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Bürgergeld für Studenten, Schüler oder Auszubildende

Bürgergeld für Studenten, Azubis und Schüler

Die grundsätzliche Vermittelbarkeit von Bürgergeld-Bedürftigen ist eine anspruchsbegründende Voraussetzung für den Leistungsbezug nach dem SGB II. Die Inanspruchnahme von Bürgergeld für Studenten, Schüler und Auszubildende kommt grundsätzlich deshalb nur sehr bedingt in Betracht, denn sie stehen dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung und sind somit nicht vermittelbar. Die gesetzlichen Regelungen finden sich im § 27 SGB II, welcher die Leistungen des SGB II für Auszubildende regelt.

Darüber hinaus schreibt § 7 Abs. 5 SGB II vor, dass Auszubildende, die eine Ausbildung absolvieren, die dem Grunde nach mit BAföG oder Berufsausbildungsbeihilfe (Ausbildungsgeld bei Auszubildenden mit Behinderung) förderungsfähig sind, keinen Anspruch auf Bürgergeld haben. In erster Linie bezieht sich der Leistungsausschluss nur auf den Regelbedarf zur Deckung der Lebenshaltungskosten.

Leistungen zur Deckung der Unterkunftskosten sowie zur Deckung von Sonderbedarfen werden dagegen in Ausnahmefällen erbracht.

Bürgergeld Anspruch bei BAföG Förderung

Ein genereller Bürgergeld Anspruch besteht nicht, wenn die Ausbildung bzw. das Studium nach den Bestimmungen des Berufsausbildungsförderungsgesetzes (BAföG) förderungsfähig ist. Dabei kommt es nur auf die Förderungsfähigkeit an, nicht ob BAföG tatsächlich bezogen wird oder beantragt wurde. Entscheidend ist allein, dass der Auszubildende BAföG beziehen könnte, wenn er die Voraussetzungen für eine entsprechende Förderung erfüllt (Bundessozialgericht, AZ: B 14/7b AS 36/06 R vom 06.09.2007).

Besteht etwa kein Anspruch auf BAföG-Förderung mehr (z.B. wegen Überschreiten der Förderungshöchstdauer, Anrechnung von Einkommen oder Bezug von Unterhaltsleistungen etc.) besteht dennoch kein Anspruch auf Bürgergeld, da die Ausbildung nach dem BAföG förderungsfähig bleibt.

Beispiel: Ein Student bezieht kein BAföG, da sein Bedarf durch den Unterhalt seiner Eltern gedeckt ist (Regelfall des elternabhängigen BAföG, bei dem das Elterneinkommen berücksichtigt wird). Dem Grunde nach besteht für ihn Anspruch auf BAföG, es wird jedoch nur nicht gewährt, weil das Einkommen der Eltern zu hoch ist. Gleichzeitig kann er kein Bürgergeld dazu beziehen, da er ohne Unterhaltsleistung seiner Eltern auch hätte BAföG beziehen können.

Wer bekommt BAföG? → https://www.bafoeg-aktuell.de/bafoeg-anspruch/

Ausnahmen bei bestehender BAföG-Förderungsfähigkeit der Ausbildung

Von den in § 7 Abs. 5 SGB II dargestellten Grundsätzen sind allerdings Ausnahmen möglich, die wiederum in § 7 Abs. 6 SGB II geregelt sind. Ein Anspruch auf Bürgergeld besteht trotz nach dem BAföG förderungsfähiger Ausbildung, wenn der Auszubildende:

Wohnung der Eltern/ eigene Wohnung

  • bei den Eltern wohnt und die Ausbildungsstätte von der Wohnung der Eltern in angemessener Zeit (tägliche Hin- und Rückfahrt bis zu zwei Stunden) erreichen könnte
  • eine eigene Wohnung hat, die Ausbildungsstätte aber von der Wohnung der Eltern in angemessener Zeit erreichen könnte und er außerdem weder verheiratet ist oder war und auch nicht mit einem Kind zusammenlebt

Schüler an Berufsfachschule/ Fachschule Schüler-BAföG

  • Schüler an Berufsfachschulen und Fachschulen, deren Besuch keine Berufsausbildung voraussetzt und bei denen sich der monatliche Bedarf nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 BAföG bemisst

In diesem Fall wird das gewährte BAföG als Einkommen bei der Berechnung der Höhe der Bürgergeld-Bezüge berücksichtigt. Ein bestimmter Betrag (der so genannte ausbildungsbedingte Bedarf für Fahrtkosten und Ausbildungsmaterial) bleibt dabei jedoch anrechnungsfrei.

