Das Bürgergeld – ehemals Hartz IV bzw. Arbeitslosengeld II – wird im Regelfall zunächst für die Dauer von einem Jahr bzw. zwölf Monaten bewilligt. Sofern nach Ablauf des Bewilligungszeitraums erneut ein Weiterbewilligungsantrag gestellt wird, prüft das Jobcenter erneut, ob die Voraussetzungen für den fortlaufenden Bürgergeld-Anspruch weiterhin bestehen.
Bewilligungsbescheid
Über die Bewilligung von Leistungen erlässt das Jobcenter einen Verwaltungsakt, den sog. Bewilligungsbescheid in Schriftform. Aus diesem kann man den genauen Bewilligungszeitraum, die Höhe der Leistungen aufgeschlüsselt nach Bedarfen sowie ggfls. Anrechnung von Einkommen und anderen Einnahmen entnehmen. Sofern der Bewilligungszeitraum anstatt des regulären Ein-Jahres-Zeitraums auf sechs Monate begrenzt wurde, erfolgt zudem eine Begründung sowie der Hinweis, dass die Leistungen zunächst nur vorläufig gewährt werden.
Rechtsbehelfsbelehrung
Wichtig ist, dass der Bewilligungsbescheid immer zwingend eine Rechtsbehelfsbelehrung enthalten muss, die den Bürgergeld-Bedürftigen darüber aufklären muss, dass und in welcher Frist er Widerspruch gegen Bewilligungsbescheid erheben kann, sofern Unstimmigkeiten bzw. Falschberechnungen vermutet werden.
Wovon hängt der Bewilligungszeitraum ab?
Grundsätzlich kann Bürgergeld zeitlich unbefristet erbracht werden, solange die Hilfebedürftigkeit und alle anderen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt werden – zu beachten ist allerdings, dass zum Ende des aktuellen Bewilligungszeitraums ein Weiterbewilligungsantrag (WBA) – mit ggfls. neuer Überprüfung der Voraussetzungen durch das Jobcenter gestellt wird, damit die Leistungen für einen weiteren Bewilligungszeitraum fließen.
Kürzung des Bewilligungszeitraums
Grundsätzlich wird das Bürgergeld für einen Bewilligungszeitraum von einem Jahr erbracht. Es kommt aber häufig vor, dass die Leistungen zunächst auch für einen verkürzten Bewilligungszeitraum von sechs Monaten erbracht werden. Eine Verkürzung auf sechs Monate sieht das Gesetz in § 41 Abs. 3 SGB II in den Fällen vor, in denen
- über den Leistungsanspruch vorläufig entschieden wird oder aber
- die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung unangemessen sind.
Kürzung auf weniger als 6 Monate möglich
Sind die Kosten der Unterkunft also unangemessen hoch oder ist bei Antragstellung bereits erkennbar, dass die Hilfebedürftigkeit des Leistungsempfängers nicht von längerer Dauer sein, kann der Bewilligungszeitraum zeitlich begrenzt werden.
Beispiel: Lässt eine erfolgreich absolvierte Maßnahme der beruflichen Weiterbildung erwarten, dass der Bürgergeld-Empfänger in absehbarer Zeit in den Arbeitsmarkt eingegliedert werden kann, kann das Bürgergeld auch nur für die Dauer von drei oder fünf Monaten bewilligt werden.
Dabei erfolgt die genaue zeitliche Bestimmung stets unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalles.
Welche Kosten als angemessen gelten und vom Jobcenter gezahlt werden erfahren Sie unter Hartz IV Kosten der Unterkunft und Heizung.
Verlängerung des Bewilligungszeitraums
Es können daher Umstände vorliegen, die ein Abweichen von der gesetzlich vorgesehenen Regel der Bewilligung von zwölf Monaten (§ 41 Abs. 3 SGB II) rechtfertigen.
Längerfristige Hilfebedürftigkeit absehbar
Ist etwa bereits bei Antragstellung absehbar, dass der Leistungsempfänger auch nach Ablauf des Regelzeitraumes von 12 Monaten hilfebedürftig sein wird, kann der Bewilligungszeitraum dementsprechend länger festgesetzt werden.
Das ist beispielsweise möglich bei ALG II-Beziehern,
- die das 58. Lebensjahr vollendet haben (Fälle des § 65 Abs. 4 SGB II).
- denen eine Arbeitsaufnahme auf absehbare Zeit nicht zumutbar ist (etwa bei Pflege von Angehörigen oder auch bei Alleinerziehenden).
Aller Wahrscheinlichkeit nach können diese Personen in überschaubarer Zeit nicht in Arbeit gebracht werden.
Verlängerung von bis zu 12 Monate möglich
In solchen Fällen ist daher schon bei Antragstellung von einem Fortbestehen der Hilfebedürftigkeit über den regulären 12-Monats-Zeitraum hinaus auszugehen, so dass von vornherein eine Verlängerung des Bewilligungszeitraumes in Betracht kommen kann.
In solchen Ausnahmefällen ist grundsätzlich eine Verlängerung bis zu zwölf Monaten möglich.
