ALG II Antrag abgelehnt ohne Begründung - Anrechnung Einnahmen Partner

  • Guten Abend,

    ich wende mich hierher in der Hoffnung, dass mir jemand hilft meine Verwirrung zu sortieren.

    Zur allgemeinen Situation: Ich bin 29, habe bis Juli diesen Jahres eine schulische Ausbildung gemacht und werde ab Oktober studieren.
    Um die Zwischenzeit zu überbrücken habe ich mich beim Jobcenter gemeldet, um Alg 2 zu beantragen.
    Ich bin verheiratet, mein Partner ist Student und erhält wegen zu weit fortgeschrittenem Studium und zu hohem Einkommen der Eltern kein Bafög (da haben wir auch den Ablehnungsbescheid vorgelegt), sondern wird von seinen Eltern mit 400 € im Monat unterstützt.

    Den Antrag habe ich Anfang August abgegeben und zuerst lange nichts gehört.
    Eine Nachfrage Ende August hatte zur Folge, dass ich eine Aufforderung zur Mitwirkung erhielt. Dieser bin ich so schnell wie möglich nachgekommen und konnte die zusätzlich gewünschten Unterlagen am 11.9 abgeben. Die Dame aus der Leistungsabteilung hatte mir zugesichert, dass sie den Antrag, sobald er vollständig wäre, direkt bearbeiten würde, da ich auch klargemacht habe, dass ich sonst kein Einkommen habe und mir Partner mich nicht mitfinanzieren kann weswegen es dringend ist.

    Heute habe ich nun erneut Post bekommen.
    1. Eine erneute Aufforderung zur Mitarbeit, in der ein Nachweis für den Anteil für meine Garage/Stellplatz in der Kaltmiete gefordert wird.
    Problem: Ich besitze kein Auto und damit auch weder Garage noch Stellplatz. In der Mietbescheinigung die die zuständige Mitarbeiterin des Studentenwerks (wir wohnen in einer Wohnung des Studentenwerks) ausgefüllt hat, ist der Abschnitt für Garage/Stellplatz dementsprechend auch ausgestrichen, zumal man den Stellplatz, wenn man ihn bräuchte separat mieten müsste und er nichts mit der Grundmiete zu tun hat. Diese Mietbescheinigung liegt dem Jobcenter vor.
    Sollte ich da einfach nochmal ein Schreiben vorlegen, dass dem nicht so ist?

    2. Und jetzt kommt das größere Problem: Zusätzlich kam heute auch der Bewilligungsbescheid, leider leuchtet mir die Berechnung so überhaupt nicht ein :/

    Das Hauptblatt sagt:
    Bewilligt werden mir 244,50, im Übrigen wird der Antrag abgelehnt, Begründung ist keine angegeben

    Mein Partner wird aufgrund seines Studentendaseins und der Bafögablehnung aus der Bedarfsgemeinschaft ausgeschlossen.

    Die Leistungen, die er pro Monat von seinen Eltern bekommt, werden in voller Höhe auf meine Leistungen angerechnet.

    Der Berechnungsbogen gibt an:
    Als Grundbedarf für mich 644,50, für meinen Partner logischerweise nichts, weil ausgeschlossen. Bis hierhin ergibt es auch noch Sinn.

    Danach wird allerdings angegeben, dass sein übersteigendes Einkommen ermittelt wird, das dann auf die Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft verteilt wird.
    Von seinen Einkünften wird allerdings nichts abgezogen, sondern sie werden direkt weiterverrechnet.
    Dabei werden die 400 € auf meinen Bedarf angerechnet, sodass die oben erwähnten 244 € übrigbleiben.