Abendschule nach Vollendung des 30. Lebensjahres

  • eine Abendhauptschule, eine Abendrealschule oder ein Abendgymnasium besuchen, sofern der Auszubildende bei Beginn der Ausbildung das 30. Lebensjahr noch nicht vollendet hat

Diese Ausbildungsgänge werden erst mit Erreichen eines bestimmten Ausbildungsstadiums mit BAföG gefördert. In der Regel werden nur die letzten zwei Semester (bei Abendhaupt- und Abendrealschule) und die letzten drei Semester bei einem Abendgymnasium gefördert, weil man bis dahin davon ausgeht, dass der Auszubildende nebenher noch erwerbstätig sein kann. Deshalb kommt für ihre Absolventen vor Eintritt in die Abschlussphase der Ausbildung Bürgergeld infrage, sofern Hilfebedürftigkeit entsteht.

Anspruch auf Bürgergeld bei Teilzeitstudium

Nimmt dagegen die Ausbildung bzw. das Studium nicht die volle Arbeitskraft des Auszubildenden / Studenten in Anspruch (mindestens 20 Unterrichtsstunden pro Woche, VwV 2.5.2. zu § 2 Abs. 5 BAföG), und ist der Auszubildende infolgedessen vom BAföG ausgeschlossen, kann eine abweichende Beurteilung geboten sein.

Beispiel: Ein Student beginnt sein Studium aus Krankheitsgründen in Teilzeit. Zuvor hatte er bereits ein anderes Studium angefangen, dieses aber abgebrochen, weshalb sein BAföG-Anspruch nicht mehr bestand. Stattdessen hat er nun Anspruch auf Bürgergeld, da das Teilzeit-Studium nicht die volle Arbeitskraft des Studierenden in Anspruch nimmt und der BAföG-Anspruch aber verwirkt ist.

Mehr zum detaillierten Gerichtsurteil: Urteil: Studenten können Grundsicherung beziehen

Abendschule

Die Bewilligung von Bürgergeld kann beispielsweise infrage kommen bei dem Besuch von Abendschulen, denn diese Ausbildungen sind erst in den letzten Ausbildungsabschnitten (bei Abendhaupt- und Abendrealschule zwei Semester und die letzten drei Semester bei einem Abendgymnasium) nach dem BAföG förderungsfähig. Hierbei geht man davon aus, dass der Auszubildende bis dahin einer Erwerbstätigkeit nachgehen kann.

Anspruch auf Bürgergeld bei Beurlaubung (Krankheit, Schwangerschaft)

Wird eine Ausbildung infolge Krankheit oder Schwangerschaft unterbrochen, besteht nach § 15 Abs. 2a BAföG weiterhin Anspruch auf BAföG Leistungen für einen Zeitraum von drei Monaten. In diesem Zeitraum ist ein Anspruch auf Bürgergeld nach § 7 Abs. 5 SGB II ausgeschlossen.

Nach diesen drei Monaten besteht der Anspruch auf BAföG nicht mehr, so dass Bürgergeld zum Lebensunterhalt beansprucht werden können.

Bürgergeld in Härtefällen bei bestehendem BAföG Anspruch

Zwar sind Schüler und Studenten, die BAföG-Leistungen erhalten, grundsätzlich vom Bezug der Grundsicherung ausgeschlossen. In besonderen Härtefällen kann allerdings Bürgergeld in Darlehensform – siehe weiter unten – erbracht werden (§ 7 Abs. 5 SGB II), wenn außergewöhnliche Umstände vorliegen, die eine besondere Härte begründen. Dies müssen regelmäßig Umstände sein, bei deren Vorliegen die Nichtgewährung von Bürgergeld unzumutbar wäre.

