufstocker könnten hierdurch weg von den Leistungen nach dem SGB II in das Wohngeld rutschen. Ein Antrag lohnt sich auf jeden Fall. Um einen möglichen Wohngeldanspruch zu prüfen, kann auch der Wohngeldrechner von wohngeld.org genutzt werden.

Wohngeld wird neben Bürgergeld nicht erbracht, wenn bei den Leistungen bereits die Kosten für die Unterkunft berücksichtigt sind (§ 7 Abs.1 Nr.1 WoGG). Mit dieser Regelung soll gewährleistet werden, dass die Kosten für die Unterkunft bei der Ermittlung der Höhe der Sozialleistungen nur von einem Sozialleistungsträger erfasst werden.

Anspruch auf Wohngeld bei Bürgergeld als Darlehen

Wird Bürgergeld lediglich als Darlehen geleistet, greift der Anspruchsausschluss aber nicht ein, so dass ein Anspruch auf Wohngeld dem Grunde nach in Betracht kommt.

Das gleiche gilt, wenn durch das Wohngeld die Hilfebedürftigkeit vermieden werden kann (§ 7 Abs.1 Nr.1 und 2 WoGG). Damit ist der grundsätzliche Vorrang des Wohngelds gegenüber dem Bürgergeld ausgedrückt. Bei der Prüfung der Hilfebedürftigkeit sind das Bestehen eines Wohngeldanspruchs und dessen Höhe entscheidend zu berücksichtigen.

Kann durch eigene Einnahmen und Wohngeld der Bedarf gedeckt werden, ist Hilfebedürftigkeit grundsätzlich nicht gegeben. Ein Anspruch auf Bürgergeld scheidet unter diesen Voraussetzungen aus.

Für Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft gilt Entsprechendes. Auch sie sind grundsätzlich vom Wohngeldbezug ausgeschlossen, wenn sie bei der Ermittlung des gemeinsamen Bedarfes berücksichtigt worden sind, und auch bei ihnen besteht ein Wohngeldanspruch, wenn Bürgergeld als Darlehen erbracht wird oder die Wohngeldleistung geeignet ist, die Hilfebedürftigkeit abzuwenden (§ 7 Abs. 2 WoGG).

Elterngeld

Elternteile, die Sozialleistungen beziehen, erhalten als Elterngeld einen monatlichen Betrag in Höhe von 300 Euro (Sockelbetrag). Obwohl es – bis auf ein paar Ausnahmen – vollständig auf den Bürgergeld Anspruch als Einkommen angerechnet wird, muss es beantragt werden. Ausnahmen bestehen nur, wenn vorher Erwerbseinkommen bezogen wurde.

Mehr dazu unter Elterngeld und Bürgergeld. Detaillierte Informationen zum Elterngeld finden Sie außerdem im Ratgeber zum Elterngeld auf kindergeld.org.

Kindergeld

Bei Bürgergeld Bedürftigen wird das Kindergeld zum sonstigen Einkommen dazugerechnet und wirkt sich mindernd auf den gesamten Bürgergeld-Anspruch aus. In erster Linie wird das Kindergeld (250 Euro je Kind ab 2023) als Einkommen des Kindes angerechnet und mindert dessen Bedarf. Erhält das Kind bspw. noch Unterhalt oder Unterhaltsvorschuss, so ist in den meisten Fällen der gesamte Bedarf des Kindes gedeckt. Der überschüssige Teil des Kindergeldes, der über die Deckung des Bedarfs des Kindes hinausgeht, wird dann dem bezugsberechtigtem Elternteil als sonstiges Einkommen angerechnet.

Das Kindergeld volljähriger Kinder zählt stets zum Einkommen der hilfebedürftigen Eltern. Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn das volljährige Kind nicht im Haushalt der Eltern lebt und das Kindergeld nachweislich von den Eltern an das Kind weitergeleitet wird – z.B. mittels Überweisung.

Ausführliches unter Bürgergeld und Kindergeld. Umfassende Informationen zum Thema Kindergeld finden Sie auf kindergeld.org.

Besondere Notlagen

Gerät der Hilfebedürftige in besondere Notlagen, kommen zusätzliche Leistungen in Betracht. Für Hilfebedürftige, deren Bürgergeld-Antrag noch nicht beschieden wurde, gilt die bereits erwähnte Möglichkeit der Beantragung eines Vorschusses (§ 42 SGB I).

Hilfebedürftige, die im Leistungsbezug stehen, können zur Abwendung einer akuten Notsituation Sonderbedarf geltend machen (§ 23 SGB II).

Handelt es sich bei diesem Sonderbedarf um wiederkehrende Bedarfssituationen, können sie den Anspruch nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts unmittelbar auf das Grundgesetz stützen, weil es derzeit für diese besonderen Bedarfslagen an einer gesetzlichen Regelung fehlt. Deshalb kann es auch sinnvoll sein, Ansprüche in dieser Übergangszeit einstweilen auf die Auffangvorschrift des § 73 SGB XII zu gründen.