    Ist das so korrekt? Damit hätten wir als Gesamthaushalt im Monat 644,50, was ja eigentlich dem Bedarf einer Person entspricht.
    Zusätzlich stellt sich mir die Frage, ob das Jobcenter meinem Partner nicht nur nichts zahlt (das war schon vorher klar und auch nicht erwartet, es ging ja nur um mich) sondern auch die Überzeugung vertritt, dass er kein Geld braucht, sondern seine Unterstützungszahlungen (die ja im Endeffekt Bafög-Ersatz sind) mir zur Verfügung stellen kann. Wenn er Bafög erhalten würde oder Einkommen hätte würde das ja auch nicht vollständig angerechnet. Gibt es da eine gesetzliche Regelung, dass das bei Unterhalt anders ist? Er muss sich ja auch über irgendwas finanzieren.

    Es wäre prima wenn mir da jemand weiterhelfen könnte, ich bin grad echt durcheinander und nervös, zumal ich seit ungefähr Mitte August auf die Zahlungen warte und auch nicht wirklich damit gerechnet habe, dass es abgelehnt wird.

    Vielen Dank schonmal :)

    Berechnungsbescheid kann ich gerne auch noch nachreichen, wenn der weiterhelfen könnte


    Einzel-Dateianhang gelöscht! Bescheid wird komplett benötigt.

    Grace

  • Hallo,

    vielen Dank schonmal

    Ich habe den Berechnungsbogen angehängt. Zusätzlich beinhaltet der Brief sonst nur noch die Rechtsbehelfsbelehrung und den Nachweis für die Rundfunkgebühren. Soll ich die auch noch einscannen oder ist das ausreichend?


    Einzel-Dateianhang gelöscht! Bescheid wird komplett benötigt.
    Grace

  • Einzel-Dateianhaenge gelöscht! Bescheid wird komplett benötigt.

    :) Bitte der Aufforderung Folge leisten und kompletten anonymisierten Bescheid hochladen.
    Nur so kann wirklich effektiv geholfen werden.

  • Hallo und danke schonmal
    Bescheid und Aufforderung zur Mitwirkung sind angehängt


    Datei-Anhänge wegen unzureichender Anonymisierung
    gelöscht. Bitte bearbeiten und erneut hochladen!
    Grace

  • Jobcenter rechnet bei einem Leistungsanspruch 644 € sonstigen Unterhalt in Höhe von 400 € an und zahlt daher nur 244 €.


    Das ist falsch.

    Sind die 400 € womöglich auf dein Konto oder ein Gemeinschaftskonto überwiesen wurden?

    Wie weit vorangeschritten ist das Studium deines Mannes? Ist er womöglich im letzten oder vorletzten Semester?

  • Huhu

    Gemeinschaftskonto gibt es keines, die Unterhaltszahlungen gehen auf sein Konto ein (wurde dem Jobcenter auch mit seinen Kontoauszügen belegt). Wir haben dem Hauptantrag auch ein Schreiben seiner Eltern beigelegt, dass sie ihn mit diesen 400 € im Monat unterstützen.

    Er kommt jetzt vorraussichtlich ins vorletzten Semester ( 13tes Fachsemester im einen Fach, im Zweitfach aufgrund eines Fachwechsels im 7ten Fachsemester)

  • Dann solltet ihr Widerspruch gegen den Bescheid einlegen und die Sache persönlich mit dem Jobcenter klären.

    Wenn er im vorletzten Semester ist, kommt auch eine Leistung des Jobcenters in Betracht, obwohl er Student ist, § 27 Abs. 3 SGB II.

    Wenn er noch keinen Berufsabschluss hat und das Studium zwingend zur Eingliederung in Arbeit erforderlich ist und er es abbrechen müsste, wenn er die Leistungen vom Jobcenter nicht erhält, sind die Chancen durchaus gut!

    Darüber würde ich ebenfalls mit dem Jobcentermitarbeiter sprechen und dies auch gleichzeitig im Widerspruch erwähnen!


    Sollte keine kurzfristige Klärung möglich sein, so sollte einstweiliger Rechtsschutz beim Sozialgericht in Anspruch genommen werden!