Das wird von den Leistungsträgern in jedem Einzelfall geprüft. Da es sich bei der Bewilligung ergänzender Bürgergeld-Leistungen um eine Ermessensentscheidung handelt, besteht grundsätzlich kein Rechtsanspruch auf zusätzliches Bürgergeld. Das Ermessen kann sich aber reduzieren, wenn feststeht, dass durch den eingetretenen finanziellen Engpass die gesamte Ausbildung gefährdet ist und die Möglichkeit einer vorzeitigen Erbringung von BAföG unter Vorbehalt der Rückforderung (§ 51 Abs. 2 BAföG) nicht besteht.

Ein besonderer Härtefall wird auch angenommen, wenn ohne die Gewährung des zusätzlichen Bürgergeldes eine unmittelbar vor dem Abschluss stehende Ausbildung abgebrochen werden muss und als Folge dessen Erwerbslosigkeit droht. Auch bei Auszubildenden mit Kind, chronisch Kranken oder Behinderten wird sich das Ermessen des Leistungsträgers vielfach reduzieren, denn diesen Personen ist eine Erwerbstätigkeit zur Überbrückung ihrer Notsituation oftmals nicht zumutbar.

Bürgergeld bei Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) und Ausbildungsgeld

Auch Auszubildende, die Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) oder Ausbildungsgeld erhalten, sind grundsätzlich vom Bürgergeld ausgeschlossen. Denn auch die staatliche Förderung dieser Ausbildungen richtet sich abschließend nach den Vorschriften der jeweils maßgeblichen §§ 56 bis 60 SGB III (BAB) bzw. §§ 122ff SGB III (Ausbildungsgeld).

Aber auch hier sind Ausnahmen vorgesehen. So kommt auch für diese Auszubildenden die Bewilligung von Bürgergeld als Darlehen in besonderen Härtefällen infrage (§ 7 Abs. 5 SGB II).

Daneben ist Bürgergeld möglich, wenn der Auszubildende nicht die Anspruchsvoraussetzungen des § 56 Abs. 1 SGB III erfüllt und deshalb keine BAB erhält. Das gilt für Auszubildende, die jeweils

  • im Hauhalt der Eltern wohnen und die Ausbildungsstätte von der Wohnung der Eltern aus in angemessener Zeit erreichen können (tägliche Hin- und Rückfahrt bis zu zwei Stunden)
  • eine eigene Wohnung haben, die Ausbildungsstätte aber von der Wohnung der Eltern in angemessener Zeit erreichen können und sie außerdem weder volljährig noch verheiratet sind oder waren und auch nicht mit einem Kind zusammenleben

Außerdem kann ein Anspruch auf Bürgergeld für Auszubildende bestehen, die

  • als Teilnehmer an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme mit einem monatlichen Bedarf von 216 Euro bei den Eltern wohnen (das gilt bei Bezug von BAB und Ausbildungsgeld gleichermaßen)

Ebenfalls berechtigt zum Bürgergeld-Bezug sind Auszubildende bei

  • Maßnahmen in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen, die als Ausbildungsgeld im ersten Jahr 63 Euro und danach 75 Euro monatlich erhalten

In diesen Fällen unterbleibt zudem eine Anrechnung des Ausbildungsgeldes auf Bürgergeld.

Umfang der Bürgergeld-Leistungen

Bürgergeld als Darlehen in besonderen Härtefällen

Wird Bürgergeld in besonderen Härtefällen als Darlehen geleistet, erreicht es maximal die Höhe der zu erwartenden Ausbildungsleistung (BAföG, BAB, Ausbildungsgeld). Die Gewährung kann davon abhängig gemacht werden, dass der Auszubildende seinen Förderungsanspruch abtritt oder sich verpflichtet, die erbrachten Beträge bei rückwirkender Leistungsbewilligung sofort zurückzuführen.

