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Urteil: Fahrtkostenerstattung darf nicht auf Hartz IV angerechnet werden

Erhält ein Hartz IV Leistungsempfänger vom Arbeitgeber seiner Nebentätigkeit eine Erstattung für die im Auftrag des Arbeitgebers getätigten Fahrten, so dürfen diese nicht auf auf die Sozialleistungen angerechnet werden. Dies hatte das Sozialgericht Dortmund mit Urteil vom 04.04.2016 entschieden.Geklagt hatte ein Langzeitarbeitsloser, der zehn Stunden im Monat für insgesamt 100 Euro als Gärtner arbeitete. Zusätzlich zahlte im der Arbeitgeber monatlich eine Pauschale in Höhe von 25 Euro für Fahrtkosten im Zusammenhang mit der Entsorgung von Grünabfällen. Daraufhin hob das Jobcenter Bochum die Leistungsbewilligung teilweise auf und rechnete die Fahrtkostenerstattung als Einkommen an und forderte daraufhin die teilweise Erstattung von Hartz IV Leistungen gegen den arbeitslosen Mann.

Gegen die Entscheidung des Jobcenters reichte der Mann Klage beim Sozialgericht Dortmund ein, welches zu seinen Gunsten entschied. Die Sozialrichter stellten fest, dass Einkommen bis 100 Euro monatlich unter den Einkommensfreibetrag falle. Die zusätzliche Erstattung der Fahrtkosten in Höhe von 25 Euro hingegen sei kein anrechnungsfähiges Einkommen, da die Fahrtkostenpauschale kein Mehr an zum Lebensunterhalt zur Verfügung stehender Mittel bewirke sondern lediglich die Unkosten des Hartz IV Leistungsempfängers ausgleiche.

Dabei orientiere sich die Pauschale an den bei der Entsorgung der Grünabfälle entstehenden Kosten in Höhe von 0,30 Euro je gefahrenen Kilometer.

SG Dortmung vom 04.04.2016 – Az.: S 31 AS 2064/14