Die Jobcenter oder andere Sozialleistungsträger haben in der Vergangenheit häufig mit Hilfe dieser Vorschrift Leistungen in besonderen Lebenslagen gewährt, wenn andere Hilfemöglichkeiten nicht gegeben waren.

Das Wichtigste in Kürze

Wie viel bekommt man beim Bürgergeld?

Die Grundsicherung setzt sich aus dem Bürgergeld Regelsatz von 502 € für Alleinstehende, eventuellen Mehrbedarfen sowie den Kosten der Unterkunft und angemessenen Heizkosten zusammen. Bei Hartz IV kam man so laut letzten Statistiken durchschnittlich auf eine monatliche Auszahlung i. H. v. von 1.122 €* monatlich. Da das Bürgergeld zum Jahreswechsel angehoben wurde, wird sich diese Zahl weiter erhöhen.

Wer hat Anspruch auf Bürgergeld?

Ein Anspruch auf Bürgergeld setzt grundsätzlich die Erwerbsfähigkeit voraus. Der oder die Betroffene müssen grundsätzlich in der Lage sein, mindestens drei Stunden am Tag arbeiten zu können, was bei einem Alter ab 15 Jahren bis zum Erreichen des Renteneintrittsalters gilt.

Was ist der Unterschied zwischen Bürgergeld und Hartz IV?

Bürgergeld ersetzt nach der Sozialreform 2022/ 2023 Hartz IV und das Sozialgeld. Es bleibt grundsätzlich die selbe Leistung, die im SGB II geregelt wird – hat aber einen neuen Namen erhalten.

Letzte Aktualisierung: 19.05.2023

Stromkostenübernahme durch das Jobcenter

Nach § 22 SGB II steht jedem Leistungsbezieher eine angemessene Wohnung sowie Beheizung dieser Wohnung zu. Auch die Nebenkosten werden im Bürgergeld Bezug vom Jobcenter in angemessener Höhe, im Rahmen der KdU, übernommen. Aber wie ist die Übernahme von Stromkosten bei Bürgergeld (früher Hartz IV) geregelt?

Auf die häufigsten Fragen wie:

  • Was passiert mit einer Stromrückzahlung im Bürgergeld Bezug?
  • Zahlt das Jobcenter eine Stromnachzahlung?
  • Strom abgestellt bei Bürgergeld
  • etc.

gehen wir in diesem Artikel näher ein.

Stromkostenübernahme beim Bürgergeld

Die Frage, ob das Jobcenter Stromkosten beim Bürgergeld Bezug übernimmt, ist schnell zu beantworten:

Nein, Strom ist kein Posten, der vom Jobcenter zusätzlich zum Bürgergeld Regelsatz bezahlt wird. Jeder Bedürftige erhält monatlich seinen Bürgergeld Regelsatz und von diesem müssen alle laufenden Kosten, wie beispielsweise Essen, Körperpflege und auch die Stromkosten, bezahlt werden.

Stromkosten im Regelsatz enthalten

Bürgergeld Regelsatz 2023

Der Regelsatz für einen Single beträgt seit der Bürgergeld Einführung in 2023 502,00 EUR (449 Euro Hartz 4 bis Ende 2022). Von diesen 502,00 Euro sind vom Gesetzgeber 8,48 % für den Posten „Energie und Wohninstandhaltung“ – also monatlich 42,55 € – vorgesehen. Auf Strom entfallen bei einem Alleinstehenden 8,12 % und damit nur 40,74 € monatlich. Diese Summe ist i. d. R. jedoch viel zu gering – Der Hartz IV Regelsatz reicht nicht für die Stromkosten!

Check 24 hat ermittelt: Im Durchschnitt zahlten Hartz IV Bedürftige bei einem Verbrauch von 1.500 kW/h jährlich in der Grundversorgung in 2022 etwa 599 €. Das sind 37% mehr als der Hartz IV Regelsatz für diese Aufwendungen vorgesehen hat.

Städtische Anbieter (örtliche Grundversorger) sind in der Regel teurer, sodass die Differenz zwischen Energiepauschale und Realität noch viel größer ist!

Einsparungen an anderer Stelle

Verbraucht der Hilfebedürftige mehr als die Pauschale von 8,48 % für Strom, muss er diese Differenz ebenfalls vom Bürgergeld Regelsatz bezahlen. Dies führt zu einer sehr schwierigen Situation für Hilfebedürftige, denn der Regelsatz ist ohnehin schon gering bemessen und die Stromkosten steigen unerbittlich – im Dezember 2021 hat die Kilowattstunde 33,9 Cent gekostet – bereits im März 2022 sind Preissteigerungen für Strom und Haushaltsenergie von über 35 Prozent zu verzeichnen, wie das Statistische Bundesamt ermittelt hat.

