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Hartz 4 Aufstockung vom Jobcenter

Reicht das eigene Einkommen nicht für den Lebensunterhalt aus, hat man als Erwerbstätiger die Möglichkeit, Bürgergeld Aufstockung beim Jobcenter zu beantragen. Alle zu erfüllenden Voraussetzungen werden nachfolgend erklärt und die Aufstockung mit einem Berechnungsbeispiel erklärt.

Aufstockende Leistungen: Voraussetzung

Grundsätzlich schließt eine volle oder teilweise Erwerbstätigkeit (auch 520-Euro-Minijob) einen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II nicht aus. Ebenfalls ist die Höhe der wöchentlichen Arbeitszeit völlig unerheblich. Bürgergeld kann und wird ergänzend zum Einkommen erbracht, bis der individuelle Bedarf gedeckt ist.

Erzielte Einkünfte reichen nicht für den Lebensunterhalt

Neben den aus Ihrer Erwerbstätigkeit erzielten Einkünften können Ihnen ergänzend Bürgergeld Leistungen zustehen (sog. Aufstocker), unter der Voraussetzung, dass die Höhe der eigenen Einkünfte nicht ausreicht, um Ihren bzw. den Lebensunterhalt der Familie sicherzustellen – man spricht dabei von der sog. Bedarfsgemeinschaft.

Hinweis: Ergänzendes Bürgergeld oder Aufstocker klingt zunächst wie ein abgespeckter Bürgergeld Anspruch, doch dem ist nicht so. Bei Aufstockern handelt es sich um Bürgergeld Bedürftige, deren Einkommen angerechnet wird. Grundsätzlich muss auch ein vollständiger Bürgergeld-Antrag abgegeben werden, mit allen notwendigen Nachweisen zu den Unterkunftskosten, Einkommen und Vermögen. Erst wenn nach Abzug des anrechenbaren Einkommens der nach dem SGB II ermittelte Bedarf nicht gedeckt ist, wird ergänzend Bürgergeld vom Jobcenter erbracht.

Bevor man aber als Einkommensbezieher einen Bürgergeld-Antrag stellt, sollte zunächst geprüft werden, ob der Bedarf mit anderen Sozialleistungen wie dem Wohngeld und ggfls. dem Kinderzuschlag (sofern Kinder in der Bedarfsgemeinschaft leben) gedeckt werden kann. Dies wird auch das Jobcenter im Rahmen der Bürgergeld-Antragstellung prüfen, jedoch spart man sich – wenn man dies im Vorfeld abklärt – das aufwändige Antragsverfahren beim Jobcenter.

Wer hat Anspruch auf aufstockendes Bürgergeld?

Grundsätzlich ist der Bürgergeld Anspruch – auch nicht der ergänzende – an ein bestimmtes Einkommen geknüpft, womit jeder erwerbsfähige Bürger einen Antrag auf Bürgergeld stellen kann. Nachfolgende Einkünfte mindern jedoch die Leistungen des Jobcenters, so dass das Bürgergeld sozusagen „ergänzend“ erbracht wird.

  • Arbeitslosengeld
  • Lohn und Gehalt
  • Gewinn aus einer selbstständigen Tätigkeit
  • Unterhalt und Unterhaltsvorschuss
  • Elterngeld
  • Erwerbsunfähigkeitsrente bei befristeter teilweiser EU
  • Einnahmen aus Minijobs

Kein Anspruch auf das aufstockendes Bürgergeld besteht im Allgemeinen bei Empfängern von:

  • Berufsausbildungsbeihilfe
  • BAföG

Hintergrund ist, dass diese Leistungen bereits den Bedarf decken, den auch Bürgergeld decken soll.

  • Altersrenten
  • Erwerbsunfähigkeitsrente bei unbefristeter EU-Rente und bei voller EU-Rente

Rentner haben keinen Anspruch auf das Bürgergeld. Diese können aber, anstatt des Bürgergeldes Hilfe zum Lebensunterhalt bzw. Grundsicherung um Alter und bei Erwerbsminderung nach SGB XII beantragen, sofern die Rente nicht bedarfsdeckend sein sollte. Von der Leistungshöhe unterscheiden sich das Bürgergeld nach SGB II nicht von der Grundsicherung nach SGB XII.

