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Kind und Vater halten Sparschwein

Unterhaltsvorschuss und Bürgergeld

Kindesunterhalt Anrechnung als Einkommen

  • 05.01.2024
  • Peter Piekarz

Beim Unterhaltsvorschuss handelt es sich um eine Sozialleistung nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG), die auf Bürgergeld Leistungen nach dem SGB II angerechnet wird. Der Vorschuss kann und muss bezogen werden, wenn der Unterhaltspflichtige seiner Verpflichtung gegenüber minderjährigen Kindern nicht nachkommt.

Was ist der Unterhaltsvorschuss?

Der Unterhaltsvorschuss kann genutzt werden, wenn der Unterhaltspflichtige seiner Pflicht Kindesunterhalt für die minderjährigen Kinder (sog. Mindestunterhalt) zu leisten nicht oder nicht regelmäßig nachkommt. Er dient dazu das Existenzminimum des Kindes zu sichern und kann bis zum 18. Geburtstag bzw. Erreichen der Volljährigkeit des Kindes beim Jugendamt beantragt werden.

Unterhaltsvorschuss Erhöhung 2024

Maßgeblich für den Unterhaltsvorschuss ist der Mindestunterhalt für minderjährige Kinder und hier hat es für 2024 eine Erhöhung gegeben. So steigt der Mindestunterhalt für Kinder bis fünf Jahren von 437 Euro auf 480 Euro gegenüber 2023, bei Kindern zwischen 6 und 11 Jahren von 502 auf 551 Euro und bei Kindern ab 12 Jahren von 588 Euro auf insgesamt 645 Euro.

Höhe des Unterhaltsvorschusses

Die Höhe ist bundeseinheitlich geregelt und beträgt (nach Abzug des vollen Kindergeldes) ab 01.01.2024 für Kinder monatlich

  • bis 5 Jahren: 230 Euro (480 Euro – 250 Euro Kindergeld)
  • von 6 bis 11 Jahren: 301 Euro (551 Euro – 250 Euro)
  • von 12 bis 17 Jahren: 395 Euro (645 Euro – 250 Euro)

für 2023

  • bis 5 Jahren: 187 Euro (437 Euro – 250 Euro)
  • von 6 bis 11 Jahren: 252 Euro (502 Euro – 250 Euro)
  • von 12 bis 17 Jahren: 338 Euro (588 Euro – 250 Euro)

Wie der Bezug von Kindergeld und gleichzeitig Bürgergeld geregelt ist, erfahren Sie im Detail unter Bürgergeld und Kindergeld.

Wird Unterhaltsvorschuss auf Bürgergeld angerechnet?

Der Vorschuss durch das Jugendamt wird auf die Leistungen des Kindes in voller Höhe als sonstiges Einkommen angerechnet, mindert also entsprechend den Bedarf. Im Prinzip ist es aber im Vergleich zum Unterhalt eine Nullrechnung. Würde beispielsweise Kindesunterhalt fließen, würde dies ebenso den Bedarf des Kindes mindern. So gesehen entstehen hier keine Nachteile.

Unterhaltsvorschuss vorrangig zu beantragen

Zwar gibt es rechnerisch kein anderes Ergebnis, da es zahlenmäßig keine Rolle spielt, ob für das Kind der volle Bedarf an Bürgergeld gezahlt wird, mit dem Unterhalt verrechnet wird oder der Unterhaltsvorschuss die Bürgergeld Leistungen kürzt.

Trotzdem ist der Vorschuss auf den Unterhalt vorrangig zu den Bürgergeld Leistungen zu beantragen. Dies ergibt sich aus dem Wortlaut des § 12 a SGB II.

„Leistungsberechtigte sind verpflichtet, Sozialleistungen anderer Träger in Anspruch zu nehmen und die dafür erforderlichen Anträge zustellen, sofern dies zur Vermeidung, Beseitigung, Verkürzung oder Verminderung der Hilfebedürftigkeit erforderlich ist.“

Der Jobcenter wird den Hilfebedürftigen darauf hinweisen, dass unverzüglich ein Antrag auf Unterhaltsvorschuss gestellt werden soll – zwingen kann das Jobcenter aber nicht. 

Achtung: Unterbleibt dieser Antrag, kann das Jobcenter diesen gemäß § 5 Abs. 3 SGB II aber selbst bei der Unterhaltsvorschusskasse des Jugendamtes stellen.

Anrechnung von fiktiven Leistungen

Weigert sich der Bürgergeld Leistungsempfänger für das Kind einen Antrag auf Unterhaltsvorschuss zu stellen, so kann das Jobcenter die nicht beantragten Leistungen der Unterhaltsvorschusskasse fiktiv auf die Leistungen des Kindes anrechnen. Trotz nicht beantragter und gezahlter Leistung wird also so vorgegangen, als ob der Unterhaltsvorschuss tatsächlich gezahlt würde.

Warum muss der UVG beantragt werden?

Angesichts dessen, dass sich für das Kind in der Gesamtleistung nichts ändert, könnte man sich nun fragen, warum der Unterhaltsvorschuss überhaupt beantragt werden muss. Dafür muss man berücksichtigen, dass es sich um zwei grundverschiedene Leistungen handelt, die zum Wohle des Kindes sind – aber von unterschiedlichen Behörden.

Beim Bürgergeld handelt es sich um die „letzte“ Sozialleistung, die beantragt werden soll, wenn die Hilfebedürftigkeit nicht anderweitig vermieden werden kann. Wird aber Unterhalt bzw. Unterhaltsvorschuss erbracht, kann die Hilfebedürftigkeit teilweise vermieden werden.

Rückzahlung des Unterhaltsvorschusses

Ist der Unterhaltsvorschuss geflossen, so besteht aus Sicht des Staates die Möglichkeit, sich das Geld vom Unterhaltsschuldner wieder zurückzuholen, wenn der Anspruch vom Kind auf das Jugendamt übergegangen ist.

Der Schuldner muss den Unterhaltsvorschuss zurückzahlen, sobald er wieder leistungsfähig ist, wenn er sich also wieder in einer Anstellung befindet. Aus finanzieller Sicht sind Bürgergeld Bedürftige im Leistungsbezug jedoch nicht leistungsfähig, da sie am Existenzminimum leben und jede weitere Zahlung daraus das Existenzminimum unterschreiten würde.