Zum Inhalt springen

Bürgergeld Berechnungsbeispiele

Frau hält Taschenrechner

Aus den aktuellen Regelsätzen den Bedarf für eine alleinstehende Person (563 € seit 2024) zu ermitteln ist einfach. Wie sieht es aber aus, wenn es sich um eine Bedarfsgemeinschaft ohne Kinder, eine Familie mit mehreren Kindern handelt oder ein alleinerziehender Leistungsbezieher einen Mehrbedarf bekommt? Unsere Berechnungsbeispiele bringen Klarheit und helfen bei der Orientierung.

Berechnungsgrundlage

Für die untenstehenden Berechnungsbeispiele werden folgende Sätze in Betracht gezogen, die auf dem Bürgergeld Regelsatz von 563 Euro nach § 20 SGB II basieren, der seit 01.01.2024 gilt.

(In Klammern stehen die Werte ab 2024)

  • Grundbedarf Alleinstehende: 563 Euro
  • Grundbedarf in einer Partnerschaft, Bedarfsgemeinschaft (Ehe), je Bürgergeld Bezieher: 506 Euro
  • Grundbedarf je Kind bis 5 Jahren: 357 Euro
  • Grundbedarf je Kind bis 13 Jahren: 390 Euro
  • Grundbedarf je Kind bis 17 Jahren: 471 Euro
  • Mehrbedarf für Alleinerziehende nach § 21 SGB II:
    • Alleinerziehende mit einem Kind unter 7 Jahren, zwei Kindern unter 16 Jahren oder drei Kindern: 36% des maßgeblichen Regelbedarfs
    • Alleinerziehende mit Kind über 7 Jahren: 12%
    • Alleinerziehende mit zwei Kindern über 16 Jahren oder einem Kind über 7 Jahren und einem Kind über 16 Jahren: 24%
    • Alleinerziehende mit 4 Kindern: 48%
    • Alleinerziehende mit 5 Kindern und mehr: 60%

Eine eigene Berechnung der Leistungen können Sie auch mit dem Bürgergeld Rechner durchführen.

Kosten der Unterkunft und Heizung – KdU

Die Kosten der Unterkunft und Heizung werden nach § 22 SGB II im angemessenen Umfang übernommen. Da dies vom Einzelfall der Bedarfsgemeinschaft abhängig ist, können hierzu keine näheren Angaben gemacht werden. Im ersten Jahr des Bürgergeld-Bezuges gilt eine Karenzzeit, wonach die Wohnkosten unabhängig der Angemessenheit übernommen werden – die Heizkosten müssen jedoch für diesen Wohnraum angemessen sein.

Mehrbedarf für dezentrale Warmwasserversorgung

Sollte eine dezentrale Warmwasserversorgung vorhanden sein – z.B. Boiler, Durchlauferhitzer etc. – werden Pauschalen als Mehrbedarf für Warmwasser je Mitglied der Bedarfsgemeinschaft nach § 21 Abs. 7 SGB II geleistet.

Beispiel: Für einen alleinstehenden Erwachsenen wird eine monatliche Pauschale in Höhe von 2,3% gezahlt. Beim aktuellen Regelsatz von 563 Euro ergibt das 12,95 Euro Mehrbedarf.

Abweichende Erbringung von Leistungen

Nach § 24 SGB II können auch abweichende Leistungen erbracht werden, die im Regelbedarf nicht enthalten sind. Hierzu zählen Leistungen zur Erstausstattung der Wohnung, Erstausstattung für Kleidung und Ausstattung bei Schwangerschaft oder Geburt etc.

Diese werden fallabhängig nach den tatsächlichen Kosten erstattet, daher können diese bei den unten aufgeführten Berechnungen nicht berücksichtigt werden.

Zusätzliche Leistungen für die Schule

Abweichend vom Regelbedarf werden auch zusätzliche Leistungen für die Schule im Rahmen der Bildung- und Teilhabe nach § 28 SGB II – sog. Bildungspaket – in Form einer Schulbedarfspauschale in Höhe von 195 Euro jährlich je Kind geleistet. Darüber hinaus können über das Bildungspaket auch Monatskarten, Klassenfahrten, Mitgliedschaften in Vereinen etc. bezuschusst werden.