Allerdings gibt es bei diesen Einnahmearten durchaus Ausnahmen in einigen speziellen Fällen. Auch hier kann im Zweifelsfall im Bürgergeld Forum nachgefragt werden.

Wie wird der Anspruch bei Aufstockern berechnet?

Grundlage der Berechnung ist einerseits die Bedarfs- und andererseits die Einkommensberechnung.

Der Bedarf wird genauso berechnet wie bei Personen ohne eigene Einnahmen. Das Jobcenter stellt die Größe der Bedarfsgemeinschaft sowie die Höhe der Wohnkosten fest und ermittelt zunächst:

Die Summe dieser Bedarfe stellen den generellen Bürgergeld-Anspruch fest. Wie viel von dem gesamten Anspruch ausgezahlt wird, hängt von der Höhe des anrechenbaren Einkommens ab.

Einkommensberechnung

Bei der Einkommensberechnung für das Bürgergeld muss das jeweilige Einkommen einer von drei Gruppen zugeordnet werden. Je nach Gruppe erfolgt dann eine unterschiedliche Berechnung.

Die drei Gruppen sind

  • Einkünfte aus nichtselbständiger Erwerbstätigkeit (Angestellte)
  • Einkünfte aus selbstständiger Erwerbstätigkeit sowie
  • alle anderen Einnahmen

Aufstocker bei nichtselbständiger Erwerbstätigkeit

Dazu gehören Lohn und Gehalt, die man vom Arbeitgeber für seine Arbeit erhält. Hier wiederum gibt es zwei Untergruppen, nämlich die mit eine

  • sozialversicherungspflichtigen Einkommen ab 520,01 € sowie
  • Einkommen bis 520 € („Mini-Jobs“),

denn hier ergeben sich ebenfalls Unterscheide. Im Folgenden wird in den Erläuterungen vermerkt, welcher Unterscheid im Detail bei der Einkommensberechnung erfolgt.

Bruttoeinkommen als Berechnungsgröße

Prinzipiell ist bei der Einkommensberechnung vom Nebenverdienst von dem Bruttoeinkommen auszugehen. Zwar wird bei der letztendlichen Berechnung das Nettoeinkommen berücksichtigt, allerdings gibt es teilweise erstaunlich vielfältige Gründe und Versuche, ein eigenes Netto-Einkommen zu kreieren: da werden sehr oft zum Beispiel Darlehensraten oder Lohnpfändungen vom Bruttoeinkommen einfach so abgezogen. Das aber hat nichts mit dem Bruttoeinkommen zu tun.

Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeträge

Vom Bruttoeinkommen sind prinzipiell und ausschließlich nur die Beiträge für die Sozialversicherungen (wie Renten-, Kranken- oder Pflegeversicherung) sowie die Steuern auf das Einkommen (wie Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag oder Kirchensteuer) abzuziehen – nur so ergibt sich das für die Berechnung relevante Nettoeinkommen.

Ein Beispiel: Corinna hat einen Job, bei dem sie 1.200 € brutto verdient. Sie bekommt nur 800 € netto ausgezahlt. Von ihrem Bruttoeinkommen gehen

  • 85 € Lohnsteuer
  • 20 € Solidaritätszuschlag
  • 95 € Sozialversicherungsbeiträge
  • 200 € Lohnpfändung

ab. Relevant sind nur die ersten 3 Punkte, nicht aber die Lohnpfändung. Somit hat Corinna ein Nettoeinkommen von 1.000 €, obwohl sie nur 800 € auf ihr Konto überwiesen bekommt.

Einfacher ist es bei einem Minijob – hier gilt Brutto = Netto.

Hat man so sein Nettoeinkommen berechnet, geht es an die Absetzungen.