Wann erlischt der Anspruch auf ALG II?
Der Anspruch auf ALG II erlischt, wenn die gesetzlichen Leistungsvoraussetzungen entfallen sind oder bei Antragstellung nicht vorliegen.
Zu erfüllende Grundvoraussetzungen
Grundsätzlich wird ALG II nur gewährt, wenn die Person
- das 15. Lebensjahr vollendet hat
- erwerbsfähig ist
- hilfebedürftig ist
- ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland hat
Ablehnungsbescheid
Mangelt es schon bei Antragstellung an einer dieser Voraussetzungen, wird der Antrag auf ALG II abgelehnt. Der Antragsteller erhält hierüber einen rechtsmittelfähigen Bescheid.
Er kann also gegen den Ablehnungsbescheid Widerspruch einlegen. Wird seinem Widerspruch nicht entsprochen, kann er Klage vor dem Sozialgericht erheben.
Mehr dazu unter Hartz IV Klage gegen Jobcenter.
Änderungs- und Aufhebungsbescheid
Entfällt eine der anspruchsbegründenden Voraussetzungen während des Leistungsbezuges, wird vom Leistungsträger ein Änderungs- und Aufhebungsbescheid erlassen.
Verneint das Jobcenter beispielsweise die fortdauernde Hilfebedürftigkeit des Leistungsempfängers, besteht kein Anspruch auf ALG II mehr.
Auch über diese Entscheidung ist dem Betroffenen ein mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehener schriftlicher Bescheid zuzustellen, und auch gegen diesen kann der Hartz IV-Bezieher mit Widerspruch und gegebenenfalls Klage vorgehen.
Wann ist ein Folgeantrag zu stellen?
Nach Ablauf des für den Leistungsempfänger maßgeblichen Bewilligungszeitraumes ist ein entsprechender Weiterbewilligungsantrag zu stellen.
Achtung: An die termingerechte Einreichung dieses Antrags auf Weiterbewilligung der ALG II-Leistungen wird von Seiten des Jobcenters nicht erinnert.
Leistungsempfänger muss an Folgeantrag denken
Es obliegt grundsätzlich allein dem Leistungsempfänger, den Antrag rechtzeitig zu stellen. Zur Wahrung seiner eigenen Rechte ist er regelmäßig selbst in der Pflicht, tätig zu werden.
Das folgt aus dem gesetzlichen Antragsgrundsatz, wonach Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende nur auf Antrag erbracht werden (§ 37 Abs.1 SGB II).
Die Antragstellung hat so genannte konstitutive (anspruchsbegründende) Wirkung.
Leistungen stehen daher stets erst ab Antragstellung zu. Das gilt nicht nur für die Erstbewilligung, sondern grundsätzlich ebenso für die Folgebewilligung.
Eine Weitergewährung von ALG II-Bezügen nach dem Ende eines Bewilligungszeitraumes setzt daher regelmäßig einen neuen Antrag voraus.
Wichtig: Um zu vermeiden, dass durch die Antragsbearbeitung finanzielle Engpässe entstehen, raten wir, den Folgeantrag rechtzeitig, kurz vor Ablauf des Bewilligungszeitraumes zu stellen, sofern die Voraussetzungen für die Weitergewährung von Hartz IV weiterhin gegeben sind.
Alle wichtigen Informationen sowie einen Vordruck für den WBA finden Sie unter Weiterbewilligungsantrag auf Hartz IV Leistungen.
Das Wichtigste in Kürze zusammengefasst
Wie lange zahlt das Jobcenter rückwirkend?
Rückwirkend zahlt das Jobcenter ab dem Monat, in dem das Bürgergeld beantragt wurde. Ging der Antrag am 25.01. ein und die Leistungen werden erst im März bewilligt, besteht der Anspruch ab dem 01. Januar.
Wann endet der Bewilligungszeitraum?
Grundsätzlich können Hartz IV zeitlich unbegrenzt erbracht werden, solange ein Leistungsempfänger die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt. Der Bewilligungszeitraum beträgt dabei in der Regel nach § 41 Abs. 3 SGB II 12 Monate. Nach Ablauf dieses Zeitraums wird bei einem vom Leistungsempfänger gestellten Weiterbewilligungsantrag erneut geprüft, ob weiterhin Hilfebedürftigkeit besteht.
Kann der Bürgergeld Bewilligungszeitraum verkürzt werden?
Der Bewilligungszeitraum kann nach § 41 Abs. 3 SGB II auf sechs Monate verkürzt werden, wenn über den Leistungsanspruch nur vorläufig entschieden, da beispielsweise noch nicht alle Informationen vorliegen und die Prüfung zur Bewilligung zu lange dauern würde. Ebenso kann der Bewilligungszeitraum verkürzt werden, wenn die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung unangemessen sind – wobei in der zwölfmonatigen Karenzzeit beim Bürgergeld die Unterkunft nicht auf Angemessenheit überprüft wird. Mehr dazu hier.
Zuletzt aktualisiert: 20.04.2023