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Bürgergeld Auszahlung ohne Girokonto

In seltenen Fällen kommt es vor, dass ein Leistungsbezieher kein Girokonto hat. Die Auszahlung erfolgt in diesem Fall bar per Kassenautomat im Jobcenter oder mittels Scheck für die Deutsche Postbank.

Bürgergeld bekommen – aber kein Girokonto?

Wenn man über kein eigenes Girokonto verfügt, kann man sich die Bürgergeld Leistungen auch bar auszahlen lassen. Dies ist über einen Kassenautomat im Jobcenter möglich oder mittels eines Schecks, der bei der Deutschen Postbank eingelöst werden kann.

Wichtig: Beträge, die 10 Euro nicht übersteigen, werden nicht ausgezahlt, sondern so lange aufgespart, bis ein Betrag von mindestens 10 Euro zu Stande kommt.

Wird über einen Zeitraum von sechs Monaten keine Leistung ausgezahlt, so kann auch ein Minderbetrag von weniger als 10 Euro ausbezahlt werden.

Barauszahlung am Kassenautomat

Einige Jobcenter verfügen über Kassenautomaten, sodass Barauszahlungen direkt vor Ort erfolgen können. Der Leistungsberechtigte erhält nach Prüfung seiner Identität eine Kassenkarte und kann mit dieser am Automat des Jobcenters Geld abheben.

Die Höhe der Auszahlung ist auf 1.000 Euro begrenzt.

Auszahlung mit Barscheck – ZzV-Barscheck

Steht im Jobcenter kein Kassenautomat zur Verfügung, kann die Auszahlung auch über einen Barscheck erfolgen. Ein solcher sogenannter ZzV-Barscheck sollte innerhalb eines Monats bei einer Postbank eingelöst werden.

Tipp: Wurde er vor 14:00 Uhr ausgestellt, kann er bereits am selben Tag bei einer Filiale der Deutschen Postbank AG ausgezahlt werden.

Auch beim Barscheck ist die Höhe der Auszahlung auf 1.000 Euro begrenzt.

Gebühren bei Barauszahlung

In der Regel wird vom Jobcenter ein Betrag von 2,85 Euro für die Barauszahlung einbehalten. Diese Gebühr wird direkt von der Leistung abgezogen.

Achtung: Kann man nachweisen, dass man nicht in der Lage ist, sich ein Girokonto bei einem Kreditinstitut anzulegen, so wird von dieser Gebühr abgesehen.

Weiterhin wird die Deutsche Post zusätzlich (unabhängig vom Jobcenter!) für die Einlösung des Schecks folgende Gebühren berechnen:

  • bei Auszahlungen bis 50 Euro: 3,50 Euro
  • bei Auszahlungen über 50 Euro bis 250 Euro: 4,00 Euro
  • bei Auszahlungen über 250 Euro bis 500 Euro: 5,00 Euro
  • bei Auszahlungen über 500 Euro bis 1.000 Euro: 6,00 Euro
  • bei Auszahlungen über 1.000 Euro bis 1.500 Euro: 7,50 Euro

Anspruch auf Girokonto – Pfändungsschutzkonto

Jeder Bürger hat Anspruch auf ein Girokonto, welches im Guthaben geführt werden kann, daher sollte sich, um Kosten zu sparen, ein solches angelegt werden.

Hierbei sind das „Konto für Jedermann“ oder das Pfändungsschutzkonto, kurz P-Konto, interessant.

In Bezug auf Pfändungen des Anspruchs finden Sie einen gesonderten Artikel unter „Pfändung von Bürgergeld“ sowie weitere Hilfen in Form der Pfändungstabelle.

Zu beachten ist, dass die Pfändungsfreigrenze jedoch bei knapp über 1.300 Euro für einen Alleinstehenden liegt. Somit ist es als Alleinstehender im Bürgergeld Bezug kaum bis gar möglich, diese Grenze zu überschreiten, weshalb das Guthaben auf dem Konto sicher sein sollte.

Unter Pfändungsrechner können Sie sich die pfändungsfreien Beträge direkt online ausrechnen.

Das Wichtigste in Kürze zusammengefasst

Kann ich mir Bürgergeld auch bar auszahlen lassen?

Ja, besteht kein Girokonto, kann Bürgergeld in vielen Jobcentern direkt über einen Kassenautomaten ausgezahlt werden. Alternativ kann das Jobcenter einen ZzV-Barscheck ausstellen, der eine Auszahlung in einer Filiale der Deutschen Postbank ermöglicht.

Wann gibt es Bürgergeld per Scheck?

Besteht kein Girokonto, kann Bürgergeld auch per Scheck ausgegeben werden. Dieser sogenannte ZzV-Barscheck wird vom Jobcenter ausgestellt und kann bei der deutschen Postbank eingelöst werden. Zu beachten ist, das für die Barauszahlung Gebühren seitens des Jobcenters und zusätzlich der Postbank anfallen.