Absetzbeträge vom Einkommen bei Aufstockern

Abzusetzen sind erst einmal eventuell vorhandene Versicherungen, also

  • Beiträge zur Riester-Rente
  • (angemessene) Beiträge zur Kfz-Haftpflichtversicherung
  • Haftpflichtversicherungen für bestimmte Berufsgruppen (wie z.B. eine Anwaltshaftpflichtversicherung bei Anwälten)

Leute mit einem Minijob können im allgemeinen die Kfz-Haftpflichtversicherung nicht absetzen lassen, diese Möglichkeit gibt es in der Regel erst ab einer sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit

Wenn wir bei unserem Beispiel mit Corinna bleiben, so hat sie ein Kfz und zahlt für die Haftpflichtversicherung 15 € je Monat. Andere zu berücksichtigende Versicherungen hat sie nicht.

Versicherungspauschale

Generell wird bei dieser Einkommensgruppe eine Versicherungspauschale für private Versicherungen in Höhe von 30 € gewährt (siehe hierzu § 11b SGB II i.V. mit § 6 Abs. 1 Nr. 1-2 ALG II-V).

Dabei ist es unerheblich, ob eine solche Versicherung überhaupt vorhanden ist oder ob diese auch tatsächlich 30 € kostet. Allerdings werden auch nicht eventuell höhere Kosten einer privaten Versicherung übernommen.

Somit kann Corinna bisher 45 € von dem Nettoeinkommen absetzen – aber noch ist es dafür zu früh, weil diese Summe sich noch ändern kann.

Weitere Absetzmöglichkeiten – Werbungs- und Fahrtkosten

Neben diesen Versicherungsbeträgen lässt sich Weiteres absetzen, nämlich:

  • Werbungskosten
  • Fahrtkosten

Werbungskosten

Als Werbungskosten gelten alle Ausgaben, die für Erwerbung, Sicherheit und Erhaltung der Einnahmen notwendig sind. Konkret sind damit zum Beispiel gemeint

  • Doppelte Haushaltsführung durch Erwerbseinkommen
  • Beiträge zu Berufsverbände und/oder Gewerkschaften
  • Aufwendungen für Arbeitsmaterial
  • Berufskleidung
  • Arbeitsmittel
  • Kinderbetreuungskosten (sofern nicht durch andere Ämter bereits übernommen)
  • Bewerbungskosten
  • Fachliteratur
  • Fortbildung
  • IT/Telefon (sofern beruflich erforderlich)
  • Reisekosten

Fahrtkosten

Bei den Fahrtkosten werden bei notwendiger Fahrt von der Wohnung zum Dienstort mit einem Kraftfahrzeug 0,20 € für jeden Entfernungskilometer übernommen (siehe hierzu § 11b SGB II i.V. mit § 6 Abs. 3b ALG II-V).

Sind diese Kosten nachweislich höher, können sie übernommen werden, auch eine Fahrkarte oder eine Monatsfahrkarte können hier abgesetzt werden.

Corinna aus unserem Beispiel hat nur einen Fahrtweg von 3 Kilometer an 19 Tagen im Monat und kann keine erhöhten Werbungskosten geltend machen. Somit ergeben sich folgende Absetzungen bei ihr:

  • 15,00 € Kfz-Haftpflichtversicherung
  • 30,00 € Versicherungspauschale
  • 20,00 € Werbungskostenpauschale
  • 11,40 € Fahrtkosten

Damit könnte Corinna also 76,40 € von ihrem Nettoeinkommen absetzen. Aber eben nur „könnte“, denn in Wirklichkeit kann sie die 76,40 € auf 100 € aufrunden. Diese 100 € sind nämlich der Grundfreibetrag, den Corinna mit ihren Absetzungen nicht erreicht hat. Da aber der Grundfreibetrag nach § 11b Abs. 2 SGB II für alle aus dieser Einkommensgruppe verbindlich ist, wird das ganze eben auf 100 € aufgerundet.

Somit sieht die bisherige Einkommensberechnung in unserem Beispiel so aus:

  • 1.000 € Nettoeinkommen
  • – 100 € Grundfreibetrag/Absetzungen
  • 900 € anrechenbares Einkommen

Freibeträge

Das ist aber auch noch nicht die endgültige Berechnung, denn es kommen nun noch die Freibeträge sowie andere Absetzungsmöglichkeiten dazu.