  • Wunderbar, vielen Dank. Dann werde ich direkt den Widerspruch aufsetzen und morgen da nachhaken.

    Einstweiliger Rechtsschutz fällt leider aus, da mein Partner noch Reste von Sparvermögen hat.

  • Mir stellt sich im Moment noch die Frage, wie sich das Ganze auf meinen Bedarf auswirkt.
    Die 368 €, die das Jobcenter als Regelbedarf angegeben hat, sind der Betrag für eine Person in einer Bedarfsgemeinschaft aus mehreren Personen.
    Dadurch, dass mein Partner aus der Bedarfsgemeinschaft ausgeschlossen wurde, besteht die BG im Moment doch nur aus mir. Bilden wir nur eine Haushaltsgemeinschaft?

    Sollte dann nicht korrekterweise auch der Bedarf eine BG mit nur einer Person angenommen werden?

    Das Internet war für diesen speziellen Fall leider nicht wirklich hilfreich, da alle Fälle bei verheirateten Paaren automatisch von einer Bedarfsgemeinschaft ausgehen :(

  • Hallo,

    es kann zwar eine Person von der Leistung ausgeschlossen sein, aber trotzdem zur Bedarfsgemeinschaft gehören. Hintergrund ist, dass das Bestehen der Bedarfsgemeinschaft nicht in jedem Falle mit einem Leistungsanspruch zusammenhängt.

    Zwar muss man grundsätzlich erst einmal hilfebedürftig sein, § 7 Abs. 1 SGB II, damit das System des SGB II Anwendung findet und eine Bedarfsgemeinschaft festgestellt werden kann, aber man kann aus individuellen Gründen wiederum von der Leistung ausgeschlossen sein. Das ist bei Studenten der Fall, § 7 Abs. 5 SGB II. Er ist zwar hilfebedürftig, erhält aber wegen des Studiums keine Leistungen.

    Betrachtet man nun noch, dass der geringere Regelbedarf in Bedarfsgemeinschaften dadurch zustande kommt, dass die Personen in einem Haushalt zusammen leben, gemeinsam wirtschaften und dadurch gewisse Einsparungen getroffen werden können, ist es vielleicht noch ein wenig besser verständlich, warum die BG besteht, ohne dass dein Mann einen Leistungsanspruch hat.


    Aber wir gehen hier ja von einem Leistungsanspruch aus, da der Ausschluss für ihn eine besondere Härte bedeuten würde.

  • Soweit ist mir das klar. Ich hatte auch keinen Fall gefunden wo es anders gewesen wäre.
    Allerdings steht auf dem Bescheid eindeutig, dass er nicht von der Leistung ausgeschlossen ist, sondern:

    Zitat: "Ihr Partner wird aufgrund den Ablehnungsgrundes gemäß § 7 Abs. 3 BAföG ab 01.08.2017 aus der Bedarfsgemeinschaft ausgeschlossen" (genauer Wortlaut)

    Das ist also dann vermutlich auch falsch oder?

    Ich habe heute nochmals beim Jobcenter vorgesprochen und der Mitarbeiter der Eingangszone hat zugestimmt, dass da ein Fehler in der Berechnung ist. Widerspruch ist unterwegs zur Widerspruchsstelle und zusätzlich zur Leistungsabteilung die direkt nochmals prüfen soll. Falls ich bis nächsten Montag nichts gehört habe, soll ich mich erneut melden, es sei aber wahrscheinlich, dass der Bescheid korrigiert wird.

  • Zitat von Celen

    Zitat: "Ihr Partner wird aufgrund den Ablehnungsgrundes gemäß § 7 Abs. 3 BAföG ab 01.08.2017 aus der Bedarfsgemeinschaft ausgeschlossen" (genauer Wortlaut)


    § 7 Abs. 3 SGB II enthält keinen Ablehnungsgrund. Vermutlich ist Abs. 5 gemeint. Das macht eher Sinn.