Wenn nun auch noch mehr Stromkosten bezahlt werden müssen, bleibt dem Hilfebedürftigen weniger Geld zum Leben, da er diesen Betrag anderweitig einsparen muss, beispielsweise bei Lebensmitteln.

Lesen Sie dazu auch: Tausenden Hartz IV Bedürftigen drohen Stromsperren

Ausnahme: Dezentrale Warmwasseraufbereitung

In der Regel wird das Wasser in der Wohnung zentral über die Heizungsanlage aufgewärmt. Die Kosten für Warmwasser zählen in diesem Fall zu den warmen Nebenkosten, die im Rahmen der KdU vom Jobcenter bezahlt werden. Es gibt jedoch auch Wohnungen, in denen das Wasser dezentral mit elektrischen Geräten, wie beispielsweise einem Durchlauferhitzer oder Boiler etc., aufgewärmt wird – und das gar nicht mal so wenige, da etwa jeder fünfte Haushalt sein Wasser dezentral erwärmt. Der Durchlauferhitzer oder Boiler wird mit Strom betrieben, sodass die Warmwasseraufbereitung nicht über die Nebenkosten vom Jobcenter bezahlt wird.

Erfahren Sie mehr zur Kostenübernahme durch das Jobcenter unter Bürgergeld Kosten der Unterkunft und Heizung.

Mehrbedarf für Warmwasser

Allerdings fallen dadurch deutlich höhere Stromkosten für den Hilfebedürftigen an, wenn man bedenkt, dass beispielsweise ein Durchlauferhitzer einen durchschnittlichen Verbrauchsanteil von 30 Prozent des Gesamtstromverbrauchs im Haushalt hat.

Aus diesem Grund steht ihnen nach § 21 Abs. 7 SGB II ein Mehrbedarf für Warmwasseraufbereitung zu. Dieser Mehrbedarf ist pauschal festgelegt und beträgt bei einem Erwachsenen 2,3 % des maßgeblichen Regelsatzes. Jungen Erwachsenen, Jugendlichen und Kindern steht ein geringerer Mehrbedarf zur Verfügung:

Regelbedarffür Wen?ProzentsatzPauschale
502 €Volljährige/ Alleinstehende2,3 %11,55 €
451 €volljährige Partner der Bedarfsgemeinschaft2,3 %10,37 €
402 €Volljährige unter 25 Jahren2,3 %9,25 €
420 €Kinder 15 – 18 Jahre1,4 %5,88 €
348 €Kinder 7 – 14 Jahre1,2 %4,18 €
318 €Kinder 0 – 6 Jahre0,8 %2,54 €

Realistisch sind diese Pauschalen nicht, wie auch unsere eigenen Berechnungen gezeigt haben. Siehe unter Regierung zahlt wissentlich zu wenig Strom bei Hartz IV Mehrbedarf

Antrag auf Mehrbedarf für Warmwasseraufbereitung stellen

Der Mehrbedarf für die Aufbereitung von Warmwasser wird nicht automatisch vom Jobcenter ausgezahlt und setzt einen schriftlichen Antrag voraus. Wichtig: Der Vermieter muss bestätigen, dass das Wasser in der Wohnung des Hilfebedürftigen dezentral via Durchlauferhitzer (oder einem anderen Gerät) aufgewärmt wird. Diese Bescheinigung muss dem Antrag beigelegt werden.

Heizung per Strom – Gibt es einen Mehrbedarf?

Wenn keine Zentralheizung vorhanden ist und die Wohnung nur über eine Heizung verfügt, die mit Strom betrieben wird, hat der Hilfebedürftige ebenfalls Anspruch auf Übernahme der tatsächlichen, angemessenen Heizkosten nach § 22 SGB II.

Beispiel: Strombetriebene Heizungen sind unter anderem Elektroheizungen, Elektrospeicherheizungen, elektrisch betriebene Bodenheizungen und Nachtspeicheröfen.

Allerdings zahlt das Jobcenter nur die Stromkosten, die für die Heizung entstanden sind (Heizstromkosten). Die Kosten für den Haushaltsstrom (Waschmaschine, Kühlschrank, etc.) werden nicht übernommen. Die Kosten von Heizstrom und Haushaltsstrom müssen daher differenziert werden:

Eigener Stromzähler für Heizung vorhanden

Wenn zwei separate Stromzähler vorhanden sind, ein Hauptzähler für Haushaltsstrom und ein weiterer Zwischenzähler für die Heizung, können die Kosten für den Heizstrom genau differenziert werden.

In diesem Fall werden die tatsächlichen, angemessenen Stromkosten für die Heizung vom Jobcenter übernommen (SG Detmold, 28.03.14, S 28 AS 1935/12).