Bei den Freibeträgen gibt es 2 Stufen und Prozentsätze nach § 11b Abs. 3 SGB II, nämlich

  • Stufe 1: hier werden auf das Einkommen über 100  bis 1.000 € 20% Freibetrag gewährt und
  • Stufe 2: hier werden auf das Einkommen über 1.000 bis 1.200 €* 10% Freibetrag gewährt.

Beim Bürgergeld Zuverdienst wird ab 2023 eine dritte Stufe hinzugefügt: für Einkommen zwischen 520 € und 1.000 € wird ein Freibetrag von 30% gewährt. Beträge ab 1.000 € bis 1.200 €* werden mit 20% freigestellt.

*der Betrag erhöht sich auf 1.500 €, wenn der/ die Leistungsempfänger mit mindestens einem minderjährigen Kind in Bedarfsgemeinschaft leben oder mindestens ein minderjähriges Kind haben.

Die ersten 100 € vom Erwerbseinkommen sind bereits mit dem Grundfreibetrag abgegolten und werden hier nicht noch einmal berücksichtigt, sondern nur das über die 100 € hinausgehende Einkommen.

Wie weiter oben dargelegt hat Corinna ein Nettoeinkommen von 1.000 €. Nach Abzug des Grundfreibetrages verbleiben davon 900 €, für die der Freibetrag berechnet werden muss.

Zur Stufe 1 gehört das Einkommen von 100 bis 1.000 €. Somit sieht die Berechnung für diese Stufe bei Corinna wie folgt aus: 

  • 900 € x 20% = 180,00 € 

Der Rest des Nettoeinkommen über die 800 € gehört zur Stufe 2, somit sieht die Rechnung so aus: 

  • 200 € x 10% = 20,00 € 

Somit ergibt sich folgende (fast) endgültige Berechnung aus unserem Beispiel: 

  • 1.000,00 € Nettoeinkommen
  • – 100,00 € Grundfreibetrag
  • – 180,00 € Freibetrag aus Stufe 1
  • 720,00 € anrechenbares Einkommen

Corinna darf somit also 280 € für sich behalten, der Rest wird auf das ALG II angerechnet.

Absetzungsmöglichkeiten

Abzusetzen wären jetzt noch titulierte und tatsächlich gezahlte Unterhaltsverpflichtungen. „Tituliert“ bedeutet hierbei ein gerichtlicher Unterhaltstitel oder eine notariell beurkundete Unterhaltsvereinbarung.

Weiterführende Informationen unter Unterhaltstitel auf der Seite unterhalt.net.

Das somit errechnete Einkommen wird dem Bedarf gegenüber gestellt. Ergibt sich hier eine Differenz (und ist nicht zu viel Vermögen vorhanden), ergibt sich ein Anspruch auf aufstockendes ALG II.

Nehmen wir an, dass Corinna mit einem Kind alleinerziehend ist und einen Bedarf von 1.215 € hat – und keinen Unterhalt für das Kind bezieht – ergibt sich dann folgende Bedarfs-Einkommens-Berechnung:

1.215 € Bedarf (Regelsätze, angemessene Mietkosten, Alleinerziehendenzuschlag) – 720 € bereinigtes Einkommen von Corinna – 204 € (219 € ab 2021) Kindergeld für das Kind = 291 €

Somit würde Corinna ein aufstockendes ALG II von 291 € erhalten.

Zahl der Aufstocker sinkt leicht

Betrachtet man die Zahlen der letzten Jahre, so wird deutlich, dass der Anteil der ALG II Empfänger, die einer Erwerbstätigkeit nachgehen, zunächst gefallen und dann relativ konstant geblieben ist.

Nach den aktuellen Statistiken der Bundesagentur für Arbeit aus Dezember 2022 (Datenbestand bis Juli 2022) liegt der Anteil der Hartz IV Aufstocker bei knapp über 22 Prozent.

