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Hartz IV: Bei sozialer Elternschaft kein Mietzuschlag

Um einen Mietzuschlag vom Jobcenter für die Kosten einer größeren Wohnung zu bekommen, weil das Kind des Ex-Partners regelmäßig zu Besuch kommt, bedarf es der leiblichen oder rechtlichen Elternschaft: „Soziale Eltern“ haben keinen Anspruch darauf, wie das SG Berlin entschied.

Regelmäßige Besuche vom Kind der Ex-Partnerin

Zum Fall: Zusammen mit der Tochter einer der Frauen lebten die zwei Klägerinnen seit 2013 in einer 97 qm großen Vierzimmerwohnung in Berlin-Lichtenberg – zu einer Bruttowarmmiete von 774 Euro. Das beklagte Jobcenter Berlin-Lichtenberg erachtete die Mietkosten als unangemessen hoch: Ab Juli 2013 gewährte es den drei Personen nur noch 603 Euro pro Monat. Die Klägerinnen brachten dagegen vor, dass jedes zweite Wochenende und jeweils von Montag bis Mittwoch noch eine vierte Person in der Wohnung lebe – die fünfjährige Tochter der Ex-Partnerin einer der Klägerinnen. Indem die Klägerin dem Mädchen Bezugs- und Vertrauensperson sei, sei sie ihre „soziale Mutter“; auch das Jugendamt habe den Umgang des Kindes mit Klägerin für pädagogisch sinnvoll erachtet. Aufgrund der regelmäßigen Besuche des Kindes bestehe Raumbedarf für vier und nicht nur für drei Personen, daher sei die Wohnung nicht unangemessen teuer.

Soziale Elternschaft reicht nicht aus

Das Urteil: Das SG Berlin hat die Klage am 27. Januar 2016 abgewiesen (Az.: S 82 AS 17604/14). Nach Auffassung der Richter sei nur von einem Drei-Personen-Haushalt auszugehen. Um einen Anspruch auf höhere Mietzuschüsse zu haben, müsste die Frau für die Fünfjährige ein verfassungsrechtlich geschütztes Umgangsrecht als Elternteil ausüben. Dabei sei es unerheblich, ob die Eltern gleichen oder verschiedenen Geschlechts seien. Vielmehr müsse die Klägerin ihre Elternposition nachweisen können – durch Abstammung als leibliche Mutter oder durch eine rechtliche Zuordnung wie Adoption. Die rein soziale Elternschaft reiche nicht aus, um finanzielle Ansprüche zu stellen, so die Berliner Richter. Dies gelte selbst, wenn der einen Klägerin ein Umgangsrecht mit dem Kind zustünde.