Als Darlehen wird in besonderen Härtefällen nur der so genannte ausbildungsgeprägte Bedarf an den Auszubildenden geleistet (Regelleistung plus Unterkunftskosten). Mehrbedarfe und Leistungen für Angehörige, die mit dem Auszubildenden in Bedarfsgemeinschaft leben, werden dagegen als Zuschuss gewährt, der nicht zurückzuzahlen ist.

Härtefälle sind beispielsweise:

  • die Ausbildung/ Studium ruht wegen der Geburt eines Kindes und der damit verbundenen Betreuung
  • das Studium/die Berufsausbildung wegen Krankheit, Schwangerschaft oder Behinderung länger dauert, als es durch das BAföG/SGB III gefördert werden kann und der erfolgreiche Abschluss wegen fehlender Mittel gefährdet wäre
  • es einem Schwerbehinderten bei Abbruch der schulischen oder beruflichen Ausbildung langfristig und möglicherweise auf Dauer nicht möglich sein wird, seinen Lebensunterhalt durch eine Erwerbstätigkeit ausreichend zu sichern
  • ein mittelloser Student sich in der akuten Phase des Abschlussexamens befindet und ihm deshalb ein Abbruch der Ausbildung nicht zugemutet werden kann
  • der Abschluss der beruflichen Ausbildung unmittelbar bevorsteht, – nach der Interpretation der Verwaltungsgerichte gilt das allgemeine Prinzip „Je fortgeschrittener die Ausbildung bereits ist, desto größer die Härte, die ein Abbruch der Ausbildung bedeuten würde“
  • die gewährte Schülerförderung den als laufende Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundessozialhilfegesetz in Betracht kommenden Betrag deutlich unterschreitet und dem Schüler die Ausübung einer Nebentätigkeit zu Erwerbszwecken von der Schule
    untersagt wird oder aus anderen Gründen unmöglich ist und darüber hinaus sämtliche Personen der Haushaltsgemeinschaft im Sinne des § 16 BSHG, in welcher der Schüler lebt, Hilfe zum Lebensunterhalt beziehen oder ein Einkommen haben, das die Sozialhilfesätze nicht überschreitet

Keine Härtefälle liegen dagegen vor, wenn:

  • die Ausbildung ohne zusätzliche finanzielle Unterstützung aus wirtschaftlichen Gründen abgebrochen werden müsste
  • die Ausbildungsvergütung unterhalb des Sozialhilfebedarfes angesiedelt ist, da die Differenz durch (zusätzliches) Arbeitseinkommen gedeckt werden kann
  • der Auszubildende/Studierende die von ihm beantragte Förderleistung (BAföG/BAB) tatsächlich noch nicht erhalten hat;, auf die hierfür maßgebenden Ursachen kommt es nicht an
  • Unterstützungsleistungen Dritter infolge des Überschreitens der Höchstförderungsdauer ausbleiben

Bürgergeld als Regelbezug

Bei Auszubildenden, die weder BAföG noch BAB/ Ausbildungsgeld erhalten, ist dem Grunde nach ein Anspruch auf Bürgergeld gegeben. Erfüllen sie die weiteren Anspruchsvoraussetzungen für die Leistungsbewilligung, stehen sie im regulären Bürgergeld-Bezug.

Wie in den sonstigen Fällen der Bezugsberechtigung für Bürgergeld muss der Auszubildende also:

  • erwerbsfähig sein, das heißt, mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig sein können (zu dieser Voraussetzung der Vermittelbarkeit bei Auszubildenden siehe schon oben)
  • hilfebedürftig sein
  • seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben

Die Hilfebedürftigkeit schließt bei Auszubildenden stets die Prüfung der Leistungsfähigkeit der Eltern ein, denn diese sind ihren Kindern grundsätzlich zum Unterhalt verpflichtet. Daher ist der Auszubildende nicht hilfebedürftig, wenn die Eltern den Ausbildungsbedarf decken können. Dagegen ist Hilfebedürftigkeit grundsätzlich zu bejahen, wenn die Eltern ihrerseits Bürgergeld beziehen.