    Zitat von Celen

    Falls ich bis nächsten Montag nichts gehört habe, soll ich mich erneut melden, es sei aber wahrscheinlich, dass der Bescheid korrigiert wird.

    Das ist schön. Dann benötigt nur noch dein Mann Leistungen.

  • § 7 Abs. 3 SGB II enthält keinen Ablehnungsgrund. Vermutlich ist Abs. 5 gemeint. Das macht eher Sinn


    Ich glaube gemeint ist der Ablehnungsgrund für den Bafög-Antrag, da gemäß des angegeben § im BAföG keine Förderung geleistet wird, wenn nach dem zweiten Semester ein Fachwechsel ohne wichtigen/unabweisbaren Grund stattfindet.
    Sein Studium ist ja grundsätzlich förderungsfähig, was ihn eben aus dem Leistungsbezug ausschließt.

    Wie sieht es bei Beantragung von Leistungen für ihn wegen besonderer Härte aus, wenn eigentlich nach Unterhaltsrecht noch die Eltern verpflichtet sind, da er noch in der Erstausbildung ist. Geht da Unterhalt vor ALG2 bzw verlangt das Jobcenter dann die Einforderung des angemessenen Unterhalts von den Eltern.

    Einmal editiert, zuletzt von Celen (18. September 2017 um 19:31)

  • Zitat von Celen

    Ich glaube gemeint ist der Ablehnungsgrund für den Bafög-Antrag, da gemäß des angegeben § im BAföG keine Förderung geleistet wird, wenn nach dem zweiten Semester ein Fachwechsel ohne wichtigen/unabweisbaren Grund stattfindet.

    Ja, das hatte ich falsch gelesen.


    Zitat von Celen

    Wie sieht es bei Beantragung von Leistungen für ihn wegen besonderer Härte aus, wenn eigentlich nach Unterhaltsrecht noch die Eltern verpflichtet sind, da er noch in der Erstausbildung ist. Geht da Unterhalt vor ALG2 bzw verlangt das Jobcenter dann die Einforderung des angemessenen Unterhalts von den Eltern.

    Ja, das Jobcenter wird fordern, dass die Eltern Unterhalt zahlen. Das machen sie im Moment iHv. 400 € / Monat. Es wird aber grprüft werden, ob mehr Unterhalt zu zahlen ist. Auskunftsanspruch über Einkommen der Eltern kann auf das JC übergehen, wenn das Kind den Anspruch nicht ausreichend wahrnimmt und den Unterhalt einfordert, den es einfordern könnte.


    Man müsste also mal schauen, was die Eltern leisten könnten. Dann wäre zu prüfen, ob es sich lohnt Leistungen gem. SGB II in Anspruch zu nehmen oder den Eltern ggf. mehr abzuverlangen.

  • Hallo :)

    Bezüglich des Widerspruchs gibt es noch keine Neuigkeiten, Schreiben an das Sozialgericht ist am Freitag abgegeben worden. Allerdings hat sich ein anderes Problem ergeben:

    Wie im ersten Post angegeben beginne ich Mitte diesen Monats mein Studium. Dies habe ich dem Jobcenter auch mehrfach mitgeteilt: Direkt beim ersten Gespräch bezüglich Antragstellung, beim Termin wegen der Eingliederungsvereinbarung (in dieser ist das Ziel der Studiumsaufnahme auch vermerkt) und bei der Abgabe der Studienbescheinigung (Da wurde ich gefragt ob das bekannt sei, dass ich studieren werde, ich bejahte und er hat das Studienanfangsdatum wenn ich mich richtig erinnere extra nochmal mit Marker angestrichen)

    Allerdings habe ich heute beim Blick auf mein Konto gesehen, dass das JC mir für Oktober trotzdem die Kosten für die Miete überwiesen hat (also den Betrag der im Bescheid stand)

    Mitteilung vom JC habe ich seit Abgabe des Widerspruchs keine erhalten (ausser der Mitteilung, dass die Widerspruchsstelle mein Schreiben erhalten hat)

    Wie sollte ich jetzt weiter vorgehen? Dem JC direkt melden, dass da eine Fehlzahlung stattgefunden hat? Oder abwarten?

