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Hartz IV: Fahrtkosten zum Kindergarten muss Jobcenter nicht übernehmen

Eltern im Hartz IV Bezug, deren Kinder in einen weiter entfernten Kindergarten gehen, müssen die zusätzlichen Fahrtkosten aus dem Hartz IV Regelsatz bestreiten. 

Geklagt hatte eine alleinerziehende Mutter, die für ihre dreijährige Tochter von der Stadt Mainz einen Kita Platz nicht in ihrem Stadtteil Hartenberg-Münchfeld sondern in ein paar Kilometer weiter entfernten Bretzenberg erhalten hatte. Da die Frau im Hartz IV Bezug steht, wandte sie sich mit einem Antrag auf Kostenübernahme für das Monatsticket des öffentlichen Nahverkehrs an das Jobcenter Mainz.

Das Jobcenter Mainz lehnte die Kostenübernahme jedoch ab und verwies darauf, dass Beförderungskosten aus dem Hartz IV Regelsatz, der für Mutter und Kind gewährt würde, bestritten werden muss.

Sozialgericht weist Klage ab

Auch vor Gericht hatte die Mutter keinen Erfolg. Das Sozialgericht Mainz hatte die Klage abgewiesen und stützt die Aussage des Jobcenters. Auch die Sozialrichter sind der Auffassung, dass die Beförderungskosten aus dem Hartz IV Regelsatz bezahlt werden müssen. Zusätzlich stehe der Mutter auch ein Mehrbedarf für Alleinerziehende zu, so das Gericht.

Die Richter führten weiter aus, dass ein gesonderter Mehrbedarf wegen der zusätzlichen Fahrtkosten nicht gewährt werden könne, da dieser Bedarf nicht unabweisbar sei. Zudem sei zu beachten, dass der Besuch der Kita, anders als der Schulbesuch, nicht verpflichtend sondern freiwillig sei.

Darüberhinaus werde die Mutter durch den Kindergarten Besuch der Tochter in ihren Betreuungs- und Erziehungsaufgaben entlastet. So könne sie das Monatsticket nicht nur zu Fahrten zum Kindergarten sondern auch für alle anderen notwendigen Fahrten nutzen.

Sozialgericht Mainz vom 28.01.2016 – Az.: S 8 AS 1064/14