Kein eigener Stromzähler für Heizstrom vorhanden

Ist hingegen nur ein gemeinsamer Zähler für Heiz- und Haushaltsstrom vorhanden, werden die Stromkosten für die Heizung vom Jobcenter geschätzt (SG Kassel, 28.04.15, S 17 AS 599/14).

Laut Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg hat der Hilfebedürftige bei nur einem Stromzähler Anspruch auf Heizkosten, die mit einer Ölheizung entstanden wären (LSG Baden-Württemberg, 02.03.11, AZ.:L 2 SO 4920/09).

Zahlt das Jobcenter eine Stromkosten Nachzahlung?

Übernimmt das Jobcenter eine Stromkostennachzahlung, die sich aus der Jahresabrechnung ergeben hat?

Nein. Der Hilfebedürftige muss selbst für eine solche Stromnachzahlung aufkommen. Im schlimmsten Fall sind die Kosten so hoch, dass sie nicht selbst vom Bürgergeld Empfänger getragen werden können und der Stromanbieter mit einer Stromsperre droht.

Doch damit es erst gar nicht dazu kommt, gibt es zwei Möglichkeiten:

  • Der Hilfebedürftige kann versuchen, mit dem Stromanbieter eine Ratenzahlung zu vereinbaren.
  • Alternativ – oder wenn der Ratenzahlung nicht zugestimmt wurde – kann ein Darlehen beim Jobcenter beantragt werden.

Ratenzahlung mit Stromanbieter vereinbaren

Wir empfehlen im ersten Schritt immer direkt mit dem Stromanbieter zu sprechen und um eine Ratenzahlung zu bitten. In den meisten Fällen sind die Stromanbieter sehr kooperativ und stimmen einer Abzahlung in Raten zu.

Darlehen vom Jobcenter

Sollte der Stromanbieter einer Ratenzahlungsvereinbarung nicht zustimmen (oder die RZV aus anderen Gründen scheitern), besteht die Möglichkeit, beim Jobcenter ein zinsloses Darlehen gemäß § 42a SGB II zu beantragen.

Ein Darlehen darf unter keinen Umständen vom Jobcenter abgelehnt werden, wenn dieses benötigt wird, um eine Stromsperre zu verhindern (LSG Nordrhein-Westfalen, 18.08.14, Az.: L 7 AS 1289/14 B und L 7 AS 1290/14 B)!

Wenn das Jobcenter das Darlehen genehmigt wird es im Regelfall auch direkt an den Stromanbieter zahlen, um nicht unnötig Zeit verstreichen zu lassen (§ 43a (4) SGB XII).

Darlehensrückzahlung an das Jobcenter

Das Jobcenter wird ab diesem Zeitpunkt jedoch automatisch 10 % vom Regelsatz einbehalten – Und zwar so lange, bis das Darlehen vollständig abbezahlt ist.

Rückzahlungsverpflichtung Darlehen – Bedarfsgemeinschaft

Die Rückzahlungsverpflichtung trifft alle Personen, die den Darlehensvertrag mit dem Jobcenter abgeschlossen haben (§ 42a, Abs. 1 SGB II). Dies kann grundsätzlich eine einzelne Person oder auch mehrere Personen der Bedarfsgemeinschaft sein.

Wichtig: Der Darlehensvertrag zur Zahlung von Stromschulden wird i. d. R. nur von den Erwachsenen einer Bedarfsgemeinschaft abgeschlossen. Daher darf auch nur der Regelsatz von den Erwachsenen gekürzt werden. Der Regelsatz der Kinder darf in diesem Fall nicht gekürzt werden.

Bürgergeld Darlehen für Stromnachzahlung – Nachteile

Der praktisch letzte Ausweg bei einer drohenden Stromsperre oder wenn schon der Strom abgestellt wurde, ist ein Bürgergeld Darlehen über das Jobcenter. Jedoch wird dadurch automatisch der Regelsatz bis zum vollständigen Abtrag des Darlehensbetrages um zehn Prozent gekürzt.

Geld welches an anderer Stelle fehlt…verbunden mit noch mehr Entbehrungen und teilweise mit neuen Schulden… das Bürgergeld Darlehen löst das Problem also nicht wirklich, es wird dadurch nur verlagert.

Beispiel:

  • Stromkostennachzahlung beträgt 450 Euro, Darlehenshöhe also 450 Euro
  • Hilfebedürftige erhält Regelsatz i. H. v. monatlich 502 Euro
  • Monatliche Rückzahlung = 10 % von 502 Euro = 50,20 Euro
  • Rückzahlung 9 Monate (8 Monate mit 50,20 Euro, Rest-Rate in Monat 9 mit 48,10 Euro)

Stromkostenguthaben aus: Stromkostenerstattung / Rückerstattung an Jobcenter zahlen?

