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LSG Beschluss: Jobcenter muss Hartz IV Bezieher Brille als Sonderbedarf bezuschussen

Wie aus einer aktuellen Entscheidung des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen (LSG) hervorgeht, sind die Kosten für eine Brille, die dem Ausgleich der Sehschwäche dient, regelmäßig nur darlehensweise zu gewähren, sofern es sich um einen einmaligen Bedarf handelt. Bei bestehenden Augenerkrankungen gestaltet sich die Sachlage anders. Hierbei handelt es sich um einen regelmäßig wiederkehrenden Sonderbedarf, der vom Jobcenter als Zuschuss erbracht werden muss (LSG, Az. L 7 AS 138/13 B).

Der Kläger machte Kosten für eine Brille geltend und verwies auf seine chronische Augenerkrankung. Der Hartz IV Empfänger leidet an chronischer Bindehautentzündung, Hornhautdistrophie, Linseineintrübung sowie einer Hornhauterosion und trägt vor, dass diese Erkrankungen zu einer kontinuierlichen Verschlechterung seines Sehvermögens beitragen, so dass eine wiederkehrende Anpassung der Sehschärfe vonnöten sei.

Jobcenter müssen Kosten übernehmen, sofern es sich um einen regelmäßig wiederlehrenden Bedarf handelt, nach Wortlaut des § 21 Abs. 6 SGB IIim Einzelfall ein unabweisbarer, laufender, nicht nur einmaliger besonderer Bedarf besteht„. Gemeinsam mit dieser Regelung und der Darlehensregelung des § 24 Abs. 1 SGB II muss das SGB II sicherstellen, dass jeder atypische oder besondere Bedarf abgedeckt wird. In seinem Tatbestandsmerkmal grenzt sich der „laufende Bedarf“ vom „einmaligen Bedarf“ ab.

Von einem laufenden Bedarf ist auszugehen, wenn der besondere Bedarf bereits voraussichtlich mehrfach im Bewilligungszeitraum (i.d.R. 6 Monate) auftritt. Auf die Häufigkeit innerhalb eines Bewilligungsabschnitts ist allerdings nicht zwingend abzustellen. Auch wenn der besondere Bedarf nicht unbedingt mehrfach in einem Hartz IV Bewilligungsabschnitt auftritt, dennoch regelmäßig wiederkehrend ist und aufgrund der Höhe der Aufwendungen nicht durch ein Darlehen nach § 24 Abs. 1 SGB II erfasst wird, kann auf einen laufenden Bedarf abgestellt werden.

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