Diagramm Aufstocker Hartz IV bis 2022

Einnahmen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit

Wesentlich komplizierter ist die ganze Berechnung bei einer selbstständigen Erwerbstätigkeit. Nicht unbedingt komplizierter, was die Berechnung selbst betrifft, sondern eher, was alles abzusetzen ist.

Grundlage des anzurechnenden Einkommens ist der Gewinn. Vereinfacht kann man zur Ermittlung des Gewinnes von der Faustformel

Betriebseinnahmen – Betriebsausgaben = Gewinn

ausgehen. Während die Betriebseinnahmen in den allermeisten Fällen eine ohne Probleme nachzuweisende Größe ist, stellen die Betriebsausgaben das große Problem dar.

Entscheidend sind für die Berechnung des Gewinnes nicht die Betriebsausgaben, wie sie vom Finanzamt anerkannt werden, sondern nur die Ausgaben, die vom Jobcenter vorher genehmigt werden.

Und die Liste dieser vom Jobcenter zu genehmigenden erlaubten Betriebsausgaben ist wesentlich kürzer als die des Finanzamtes.

Betriebsausgaben

Was also versteht das Jobcenter unter Betriebsausgaben? Anerkannt werden nur Aufwendungen, die unvermeidbar zur Ausübung des Gewerbes notwendig sind.

Anders herum gesagt: Ausgaben werden als Betriebsausgaben nicht anerkannt, wenn sie vermeidbar sind oder ganz offensichtlich nicht den Lebensumständen während des Bezugs von ALG II entsprechen.

Um zu veranschaulichen, was damit gemeint ist, ein kleines Beispiel:

Corinna eröffnet eine kleine Nähstube. Sie macht bei dem Jobcenter als Betriebsausgabe den Kauf eines Hochleistungscomputers und eines Farblaserdruckers für insgesamt 1.500 € mit der Begründung geltend, sie wolle damit Flyer für die Werbung erstellen sowie Rechnungen schreiben. Dem stimmt das Jobcenter nicht zu: für das Schreiben von Rechnungen sei ein einfacher PC ausreichend und die Herstellung von Werbemitteln ist auf einem eigenen Drucker unwirtschaftlich.

Übernommen werden, wie bereits geschrieben, nur unvermeidbare Ausgaben. Welche aber sind das? Auch hier ein paar Beispiele:

  • Einem Bildhauer ist es nicht zumutbar, seine Werke in der eigenen Wohnung herzustellen. Daher ist die Anmietung einer kleinen Werkstatt unvermeidbar.
  • Ein Werbedesigner ist zur Ausübung seines Gewerbes auf spezielle Hard- und Software unvermeidbar angewiesen.
  • Eine Altenpflegerin betreut Patienten in der ganzen Stadt/ dem ganzen Landkreis. Das ist sinnvollerweise ohne unvermeidbares Kfz nicht möglich.

Aber immer muss auch bei unvermeidbaren Ausgaben die Relation gewahrt werden. Auch hier ein kleines Beispiel:

Martina hat sich als Apothekenberaterin selbstständig gemacht, aber noch reichen die Einnahmen nicht aus, um den Lebensunterhalt zu decken. Sie plant nun, ihren Wirkungskreis zu erhöhen und ein entsprechendes Auto zu kaufen. Da Repräsentation bei ihrem Job eine gewisse Rolle spielt, will sie aber nicht mit einem Kleinwagen wie einem VW Polo vorfahren, sondern mit einem neuen BMW. Diese Betriebsausgabe wird nicht anerkennt werden: für solche Zwecke gibt es auch preiswertere Marken oder auch gebrauchte Fahrzeuge, denn wichtiger als die Repräsentation ist die Mobilität.

Einkommen Prognose für Aufstocker

Grundlage der Berechnung des Gewinnes ist weiterhin eine Prognose, die meist für einen Zeitraum von 3 Monaten aufgestellt werden muss.

