ALG II - Sozialhilfe - Duldung aber kein Geld wegen Nachweis der Herkunft

  • Guten Tag

    Ein guter Freund von mir hat hier in Deutschland aktuell eine Duldung. Das Jobcenter verlangt von ihm einen Nachweis seiner Herkunft. Seit 5 Monaten lebt er nun von geliehenes Geld durch Freunde, aber das Amt hat die Zahlungen eingestellt.

    Gibt es einen Gesetzesauszug, wo dieses Recht auf das das Jobcenter beharrt nachgewiesen ist? Oder möchten die einfach nur einen ahnungslosen Menschen, der auch noch die Sprache nicht gut beherrscht auf die Schippe nehmen?

    Wohnsitz etc. ist alles aktuell und in Deutschland.

    es geht einzig und allein nur um diesen Herkunftsnachweis, den er aber von der Botschaft nicht erhält. Seinen Reisepass hat er nicht und für einen neuen fehlt das Geld. Die Botschaft wiederrum ist wenig kooperativ und möchte garnichts zu Verfügung stellen.

    Ich wäre euch über hilfreiche Rückmeldung, Hilfe und Unterstützung in diesem für mich leider unbekannten Thema dankbar.

  • Hallo und vielen dank für die Rückmeldung. Der Freund hatte allerdings Leistungen erhalten und es gab gegen seine Herkunft keine Beanstandungen. Nun aber seit 5 Monaten anscheinend wie aus dem Nichts wird diese Forderung gestellt. Ist das nicht unberechtigt, wenn doch zuvor seine Herkunft Seitens des Amts anerkannt worden war?

  • Er scheint wohl mit lediglich einer Duldung von der Leistung ausgeschlossen zu sein. Allerdings kommen Leistungen nach Asylbewerberleistungsgesetz in Betracht. Diesen Antrag soll er stellen und zwar rückwirkend mit Wirkung zum Datum, an dem er Leistungen beim Jobcenter beantragte. Er soll auf den Antrag beim Jobcenter hinweisen, der (nicht bearbeitet wurde / bereits abgelehnt wurde.

  • Hallo und vielen Dank für die Rückmeldung. Das scheint schon hilfreich zu sein. Soweit ich weiß hat er eine Duldung, weiß daher nicht, ob er Asyl beantragen kann oder ob die Duldung darunter fällt?

    Verzeiht mir bitte die Unerfahrenheit.

  • Hallo,

    eine Duldung im Ausländerrecht stellt eine vorübergehende Aussetzung einer Abschiebung dar, womit aber kein Aufenthaltsrecht besteht. Und aus diesem Grunde dürfte auch kein Anspruch auf ALG II bestehen.

    Gruß!

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