Alles zum Thema Leistungsfähigkeit lesen Sie auf der Seite unterhalt.net nach: Leistungsfähigkeit beim Unterhalt

Ist der Auszubildende hilfebedürftig, hängt seine Anspruchsberechtigung des Weiteren davon ab, ob er erwerbsfähig ist, dem Arbeitsmarkt also zur Verfügung steht. Das ist der Fall, wenn die Ausbildung nicht die volle Arbeitskraft in Anspruch nimmt (mindestens 20 Stunden die Woche), denn unter dieser Bedingung werden keine Ausbildungsleistungen erbracht (§ 2 Abs. 5 BAföG). Ob die Voraussetzung für einen solchen Förderausschluss tatsächlich vorliegt, entscheidet die für die Bewilligung der Ausbildungsleistung zuständige Stelle in jedem Einzelfall (z.B. das BAföG-Amt).

Mietzuschuss für Auszubildende

Bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen können Auszubildende einen Zuschuss zu den Kosten für Unterkunft und Heizung erhalten, wenn kein Anspruch auf Wohngeld besteht (§ 22 Abs. 7 SGB II). Hintergrund dieser Regelung ist die mangelnde anteilige Berücksichtigung der Wohnkosten in den Bedarfssätzen der Ausbildungsleistungen.

Um soziale Härten, die hiermit einhergehen können, aufzufangen, hat sich der Gesetzgeber entschieden, für bestimmte Gruppen von Auszubildenden, für die sonst die Ausschlussklausel des § 7 Abs. 5 SGB II gilt, Anspruch auf Zuschuss zu den ungedeckten angemessenen Kosten der Unterkunft und Heizung zu gewähren. Der Zuschuss wird als Beihilfe erbracht, der nicht zurückgezahlt werden muss. Zudem gilt er nicht als Bürgergeld-Leistung (§ 19 S. 2 SGB II). Der Bezieher unterliegt also nicht der Pflicht zur Arbeitssuche.

Dagegen darf kein besonderer Härtefall vorliegen (§ 7Abs.5 S.2 SGB II), denn in diesem Fall wird die Komplettleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts als Darlehen erbracht. Eine Übernahme der ungedeckten angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung scheidet dann aus. Das bedeutet, dass der Mietzuschuss nach § 22 Abs.7 SGB II der Darlehensgewährung in Härtefällen regelmäßig vorgeht.

Ausschluss von vorrangigem Wohngeld

Vom Wohngeldbezug sind folgende Auszubildenden ausgeschlossen (§§ 7 Abs.1, 20 Abs.2 WoGG)

  • Auszubildende, die einen Mietzuschuss nach § 22 Abs.7 SGB II zu ihren ungedeckten. angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung erhalten
  • Schüler, Studierende und Auszubildende, wenn ihnen BAföG, BAB oder Ausbildungsgeld dem Grunde nach zusteht

Ungedeckte Kosten

Die ungedeckten Kosten entsprechen der Differenz zwischen den tatsächlichen Wohnkosten des Auszubildenden (Warmmiete) und den in der Ausbildungsleistung jeweils vorgesehenen Pauschalbeträgen zur Abgeltung der Kosten für Unterkunft und Heizung. Liegen die realen Kosten über der anteiligen Förderungsleistung, kann der Mietzuschuss diesen Unterschied ausgleichen.

Voraussetzung für den Zuschuss ist aber immer, dass die nicht gedeckten Kosten tatsächlich auch dem Auszubildenden selbst entstehen. Hat er diese Kosten nicht zu übernehmen, weil eine andere Person dafür aufkommt, scheidet eine Zuschussgewährung aus. Das gleich gilt grundsätzlich dann, wenn der Auszubildende mietfrei wohnt.

Anspruchsberechtigung auf den Mietzuschuss

Mit § 22 Abs.7 SGB II hat der Gesetzgeber eine Regelung für solche Auszubildenden geschaffen, die Ausbildungsleistungen (BAföG, BAB oder Ausbildungsgeld) beziehen und die bislang von den Leistungen zur Grundsicherung ausgeschlossen waren.

