ALG II und Bafög - Was darf die Mutter einbehalten

  • Hallo,
    ich habe ein Problem das ich gerne im Interesse meiner Tochter klären möchte.
    Meine Tochter (17) befindet sich seit Sommer 2017 in einer schulischen Ausbildung und bekommt BAB.
    Sie benötigt Fahrkosten, sicherlich auch etwas Geld für was zu essen an der Schule und auch etwas um
    Schulmaterial einzukaufen.
    Sie lebt in einer Bedarfsgemeinschaft mit ihrer Mutter und zwei Geschwistern die in die Schule und Kita gehen.
    Das Problem - Von den ca. 350€ BAB, behält sich die Mutter den größten Teil ein, mit der Begründung ihr würde alles
    angerechnet und abgezogen werden, sodass sie das Geld das ihr fehlt vom BAB wegnehmen muss. Meiner Tochter
    darf sich lediglich 100-150€ behalten. Ach ja, das Kindergeld hat die Mutter ja auch noch zur Verfügung.
    Kann mir jemand sagen wie das BAB bei der Bedarfsgemeinschaft angerechnet wird und welchen Teil die Mutter
    tatsächlich behalten dürfte? Sie soll ja gerne das was sie weniger bekommt einbehalten aber ich glaube so pauschal
    diese große Summe einzukassieren ist nicht richtig.

    Falls ihr dazu noch Details benötigt dann schreibt einfach.

    Danke für euer Antworten.

  • Hallo,

    Meine Tochter (17) befindet sich seit Sommer 2017 in einer schulischen Ausbildung und bekommt BAB.

    warum sollte Deine Tochter bei einer schulischen Ausbildung BAB bekommen? Bei einer schulischen Ausbildung kommt eigentlich nur das Schüler-BaföG in Betracht...

    Gruß!

  • Hallo,

    Von den ca. 350€ BAB, behält sich die Mutter den größten Teil ein, mit der Begründung ihr würde alles
    angerechnet und abgezogen werden

    das Schüler-BaföG hat den gleichen Zweck wie das ALG II: die Deckung des Lebensunterhaltes. Deine Tochter lebt bei der Mutter, die ebenfalls Leistungen zur Deckung des Lebensunterhaltes erhält. Prinzipiell haben also beide Leistungen (BaföG und ALG II) den gleichen Zweck.

    Daraus ist zu folgern, daß das BaföG keine Art Taschengeld oder dergleichen darstellt. Solange die Mutter an die Tochter Naturalienunterhalt (also ihr Zimmer, das Essen, Strom usw.) leistet, ist an der Begründung der Mutter nichts auszusetzen. Denn tatsächlich erhält sie ja weniger ALG II in der Bedarfsgemeinschaft, weil das BaföG zumindest anteilsweise angerechnet wird.

    Das große ABER besteht allerdings darin, daß bei dem BaföG als Einkommen ein höherer Grundfreibetrag (200 €) gewährt wird als bei anderem Einkommen. Insofern kann die Mutter nicht mit der von Dir genannten Begründung das BaföG zu 100% anrechnen - ein bißchen Geld (im konkreten Fall so um die 100 €, da der normale Grundfreibetrag nur 100 € beträgt) sollte also für die Tochter für deren Bedürfnisse durchaus abfallen.

    Ach ja, das Kindergeld hat die Mutter ja auch noch zur Verfügung.

    Das ist auch das gute Recht der Mutter. Das Kindergeld ist nicht für die Tochter direkt bestimmt, sondern stellt einen Ausgleich für den Mehraufwand der Eltern dar - in diesem Falle eben der Mutter. Anders gesagt: die Tochter hat keinen Anspruch auf nur einen Cent des Kindergeldes, solange sie noch bei einem Eltenteil wohnt.

    Gruß!

  • also die Mutter hat 200 vom Bafög und das Kindergeld
    davon Mietanteil, Essen, Strom etc. für die Tochter
    und sie bekommt weniger ALGII

  • Das große ABER besteht allerdings darin, daß bei dem BaföG als Einkommen ein höherer Grundfreibetrag (200 €) gewährt wird als bei anderem Einkommen. Insofern kann die Mutter nicht mit der von Dir genannten Begründung das BaföG zu 100% anrechnen - ein bißchen Geld (im konkreten Fall so um die 100 €, da der normale Grundfreibetrag nur 100 € beträgt) sollte also für die Tochter für deren Bedürfnisse durchaus abfallen.

    Hallo,

    wenn der Grundfreibetrag bei 200€ liegt, könnte also meine Tochter diese 200€ zur eignen Verfügung bekommen wenn ich das richtig verstehe!?

    Die Mutter hätte ja nach wie vor den Anteil für die Bedarfsgemeinschaft, Kindergeld und den Rest vom Bafög der über den an meine Tochter (theoretisch) fallenden Anteil von 200€ ausgezahlt wird.

    Oder?

    Danke für die bisherigen Antworten!

  • Ich glaube es waren 100 € und nicht 200 € gemeint. Diese sind dann aber für Schulmaterial, Fahrtkosten und andere Aufwendungen für die Ausbildung gedacht.

    Ein Auszahlungsanspruch von BAfÖG und Kindergeld der Tochter gibt es nicht. Allerdings kann man sich über ein monatliches Taschengeld - zur freien Verfügung - streiten. Ob das in Anbetracht der Höhe von vllt. 50 € und insgesamt sinvoll ist, steht auf einem anderen Blatt und ist eher ein familienrechtliches, denn ein sozialrechtliches Problem.

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