Kommt es im Bürgergeld Bezug zu einer Erstattung der Stromkosten, ist der Hilfebedürftige in jedem Fall verpflichtet, das Jobcenter über die Rückzahlung zu informieren.

Achtung: Wenn der Hilfebedürftige die Stromkosten vollständig vom Regelsatz gezahlt hat, darf das Stromkostenguthaben, welches als Rückerstattung an den Hilfebedürftigen ausgezahlt wird, nicht auf die Leistungen des Jobcenters angerechnet werden (BSG Kassel, 23.08.11, Az.: B 14 AS 186/10 R).

Wurde jedoch ein Mehrbedarf für Strom (Warmwasseraufbereitung) gewährt, kann das Stromkostenguthaben anteilig als Einkommen angerechnet werden.

Übernimmt das Jobcenter Stromschulden?

Das Jobcenter übernimmt keine Stromschulden. Allerdings besteht auch bei Stromschulden die Möglichkeit, nach § 42a SGB II ein zinsfreies Darlehen beim Jobcenter zu beantragen, um eine Stromsperre zu verhindern (LSG Nordrhein-Westfalen, 18.08.14, Az.: L 7 AS 1289/14 B und L 7 AS 1290/14 B).

Darlehen muss unabhängig von der Schuldfrage genehmigt werden

Wenn der Hilfebedürftige die angedrohte (oder bereits durchgeführte) Stromsperre selbst verschuldet hat, besteht unabhängig von der Schuldfrage ein Anrecht auf ein Darlehen vom Jobcenter. Denn im Mai 2013 hat das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen geurteilt, dass Jobcenter auch dann für Energieschulden per Darlehen aufkommen müssen, wenn die Stromschulden durch eigenes Verschulden verursacht wurden (AZ: L 2 AS 313/13 B ER).

Strom aus Zeiträumen vor Bürgergeld Bezug

Stromnachzahlung

Sollte ein Bürgergeld Empfänger noch ältere Stromschulden aus einer Zeit vor dem Bürgergeld Bezug haben, steht derjenige meist ebenfalls vor der Herausforderung, dass ihm früher oder später eine Stromsperre droht.

In diesem Fall hat der Leistungsempfänger ebenfalls die Möglichkeit, selbstständig Raten mit dem Energieversorger zu vereinbaren oder alternativ ein Darlehen beim Jobcenter für die Stromnachzahlung zu beantragen, um zu verhindern, dass der Strom abgestellt wird.

Stromrückzahlung – Erstattung für Strom

Wenn der Hilfebedürftige hingegen eine Stromrückzahlung, also ein Guthaben für Strom von Energieversorger, aus einer Zeit vor dem Bürgergeld Bezug erhält, wird diese Rückerstattung für Strom als Einkommen angerechnet und mindert den Bürgergeld Regelbedarf.

Langfristig sollten die Stromkosten gesenkt werden

Wichtig: Wenn der Leistungsbezieher wiederholt nicht bereit ist, seinen Verbrauch zu senken, kann das Jobcenter ein erneutes Darlehen für die Übernahme von Stromschulden ablehnen. Dies darf es auch dann tun, wenn dem Leistungsbezieher bei Nichtzahlung der Verbindlichkeiten eine Stromsperre droht und er dann keinen Strom mehr in seiner Unterkunft hat (Sozialgericht Koblenz, 05.09.13, Az.: S 14 AS 724/13, ). Letztendlich liegt die Entscheidung, ob ein Darlehen gewährt wird oder nicht, aber immer beim Jobcenter.

Stromanbieterwechsel

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Mit dem nachfolgenden Rechner kann man die aktuellen Stromanbieter vergleichen, um sofort das Sparpotential bei den Stromkosten zu ermitteln:

Bei Beziehern von Bürgergeld Leistungen sind beim Strom die finanziellen Probleme vorprogrammiert. Ein Stromanbieterwechsel kann die Kosten für den Strom von Betroffenen signifikant – um mehrere hundert Euro jährlich – senken.

Sind Sie bei einem teuren Grundversorger unter Vertrag, sollten Sie alles unternehmen, um zu einem günstigeren Stromanbieter zu wechseln. Lehnt einer ab, dann beim nächsten probieren.

In der Regel verfügen Leistungsempfänger nicht über eine ausreichende Bonität oder haben auch teilweise eine schlechte Schufa-Auskunft mit der Folge, dass sie beim Versuch eines Stromanbieterwechsels teilweise von privaten Versorgern und deutlich günstigeren Anbietern abgelehnt werden und beim örtlichen Stromversorger (Grundversorger) verbleiben müssen.

Bonus bei Stromanbieterwechsel

Häufig erhalten Kunden bei einem Stromanbieterwechsel einen Bonus oder eine Prämie vom neuen Versorger. Hier stellt sich die Frage, wie damit bei Bürgergeld Bezug verfahren wird. Grundsätzlich müssen alle Einnahmen beim Jobcenter gemeldet werden und werden, bis auf wenige Ausnahmen, als Einkommen angerechnet.