Dies sind im Einzelnen Auszubildende, die

  • BAB beziehen und im eigenen Haushalt wohnen, bei denen die BAB aber die Kosten für Unterkunft und Heizung nicht ausreichend berücksichtigt
  • BAföG als Schüler erhalten und nicht nach § 7 Abs.6 SGB II anspruchsberechtigt sind
  • BAföG als Studierende im Haushalt der Eltern erhalten und Kosten für Unterkunft und Heizung beisteuern müssen, weil die Eltern den auf das studierende Kind entfallenden Wohnkostenanteil nicht tragen können, insbesondere, wenn sie selbst hilfebedürftig sind und daher einen Teil der Wohnkosten nicht erstattet bekommen
  • Ausbildungsgeld nach dem SGB III erhalten

Keinen Anspruch auf Mietzuschuss haben:

  • Studierende, die eine eigene Wohnung bewohnen
  • Auszubildende oder Studierende, die wegen der Nichterfüllung der Voraussetzungen keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben (etwa wegen Überschreitens der Förderungshöchstdauer oder anzurechnendem Einkommens der Eltern)
  • Auszubildende oder Studierende, die zur Kostendeckung auf einen Zuverdienst im Rahmen ihrer Ausbildung verwiesen werden können
  • Auszubildende unter 25 Jahren in den Fällen des § 22 Abs.2a SGB II

Angemessenheit der Unterkunftskosten

Grundsätzlich sind nur angemessene Unterkunftskosten zuschussfähig. Die Angemessenheit der Kosten ist regional unterschiedlich. Sie kann bei der zuständigen Agentur für Arbeit erfragt werden. Zuständig für die Entscheidung über die Bewilligung des Mietzuschusses ist die Arbeitsagentur, in der der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Nach der Rechtsprechung gelten für Antragsteller, die in einer Wohngemeinschaft leben, im Übrigen die gleichen Grenzen der Angemessenheit, wie wenn sie eine eigene Wohnung bewohnen (Bundessozialgericht, Urteil v. 18.06.2008, B 14/11b AS 61/06 R).

Lesen Sie dazu: Angemessene Wohnkosten bei Bürgergeld Bezug – KdU

Mietzuschuss Auszubildende unter 25 Jahren

Bei Beziehern von BAB oder Schüler-BAföG ist die Vorschrift des § 22 Abs.2a SGB II zu beachten. Nach dieser Regelung sollen hilfebedürftige Auszubildende, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nur dann einen eigenen Hausstand gründen, wenn

  • es ihnen aufgrund schwer wiegender sozialer Gründe nicht zugemutet werden kann, bei den Eltern zu wohnen
  • der Bezug einer eigenen Unterkunft zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt notwendig ist
  • ein ähnlich schwer wiegender Grund vorliegt

Dabei gelten insbesondere nicht als ähnlich schwer wiegende Gründe, die eine Ausnahme rechtfertigen können, wenn der Auszubildende

  • eine eigene Wohnung bezieht, um ungestört lernen zu können
  • sich in der elterlichen Wohnung ein Zimmer mit Geschwistern teilen muss

Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die keinen dieser Gründe erfüllen, können daher keine eigene Wohnung anmieten und hierfür einen Mietzuschuss nach § 22 Abs. 7 SGB II erhalten.

Auszubildende, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und im Haushalt der Eltern leben, bilden mit diesen eine Bedarfsgemeinschaft (§ 7 Abs. 3 SGB II). Daher ist auch das Vermögen und Einkommen der Eltern zu berücksichtigen, so dass nur dann ein Anspruch auf Zuschuss zu dem angemessenen Kostenanteil der Unterkunftskosten besteht, wenn tatsächlich Hilfebedürftigkeit vorliegt. Daran fehlt es, wenn der auf den Auszubildenden entfallende Anteil an den Unterkunftskosten wirtschaftlich von den Eltern getragen werden kann, denn die Eltern sind dem in der Ausbildung befindlichen Kind grundsätzlich unterhaltspflichtig.

Titelbild: l i g h t p o e t / shuttertsock.com