    Meiner Meinung nach bin ich meiner Mitteilungspflicht eindeutig nachgekommen und durch die Verzögerungstaktik des JC fehlen mir z.B. die Mittel, wichtige Anschaffungen für das Studium zu tätigen, sodass dieser Betrag durchaus hilfreich wäre...

  • Zitat von Celen

    Wie im ersten Post angegeben beginne ich Mitte diesen Monats mein Studium.


    Das Geld wirst du vermutlich zurückzahlen müssen, da du als Studentin von den Leistungen ausgeschlossen bist. Du wirst das Geld aber nicht in den nächsten 3 oder 4 Wochen zurückzahlen müssen.

    Entweder du hebst es auf bis das Jobcenter es zurückfordert oder du bestreitest die Rückforderung irgendwann aus anderem Geld, soweit dir das möglich ist. Wenn du die nächsten 3 / 4 Jahre Studentin bist, wirst du wegen deines geringen Einkommens unterhalb des Pfändungsfreibetrag wahrscheinlich erst einmal nichts zurückzahlen müssen.


    Was hast du denn dem Sozialgericht geschrieben?

  • Mir ist auch bewusst, dass die Zahlung eindeutig falsch ist. Ich hatte halb befürchtet, dass es so laufen könnte (also ich für Oktober Geld bekommen, obwohl ich da schon keinen Anspruch mehr habe), aber nachdem der Mitarbeiter der Eingangszone das nochmal extra vermerkt hat dachte ich, es hätte sich erledigt....

    Das heißt ich sollte das JC auch erstmal nicht auf diesen Fehler aufmerksam machen und abwarten, bis ich einen Rückzahlungsbescheid bekomme?

    Aufheben wird ohnehin erstmal schwierig, da die Krankenkasse morgen den Beitrag für Oktober abbuchen wird, sodass der Betrag ab da schon nicht mehr vollständig vorhanden ist...

    Das Schreiben an das Sozialgericht war dieses hier:


    Die an einigen Stellen fehlenden Leerzeichen sind im Original da, die hat nur das Zitat geschluckt :)

    Beigelegt habe ich Kopien von: Widerspruch, Bescheid und Kontodaten von mir, um nachzuweisen, dass ich keine Einnahmen habe

  • Ja, das Jobcenter wird fordern, dass die Eltern Unterhalt zahlen. Das machen sie im Moment iHv. 400 € / Monat. Es wird aber grprüft werden, ob mehr Unterhalt zu zahlen ist. Auskunftsanspruch über Einkommen der Eltern kann auf das JC übergehen, wenn das Kind den Anspruch nicht ausreichend wahrnimmt und den Unterhalt einfordert, den es einfordern könnte.


    Man müsste also mal schauen, was die Eltern leisten könnten. Dann wäre zu prüfen, ob es sich lohnt Leistungen gem. SGB II in Anspruch zu nehmen oder den Eltern ggf. mehr abzuverlangen.


    Laut Unterhaltstabelle beträgt der Bedarf in seinem Fall 670 bzw 735 (ab diesem Semester) €. Die Eltern sind beide berufstätig, der Vater als Angestellter, die Mutter ist Beamtin.

    Gesamteinnahmen im Monat ungefähr 4000 € (nach Abzug von Steuern und privater Krankenversicherung) also weit über dem Selbstbehalt.
    Die Eltern sind allerdings nicht willens, mehr zu zahlen, d.h. ohne Unterhaltsklage ist da nichts zu holen und das würde das Verhältnis zu seinen Eltern stark belasten.

    2 Mal editiert, zuletzt von Celen (1. Oktober 2017 um 19:53)

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