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Oma hat Anspruch auf Mehrbedarf für Alleinerziehende

Auch eine alleinerziehende Mutter im Hartz IV Bezug, deren Tochter ebenfalls ein Kind bekam, hat weiterhin Anspruch auf den Mehrbedarfszuschlag für Alleinerziehende nach § 21 Abs. 3 SGB II.

Erfolgreich konnte sich eine 44-jährige Mutter im Hartz IV Bezug gegen die Entscheidung gegen des Jobcenters wehren. Die alleinerziehende Frau lebte im streitigen Bewilligungszeitraum mit ihren beiden 16- und 18-jährigen Töchtern in einer gemeinsamen Wohnung. Im Rahmen der Bedarfsgemeinschaft erhielt sie zusätzlich zum Hartz IV Regelsatz den Mehrbedarf für Alleinerziehende nach § 21 Abs. 3 SGB II.

Nachdem die minderjährige Tochter selbst mit einem Sohn Mutter wurde, bildete sie mit ihrem Kind eine eigene Bedarfsgemeinschaft und lebte weiterhin zusammen in einem Haushalt, der aus ihrer Mutter und volljährigen Schwester eine weitere Bedarfsgemeinschaft begründete. Beide Bedarfsgemeinschaften erhielten entsprechende Hartz IV Leistungen. Jedoch strich das Jobcenter der frischgebackenen Oma den Alleinerziehenden Mehrbedarf für ihre minderjährige Tochter. Das Amt bezog sich auf die Rechtshinweise der Bundesagentur für Arbeit (BA), in denen er wörtlich heißt:

„Damit werden die tatsächlichen Lebensverhältnisse abgebildet. Es wird davon ausgegangen, dass ein Mehrbedarf wegen Alleinerziehung durch ein Kind, das selbst ein Kind hat, nicht mehr verursacht wird.“

Die Entscheidung des Jobcenters wollte die 44-jährige Hartz IV Bezieherin nicht hinnehmen und wandte sich ans Sozialgericht – mit Erfolg!  Das Sozialgericht Dresden widersprach der Argumentation des Jobcenters und erkannte der Antragstellerin weiterhin den Mehrbedarf für Alleinerziehende weiterhin zu. Die Richter führten weitern an, dass das Gesetz für die Gewährung des Zuschlags alleine darauf abstelle, ob es sich um ein minderjähriges Kind handelt. Weitere Beschränkungen, wie beispielsweise „ledig, ohne Kinder“ seien in den Gesetzestexten nicht zu finden, so das Gericht. Damit gäbe es keinen gesetzlichen Ausschluss für Kinder, die eigene Kinder gebären – zumindest wenn alle in einem drei-Generationen-Haushalt leben.

Nach Ansicht des Sozialgerichts seien die Rechtshinweise der BA rechtswidrig und bedürfen einer Korrektur, da die Vorgehensweise sowohl mit den gesetzlichen Vorschriften zum Mehrbedarf für Alleinerziehende nach § 21 Abs. 3 SGB II als auch mit den zivilrechtlichen Vorschriften über die elterliche Sorge nicht in Einklag zu bringen ist.

Sozialgericht Dresden – Az.: S 40 AS 1713/13 vom 21.08.2015