Sonderbedarfe

Sonderbedarfe werden in tatsächlicher Höhe gezahlt und sind ebenfalls vom Einzelfall abhängig, daher können diese hier nicht in den Berechnungen berücksichtigt werden. Nachzulesen sind diese unter Unabweisbare, laufende besondere Bedarfe in Härtefällen.

Alleinstehende (ohne Kind)

563 Euro Grundbedarf zzgl. Kosten für angemessene Unterkunft und Heizung

Alleinerziehende mit einem Kind (5 Jahre alt)

563 Euro Grundbedarf des Antragstellers
357 Euro für das Kind
202,68 Euro Mehrbedarf für das Kind (36% des Regelbedarfs)
zusammen 1.122,68 Euro zzgl. Kosten für Unterkunft und angemessene Heizkosten

Alleinerziehende mit einem Kind (8 Jahre alt)

563 Euro Grundbedarf des Antragstellers
390 Euro für das Kind
67,56 Euro Mehrbedarf für das Kind (12% des Regelbedarfs)
zusammen 1.020,56 Euro zzgl. Kosten für Unterkunft und angemessene Heizkosten

Alleinerziehende mit einem Kind (16 Jahre alt)

563 Euro Grundbedarf des Antragstellers
471 Euro für das Kind
67,56 Euro Mehrbedarf für das Kind (12% des Regelsatzes)
zusammen 1.101,56 Euro zzgl. Kosten für Unterkunft und angemessene Heizkosten

Alleinerziehende mit zwei Kindern (10 und 13 Jahre alt)

563 Euro Grundbedarf des Antragstellers
390 Euro für das Kind (10)
390 Euro für das Kind (13)
202,68 Euro Mehrbedarf für Kinder (36% des Regelsatzes)
zusammen 1.545,68 Euro zzgl. Kosten für Unterkunft und angemessene Heizkosten

Alleinerziehende mit zwei Kindern (8 und 16 Jahre alt)

563 Euro Grundbedarf des Antragstellers
390 Euro für das Kind (8)
471 Euro für das Kind (16)
135,12 Euro Mehrbedarf für Kinder (24% des Regelsatzes)
zusammen 1.559,12 Euro zzgl. Kosten für Unterkunft und angemessene Heizkosten

Alleinerziehende mit zwei Kindern (15 und 16 Jahre alt)

563 Euro Grundbedarf des Antragstellers
471 Euro für das Kind (15)
471 Euro für das Kind (16)
135,12 Euro Mehrbedarf für Kinder (24% des Regelsatzes)
zusammen 1.640,12 Euro zzgl. Kosten für Unterkunft und angemessene Heizkosten

Ehepartner/ Lebenspartner (beide beziehen Bürgergeld)

jeder Anspruchsberechtigte erhält 506 Euro – zusammen: 1.012 Euro zzgl. Kosten für angemessene Unterkunft und Heizung

Ehepartner/ Lebenspartner (beide beziehen Bürgergeld) mit einem Kind (13 Jahre alt)

1.012 Euro Grundbedarf je Antragsteller 506 Euro
390 Euro für das Kind (13)
zusammen 1402 Euro zzgl. Kosten für Unterkunft und angemessene Heizkosten

Ehepartner/ Lebenspartner (beide beziehen Bürgergeld) mit einem Kind (15 Jahre alt)

1.012 Euro Grundbedarf je Antragsteller 506 Euro
471 Euro für das Kind (15)
zusammen 1.483 Euro zzgl. Kosten für Unterkunft und angemessene Heizkosten

Ehepartner/ Lebenspartner (beide beziehen Bürgergeld) mit zwei Kindern (10 und 13 Jahre alt)

1.012 Euro Grundbedarf je Antragsteller 506 Euro
390 Euro für das Kind (10)
390 Euro für das Kind (13)
zusammen 1.792 Euro zzgl. Kosten für Unterkunft und angemessene Heizkosten

Ehepartner/ Lebenspartner (beide beziehen Bürgergeld) mit zwei Kindern (8 und 16 Jahre alt)

1.012 Euro Grundbedarf je Antragsteller 506 Euro
390 Euro für das Kind (8)
471 Euro für das Kind (16)
zusammen 1.873 Euro zzgl. Kosten für Unterkunft und angemessene Heizkosten