In dieser Prognose soll der Selbstständige die zu erwartenden Betriebseinnahmen und – ausgaben prognostizieren, um daraus den vorläufigen Anspruch auf das aufstockende ALG II zu errechnen.

Diese Prognose ist vom Betroffenen äußerst penibel anzufertigen, denn prognostiziert man einen zu hohen Gewinn, mindert sich der Anspruch auf das ALG II entsprechend.

Das ist ein echtes Problem, denn in der Regel bekommt man dann während des laufenden Bezugszeitraumes keine Erhöhung des ALG II, sobald die Gewinne ausbleiben oder wesentlich niedriger ausfallen.

Das hat in der Praxis schon etliche Mal zu ernsthaften Schwierigkeiten bei der Deckung des Lebensunterhaltes geführt.

Tipp: Man sollte also diese Prognose eher konservativ angehen – also lieber weniger Gewinne erwarten und dafür gegebenenfalls zu viel gezahltes ALG II zurückzahlen.

Absetzmöglichkeiten

Im Gegensatz zu der nicht selbstständigen Erwerbstätigkeit können Werbungs- und Fahrtkosten hier nicht abgesetzt werden, da diese Bestandteile der Betriebsausgaben sind.

Alle anderen Absatzmöglichkeiten, die oben erläutert wurden, sind ganz normal absetzbar.

Andere Einnahmen

Unter diese Gruppe fallen zum Beispiel

  • Bestimmte Rentenarten
  • Unterhalt
  • Lohnersatzleistungen
  • Krankengeld
  • Elterngeld

Definieren könnte man diese Einnahmen auch damit, dass sie ohne eine eigene Erwerbstätigkeit gezahlt werden.

Hier gibt es – außer der Versicherungspauschale von 30 € – keine Absatzmöglichkeit und es gibt auch keinen Freibetrag. Ein Beispiel:

Uta erhält eine Witwenrente von 350 €, ein weiteres Einkommen hat sie nicht.

Die Einkommensanrechnung sieht dann so aus:

350,00 € Witwenrente
– 30,00 € Versicherungspauschale
320,00 € anrechenbares Einkommen

Das Wichtigste in Kürze zusammengefasst

Was ist Hartz 4 Aufstockung vom Jobcenter?

Als aufstockende Hartz IV Leistungen bezeichnet man die staatlichen Grundsicherungsleistungen, die vom Jobcenter geleistet werden, wenn das Einkommen der Bedarfsgemeinschaft unter der Hartz 4 Bedarfsgrenze liegt. Mehr Informationen zur Berechnung des Anspruchs bei Aufstockern.

Wann bekommt man Hartz 4 Aufstockung?

Grundsätzlich kann jeder Bürger mit eigenem Einkommen aufstockende Leistungen beim Jobcenter beantragen, wenn das Einkommen nicht ausreicht, um dass Existenzminimum zu decken. Voraussetzung ist dabei, dass das Einkommen der gesamten Bedarfsgemeinschaft unterhalb der Hartz IV Sätze liegt.

Wird Corona-Beihilfe auf Hartz IV angerechnet?

Nein, Steuerfreie (nach § 3 Nr. 11a EStG) Corona-Beihilfen bzw. Prämien des Arbeitgebers bis zu 1.500 Euro bis voraussichtlich Dezember 2022 zusätzlich zum Lohn gezahlt werden, sind nach § 1 Nr. 10 Alg II-V von der Anrechnung auf Hartz IV ausgenommen.

Bei welchem Einkommen kann man aufstocken?

Wie hoch das Einkommen sein kann, damit man aufstocken kann, lässt sich nicht pauschal vorhersagen. Es kommt auf den Bedarf der Bedarfsgemeinschaft an. Dazu ist die Anzahl der Personen elementar, ebenso wie die Höhe der Wohn- und Heizkosten. Aufgrund der Lockerungen durch die Corona-Maßnahmen werden Wohn- und Heizkosten nicht auf Angemessenheit geprüft was dazu führt, dass auch Gutverdiener Hartz IV Leistungen bzw. Bürgergeld ab 2023 beantragen können.

Letzte Aktualisierung: 07.12.2022