In diesem Fall stellt aber der Bonus bei einem Stromanbieterwechsel kein Einkommen dar, da es sich um einen Vorab-Rabatt bzw. Sofortrabatt handelt, der schlussendlich nur die gesamten Stromkosten senkt.

Dies wird auch deutlich, da die meisten Anbieter diesen Bonus erst mit der ersten Jahresrechnung gewähren und erst dabei spielt es auch keine Rolle, ob durch diesen Bonus nur eine Stromnachzahlung gesenkt wird oder gar ein Stromguthaben entsteht.

Vorsicht bei zugeflossenen Boni

Geht der Bonus jedoch als zugeflossene Zahlung auf dem Konto des Leistungsempfängers ein, zählt er als Einkommen und mindert als solcher den Bürgergeld Anspruch in dem jeweiligen Zeitraum entsprechend (BSG, Urteil v. 14.10.2020, Az.: B 4 AS 14/20 R).

Im Artikel Stromspartipps auf ratgeber-geld.de finden Sie einige hilfreiche Tipps, wie Sie auch mit nur kleinen Maßnahmen Ihren Stromverbrauch nachhaltig senken und so Stromkosten einsparen können.

Das Wichtigste in Kürze

Wird bei Bürgergeld Strom bezahlt?

Die Stromkosten sind vom Bürgergeld Regelsatz zu zahlen. Dafür sind monatlich 40,74 des Regelbedarfs vorgesehen. Die Stromkosten werden also nicht in tatsächlicher Höhe vom Jobcenter übernommen. Mehr dazu unter Stromkostenübernahme.

Wird die Stromnachzahlung vom Jobcenter übernommen?

Nein, das Jobcenter kommt nicht für eine Nachzahlung der Stromkosten auf. Leistungsempfänger können in diesen Fällen eine Nachzahlung in Raten mit dem jeweiligen Stromanbieter vereinbaren oder in besonderen Fällen ein Darlehen vom Jobcenter beantragen.

Wird die Stromrückzahlung auf Bürgergeld angerechnet?

Nein, wenn der Leistungsempfänger die Stromkosten vollständig vom Regelsatz bezahlt hat, darf eine Rückerstattung eben dieser auf Grund von besonderer Sparsamkeit nicht auf die Regelleistungen angerechnet werden.

Letzte Aktualisierung: 27.04.2023

Mit dem folgenden Bürgergeld Rechner (Hartz IV Nachfolger ab 2023) können Sie das Bürgergeld direkt online berechnen. Dabei wird im Rechner der aktuelle Basis-Regelsatz von 502 € ab dem 01.01.2023 berücksichtigt, der maßgeblich für die gesamte Berechnung der Leistungen ist.

Bürgergeld Erhöhung zum 01.01.2023

Zum Jahreswechsel 2022 / 2023 wird Hartz IV durch das neue Bürgergeld ersetzt. Damit einher geht auch eine Erhöhung der Regelsätze für 2023. Der Eckregelsatz stieg um 53 Euro von 449 Euro bei Hartz IV auf 502 Euro beim Bürgergeld. Auch die Beträge für Partner in der Bedarfsgemeinschaft stiegen, von 404 Euro auf 451 Euro. Die Kinder-Regelsätze erhöhten sich ebenfalls bei 14-17 Jährigen von 376 € auf 420 €. Bei Kindern zwischen 6 und 13 Jahren stieg der Regelsatz von 311 € auf 348 € und bei Kindern bis fünf Jahren erhöhten sich die monatlichen Leistungen ab 01.01.2023 von 285 € auf 318 €.

Mehrbedarfe

Im Onlinerechner zum Bürgergeld sind sämtliche Mehrbedarfe eingearbeitet wie die Berechnung bei Schwangerschaft ab der 13. Kalenderwoche, Mehrbedarfe bei erwerbsfähigen Behinderten, kostenaufwändige Ernährung sowie eine dezentrale Warmwasserversorgung, wenn die Warmwasseraufbereitung über einen Boiler oder Durchlauferhitzer mittels Hausstrom (welcher über den Bürgergeld Regelsatz abgedeckt ist) durchgeführt wird.

Ermittlung der Höhe der Leistungen

Zu beachten ist allerdings, dass der Rechner nicht den generellen Bürgergeld Anspruch prüft, sondern nur die Höhe der Leistungen nach dem SGB II ermittelt. Es wird also davon ausgegangen, dass Sie die Voraussetzungen erfüllen, um Bürgergeld zu erhalten.

Bürgergeld Rechner 2023

Eintragungen im Bürgergeld Rechner

Der Rechner fragt die gleichen Parameter ab, wie sie auch für einen regulären Bürgergeld Antrag gefordert werden, nur in einer vereinfachten und übersichtlicheren Form. Gleichzeitig werden auch Kinder im Bürgergeld Rechner berücksichtigt, die eintragen werden. Kindergeld muss nicht separat eingetragen werden, da es automatisch den Kindern zugeordnet wird und die aktuellen Kindergeldbeträge von 250 Euro je Kind ab 01.01.2023 enthält.

Sollten Sie als Anspruchsteller ausschließlich auf Bürgergeld angewiesen sein, so ermittelt der Rechner den Anspruch für Sie als Anspruchsteller sowie Kinder und ggfls. Partner in der Bedarfsgemeinschaft.

Bürgergeld Aufstockung mit Erwerbseinkommen

Bei Aufstockung vom Jobcenter, also bei Antragstellern, die zusätzlich zum Erwerbseinkommen Bürgergeld beantragen (sog. aufstockende Leistungen), kann das Ergebnis des Bürgergeld Rechners Aufschluss über den Bedarf der Bedarfsgemeinschaft geben sowie die Höhe der aufstockenden Leistungen unter Anrechnung des Erwerbseinkommens ermitteln.

Bitte beachten Sie die nachfolgenden Hinweise zum Wohngeld und dem Kinderzuschlag. Gerade in Haushalten, wo aufgrund der Corona Pandemie Einkommen im Haushalt weggebrochen ist und auf Arbeitslosengeld oder Kurzarbeitergeld ausgewichen werden muss, bedarf es nicht zwingend eines Bürgergeld Antrags, da stattdessen Wohngeld und Kinderzuschlag als Zuschuss beantragt werden kann.

Wohngeld vorrangig beantragen?

Gleichzeitig sollte aber auch geklärt werden, ob nicht anstatt der ergänzenden Bürgergeld-Leistungen Wohngeld beantragt werden kann, dieses hat nämlich Vorrang vor den Leistungen nach dem SGB II. Insbesondere bei vorhandenem Einkommen sowie Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung wie Arbeitslosengeld, Kurzarbeitergeld oder Insolvenzgeld ist die Beantragung von Wohngeld zweckmäßiger und auch das Jobcenter wird zunächst auf diese Leistung verweisen. Auch wenn dieser Verpflichtung zum vorrangigen Antrag auf Wohngeld für Bewilligungszeiträume beginnend vom 01.01.2023 bis 30.06.2023 vorläufig ausgesetzt wurde, sollte unbedingt der Wohngeldanspruch geklärt werden, da auch das Wohngeld zum 01.01.2023 mit dem Wohngeld-Plus-Gesetz deutlich verbessert und erhöht wurde. Sie können den Rechner von wohngeld.org nutzen, um einen Anspruch auf das Wohngeld zu prüfen. Jetzt zum Wohngeldrechner (extern) wechseln..

Kinderzuschlag kann Hartz IV vermeiden

Darüber hinaus besteht für Eltern, die über ausreichend Einkommen für sich verfügen, aber den Lebensunterhalt der Kinder nicht daraus bestreiten können, ein Anspruch auf den Kinderzuschlag nach § 6a BKGG. Dieser Kinderzuschlag beträgt ab dem 01.01.2023 je anspruchsberechtigtes Kind 250 Euro monatlich (229 Euro bis Ende 2022). Sollte die Bürgergeld-Leistung, die sich aus dem Rechner ergibt, geringer als dieser Betrag sein, lohnt sich ein Antrag auf den Kinderzuschlag, anstatt Bürgergeld zu beantragen – zusätzlich zum Kinderzuschlag kann ebenfalls das Wohngeld, wie oben erwähnt, in Anspruch genommen werden. Sie können den Kinderzuschlag Rechner von kinderzuschlag.org (extern) nutzen, um den möglichen Anspruch zu berechnen.

Wichtig: Man kann den Kinderzuschlag nicht gemeinsam mit Bürgergeld-Leistungen beantragen, da sich diese Sozialleistungen gegenseitig ausschließen.

Ergebnis des Leistungsrechners

Der Bürgergeld Rechner spiegelt die anspruchsberechtigte Leistung nahezu exakt nach den Vorgaben des SGB II wider. Daher sollten Sie als Anspruchsteller das Ergebnis des Rechners mit Ihrem Bewilligungsbescheid vergleichen, um so rechtzeitig einen Widerspruch zu erheben, sofern Abweichungen auffallen. Sollten Unklarheiten aufkommen, unabhängig ob zum Anspruch, Bescheid oder zur Handhabung mit dem Online Rechner, so können diese Fragen im Forum für Bürgergeld gestellt werden.

Warum steht im neuen Bürgergeld-Rechner noch „Arbeitslosengeld II“ und „Sozialgeld“?

Dass diese Begriffe noch im Leistungsrechner enthalten sind, hängt damit zusammen, dass diese beiden Begriffe nicht sofort zum Jahreswechsel aus dem Sprachgebrauch der Behörden entfernt werden sondern dies eine ganze Weile in Anspruch nehmen wird. Grundsätzlich gibt es aber beim Bürgergeld keine Unterscheidung mehr in Arbeitslosengeld II und Sozialgeld, da das Bürgergeld zum Jahreswechsel beide Begriffe ersetzt hat. Das Sozialgeld wurde zum Bürgergeld für nicht erwerbsfähige Hilfebedürftige (z.B. Kinder), die mit einem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in Bedarfsgemeinschaft leben.

Kosten der Unterkunft und Heizung

Bitte beachten Sie, dass die Angemessenheit der Kosten der Unterkunft nicht geprüft wird, da für jede Stadt und Gemeinde unterschiedliche Werte gelten. Ob es sich bei Ihnen um angemessene Wohnkosten handelt, ist für die Berechnung der Bürgergeld Leistungen in diesem Rechner zunächst nicht relevant. Bitte beachten Sie aber, dass dadurch Abweichungen zum Leistungsbescheid entstehen können.

Zudem wird aufgrund der neuen Karenzzeit in den ersten zwölf Monaten des erstmaligen Bürgergeld-Bezuges die Angemessenheit der Wohnung nicht überprüft. Die Heizkosten hingegen werden nur voll gezahlt, sofern sie für den Wohnraum angemessen sind. Nehmen Sie aber in den ersten zwölf Monates des Bürgergeld-Bezuges einen Umzug vor, so prüft das Jobcenter im Genehmigungsverfahren die Angemessenheit der neuen Unterkunft.

FAQ zur Bürgergeld Berechnung zusammengefasst

Wie wird Bürgergeld berechnet?

Bürgergeld Leistungen bestehen grundsätzlich aus zwei oder mehr Komponenten, die auch im Bürgergeld Rechner berechnet werden. Einmal der Regelsatz, der ab 2023 502 Euro Bürgergeld für eine volljährige, alleinstehende Person beträgt (bis 2022 449 Euro Hartz IV). Zusätzlich werden die Kosten für Unterkunft und angemessene Kosten der Heizung übernommen. Bei volljährigen Partnern in einer Bedarfsgemeinschaft reduziert sich der Regelbedarf von 502 Euro auf 451 Euro je Partner (404 Euro in 2022). Für Kinder werden als Regelsatz, abhängig vom Alter, zwischen 318 Euro und 420 Euro als Regelsatz ab 2023 (285 bis 376 Euro in 2022) vom Jobcenter gezahlt.

Wie viel Bürgergeld pro Kind?

Für Kinder werden abweichende Bürgergeld Leistungen gezahlt, die sich am Alter orientieren. Dabei sind ab 2023 folgende Sätze monatlich vorgesehen:

Kinder 14 bis unter 18 Jahre – 420 Euro (378 in 2022)
Kinder von 6 bis unter 14 Jahre – 348 Euro (311 in 2022 )
Kinder 0 bis 5 Jahre – 318 Euro (285 in 2022 )

Für Kinder besteht darüber hinaus Anspruch auf Leistungen aus dem Bildung- und Teilhabepaket. Zusätzlich erhalten Alleinerziehende einen Mehrbedarfszuschlag

Wie viel Bürgergeld bekommt man mit zwei Kindern?

Ein Elternpaar mit zwei Kindern im Alter von bspw. 5 und 9 Jahren hätte einen monatlichen Anspruch aus dem Hartz IV Regelsatz in Höhe von 1.568 Euro. Zusätzlich werden die Kosten der Unterkunft und angemessene Kosten der Heizung übernommen sowie Leistungen aus dem Bildungspaket für die Kinder gezahlt. Kindergeld wird jedoch vollständig von den Leistungen abgezogen.

Wie viel Bürgergeld als alleinerziehende Mutter?

Alleinerziehende erhalten zum Bürgergeld Regelsatz und den Unterkunftskosten einen Mehrbedarfszuschlag. Eine alleinerziehende Mutter mit einem 4jährigen Kind hätte Anspruch auf 502 Euro + 318 Euro Regelsatz zuzüglich 180,72 Euro Mehrbedarf. Hiervon werden Kindergeld (250 Euro ab 2023) sowie Unterhalt bzw. Unterhaltsvorschuss abgezogen. Zusätzlich erhält das Kind Leistungen aus dem Bildungspaket und die angemessenen Kosten der Unterkunft und Heizung werden für die Bedarfsgemeinschaft übernommen.

Weitere Rechner auf unserer Seite:

Pfändungsrechner zur Pfändungstabelle. Diese finden Sie in der Rubrik „Rechtliches“.

Letzte Aktualisierung: 13.04.2023